Beschluss
6 WF 175/22
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0105.6WF175.22.00
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Leitsätze
1. Die Begründung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung muss stets erfolgen, wenn die Entscheidung den Bedürftigen beschwert. Dies gilt auch für den Fall der Ratenzahlungsanordnung. Die Höhe der Raten muss nachvollziehbar begründet werden.(Rn.2)
2. Fehlt dem angefochtenen Beschluss insoweit die gebotene Begründung und wird diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, so liegt darin ein Verfahrensmangel. Dieser rechtfertigt eine Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz (Festhaltung OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. April 2010 - 9 WF 35/10).(Rn.2)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2021 in der Fassung der weiteren Beschlüsse des Familiengerichts vom 7. November 2022 und 24. November 2022 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten der Verfahrensführung Raten in Höhe von monatlich 64 €, zahlbar am 1. eines Monats, erstmals am 1. Februar 2023 an die Landesjustizkasse zu zahlen hat.
II. Die vom Antragsgegner zu tragende Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung muss stets erfolgen, wenn die Entscheidung den Bedürftigen beschwert. Dies gilt auch für den Fall der Ratenzahlungsanordnung. Die Höhe der Raten muss nachvollziehbar begründet werden.(Rn.2) 2. Fehlt dem angefochtenen Beschluss insoweit die gebotene Begründung und wird diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, so liegt darin ein Verfahrensmangel. Dieser rechtfertigt eine Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz (Festhaltung OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. April 2010 - 9 WF 35/10).(Rn.2) I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2021 in der Fassung der weiteren Beschlüsse des Familiengerichts vom 7. November 2022 und 24. November 2022 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten der Verfahrensführung Raten in Höhe von monatlich 64 €, zahlbar am 1. eines Monats, erstmals am 1. Februar 2023 an die Landesjustizkasse zu zahlen hat. II. Die vom Antragsgegner zu tragende Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt. I. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Reduzierung der festgesetzten Rate. Der Antragsgegner rügt zunächst zutreffend, dass es der familiengerichtlichen Entscheidung an Nachvollziehbarkeit fehlt. Die Begründung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist stets erforderlich, wenn die Entscheidung den Bedürftigen beschwert. Dies gilt auch für den Fall der Ratenzahlungsanordnung. Die Höhe der Raten ist nachvollziehbar zu begründen. Ist ein Rechtsmittel zulässig, folgt der Begründungszwang schon aus dem Verfassungsgebot rechtlichen Gehörs. Denn anderenfalls ist eine sachgerechte Rechtsmittelbegründung kaum möglich (vgl. Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Rn. 619). Fehlt dem angefochtenen Beschluss insoweit die gebotene Begründung und wird diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der die Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz rechtfertigt (vgl. OLG Saarbrücken Beschl. v. 13.4.2010 – 9 WF 35/10, BeckRS 2010, 13996; OLG Köln Beschl. v. 22.10.2008 – 2 W 100/08, BeckRS 2008, 22591). Das Familiengericht hat, den Antragsgegner betreffend, Verfahrenskostenhilfeentscheidungen zu den Aktenzeichen 71 F 191/21 (hier 6 WF 175/22), 71 F 286/21 (hier 6 WF 173/22), 71 F1/22 (hier 6 WF 171/22) und 71 F 22/22 (hier 6 WF 174/22) getroffen. Festgesetzt wurde in dem zeitlich zuerst erfassten Verfahren unter dem Aktenzeichen 71 F 191/21 eine Rate in Höhe von 150 €, im danach erfassten Verfahren unter dem Aktenzeichen 71 F 286/21 eine Rate in Höhe von 330,05 €, im folgend erfassten Verfahren unter dem Aktenzeichen 71 F1/22 eine Rate in Höhe von 37 € und im zuletzt erfassten Verfahren unter dem Aktenzeichen 71 F 22/22 eine Rate in Höhe von 75 €. Weder in dem vorliegenden noch in einem der anderen Verfahren findet sich eine gerichtliche Entscheidung, die den Rückschluss darauf zulassen würde, auf Grundlage welcher Berechnung das Familiengericht zu dem Ansatz der konkreten Rate gekommen ist. Die familiengerichtlichen Entscheidungen erschöpfen sich sämtlich in dem Verweis auf andere Verfahren bzw. auf eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 31. Oktober 2022. Diese Stellungnahme ist jedoch lediglich zu den Verfahren 71 F 191/21 (hier 6 WF 175/22) und 71 F 286/21 (hier 6 WF 173/22) ergangen und dem Antragsgegner nicht vom Familiengericht zugänglich gemacht worden. Ungeachtet dem sind in Bezug genommenen Entscheidungen bzw. die