Beschluss
13 WF 282/15
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach Aufforderung nicht begründete Beschwerde bleibt zurückzuweisen.
• Aufwendungen für das Mittagessen des Kindes sind vom Kinderfreibetrag erfasst und nicht als abzugsfähige Mehrkosten der Lebensführung anzuerkennen.
• Garagen- bzw. Stellplatzmiete zählt nicht zu den Wohnkosten, sondern zur allgemeinen Lebensführung und ist beim einkommensrechtlichen Freibetrag zu berücksichtigen.
• Nachträglich aufgenommenes Darlehen ist, wenn es erst nach der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entstanden ist, grundsätzlich außer Betracht zu lassen, sofern der Antragsteller hierzu keine hinreichende Erklärung abgibt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung mangels Begründung; Abzug von Kinderessen, Stellplatzmiete und nachträglichem Darlehen • Eine nach Aufforderung nicht begründete Beschwerde bleibt zurückzuweisen. • Aufwendungen für das Mittagessen des Kindes sind vom Kinderfreibetrag erfasst und nicht als abzugsfähige Mehrkosten der Lebensführung anzuerkennen. • Garagen- bzw. Stellplatzmiete zählt nicht zu den Wohnkosten, sondern zur allgemeinen Lebensführung und ist beim einkommensrechtlichen Freibetrag zu berücksichtigen. • Nachträglich aufgenommenes Darlehen ist, wenn es erst nach der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entstanden ist, grundsätzlich außer Betracht zu lassen, sofern der Antragsteller hierzu keine hinreichende Erklärung abgibt. Der Antragsgegner legte fristgerecht Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz ein. Das Amtsgericht forderte eine Begründung an; eine solche wurde trotz Ankündigung des Beschwerdeführers nicht vorgelegt. Streitgegenstand waren die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben des Antragsgegners bei der Berechnung seines einzusetzenden Einkommens, namentlich Kosten für das Mittagessen des Kindes, eine Stellplatzmiete sowie ein nachträglich aufgenommenes KfW-Darlehen. Das Familiengericht hatte diese Posten teilweise anerkannt, wodurch sich das einzusetzende Einkommen verminderte. Der Antragsgegner beantragte die Rücknahme oder Begründung der Beschwerde, ließ diese jedoch ungenügend erläutern. Das Oberlandesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Anerkennung der genannten Ausgaben und die Folgen der fehlenden Beschwerdebegründung. • Die Beschwerde ist fristgerecht eingegangen, jedoch nicht substantiiert begründet, obwohl das Amtsgericht zur Nachreichung aufgefordert hatte; eine Begründungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensregeln und die Folge ist die Zurückweisung der Beschwerde. • Die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten für das Mittagessen des Kindes sind nicht als abzugsfähige Mehrkosten anzuerkennen, weil der Kinderfreibetrag solche Aufwendungen bereits erfasst; daher vermindern sie das einzusetzende Einkommen nicht. • Die Stellplatz- bzw. Garagenmiete gehört nicht zu den Wohnkosten im engeren Sinne, sondern zu den allgemeinen Lebensführungskosten, die unter den persönlichen Freibetrag fallen und daher nicht gesondert abziehbar sind. • Zum KfW-Darlehen hat der Antragsgegner keine ausreichende Darstellung vorgelegt; außerdem wurde das Darlehen erst nach der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgenommen, weshalb es grundsätzlich bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleibt. • Vor diesem Hintergrund ist das vom Amtsgericht ermittelte einzusetzende Einkommen des Antragsgegners nicht zu beanstanden; tatsächliche Korrekturen würden sein Einkommen allenfalls erhöhen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 09.09.2014 wurde zurückgewiesen. Begründungsmängel der Beschwerde führten zur prozessualen Unzulässigkeit; in der materiellen Prüfung waren die geltend gemachten Abzugspositionen zu verwerfen. Kosten für das Mittagessen des Kindes sind durch den Kinderfreibetrag abgegolten und nicht gesondert anzuerkennen. Stellplatzmiete zählt zur allgemeinen Lebensführung und ist nicht als Wohnkosten abzugsfähig. Das nachträglich aufgenommene KfW-Darlehen bleibt wegen fehlender Darlegung und Entstehens nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe unberücksichtigt. Insgesamt bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts inhaltlich und rechtlich bestehen, sodass der Antragsgegner keinen Erfolg hat.