letztlich in allen Verfahren in Bezug genommene Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht zu sämtlichen Verfahren veraktet worden. Soweit man bei einer - insoweit erforderlichen - Gesamtbetrachtung sämtlicher Verweisungen noch darauf abstellen könnte, das Familiengericht hätte sich letztlich die Ausführungen der Bezirksrevisorin zu eigen machen wollen, kann diese Annahme bei näherer Betrachtung nicht tragen. Denn die Bezirksrevisorin ist, die Verfahren 71 F 191/21 (hier 6 WF 175/22) und 71 F 286/21 (hier 6 WF 173/22) betreffend, von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 630,05 € ausgegangen. Sie hat, hiervon ausgehend, den zumutbaren Rateneinsatz auf 157 € für jedes der beiden Verfahren errechnet. Die vom Familiengericht letztlich festgesetzten Raten stehen hiermit - begründungslos - nicht im Einklang. Der Senat sieht von der Aufhebung und Zurückverweisung aus prozessökonomischen Gründen ab und entscheidet in der Sache selbst. Der Antragsgegner hat letztlich die von der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 dargelegten Einkommensbestandteile nicht mehr infrage gestellt. Eine Reduzierung seines Nettoeinkommens hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. In die Einkommensberechnung einzustellen waren die ab 1. Januar 2023 geltenden Kindergeldbeträge sowie die geänderten Freibeträge. Entgegen der Bezirksrevisorin ist die Steuer für das vom Antragsgegner gehaltene Kraftfahrzeug nicht in Abzug zu bringen. Die für die Fahrtkosten angesetzte Pauschale von 5,20 Euro pro Entfernungskilometer deckt die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Dies gilt jedoch nicht für die hier als notwendig anzusehenden Anschaffungskosten eines neuen Fahrzeugs. Im Unterschied zur unterhaltsrechtlich anerkannten Pauschale sind die Anschaffungskosten verfahrenskostenhilferechtlich nicht durch die Pauschale von 5,20 € pro Entfernungskilometer abgedeckt (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 36). Nicht einkommensmindernd in Abzug zu bringen ist das Essensgeld für die Tochter. Es handelt sich hierbei um allgemeine Verpflegungskosten, die bereits vom Kinderfreibetrag umfasst sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2015 – 13 WF 282/15 –, Rn. 2, juris). Nicht ersichtlich aus der Darstellung der Bezirksrevisorin ist, ob diese ihn ihrer Berechnung vom 31. Oktober 2022 und der in Bezug genommenen Berechnung vom 24. August 2022 die Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage sowie den abgeführten Gewerkschaftsbeitrag rechnerisch berücksichtigt hat. Beides ist jedenfalls in die Einkommensberechnung einzustellen. Hinsichtlich der übrigen nachstehenden Positionen orientiert sich der Senat an den Erwägungen der Bezirksrevisorin. Nach dem Vorstehenden errechnet sich ein einzusetzendes monatliches Einkommen in Höhe von 512,05 €. Brutto/Nettoeinkommen Monatseinkommen netto nichtselbständige Tätigkeit 2.959,07 € Kindergeld 750,00 € Fotovoltaikanlage 150,00 € Gesamt 3.859,07 € Einkommen: 3.859,07 € Hiervon sind abzusetzen: Versicherungen Versicherung 4,15 € Versicherung 36,84 € Versicherung 135,00 € Versicherung 44,73 € Summe - 220,72 € Werbungskosten Fahrtkosten 36,40 € Summe - 36,40 € Wohnkosten Nebenkosten 215,00 € Nebenkosten 45,00 € Nebenkosten 158,00 € Summe - 418,00 € Besondere Belastungen Darlehen 800,00 € Darlehen 148,46 € Darlehen 17,50 € Behandlungskosten lfd. 50,00 € Darlehen 289,94 € Gewerkschaftsbeitrag 50,00 € Summe - 1.355,90 € Freibeträge Antragsteller 552,00 € Summe - 552,00 € Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 6-13 Jahre 383,00 € abzüglich eigenem Einkommen - 232,00 € Freibetrag 151,00 € Kind 6-13 Jahre 383,00 € abzüglich eigenem Einkommen - 174,00 € Freibetrag 209,00 € Jugendlicher 14-17 Jahre 462,00 € abzüglich eigenem Einkommen - 309,00 € Freibetrag 153,00 € Summe - 513,00 € Freibetrag für Erwerbstätige - 251,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 512,05 € Bei der hier vorzunehmenden Ratenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass aus diesem Einkommen zugleich Verfahrenskostenhilferaten für drei weitere Verfahren festzusetzen sind. Diese können nicht entsprechend einer bereits bestehenden Verbindlichkeit behandelt werden. Das einzusetzende Einkommen beläuft sich hiernach für jedes Verfahren auf 128,21 €. Die hieraus jeweils zu bestreitende Rate beläuft sich auf 64 €. II. Nachdem der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel teilweise obsiegt, ist die Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG auf die Hälfte zu reduzieren. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO findet einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.