Beschluss
2 WF 152/24
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:1002.2WF152.24.00
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Leitsätze
1. Für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist der Richter funktionell zuständig, wenn hierüber ein Streit unter Sorgeberechtigten im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG geführt wird; anderenfalls kann die Entscheidung durch einen Rechtspfleger getroffen werden.(Rn.12)
2. Eine Beschwerde, die nur das Ziel verfolgt, dass statt der angefochtenen Entscheidung das Zustandekommen einer Vereinbarung mit gleichem Ergebnis festgestellt wird, ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.(Rn.13)
3. Eine Vereinbarung nach § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO liegt nicht vor, wenn die Beteiligten zwar inhaltlich ein Einvernehmen erzielen, aber einen Vergleichstext formulieren.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist der Richter funktionell zuständig, wenn hierüber ein Streit unter Sorgeberechtigten im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG geführt wird; anderenfalls kann die Entscheidung durch einen Rechtspfleger getroffen werden.(Rn.12) 2. Eine Beschwerde, die nur das Ziel verfolgt, dass statt der angefochtenen Entscheidung das Zustandekommen einer Vereinbarung mit gleichem Ergebnis festgestellt wird, ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.(Rn.13) 3. Eine Vereinbarung nach § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO liegt nicht vor, wenn die Beteiligten zwar inhaltlich ein Einvernehmen erzielen, aber einen Vergleichstext formulieren.(Rn.18) 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren betrifft die Frage, ob das Kind ... weiterhin den Nachnamen ... führen oder den seit Wiederheirat der Kindesmutter von ihr geführten Familiennamen … tragen soll. ... lebt bei ihrer Mutter, der mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 7. September 2018 (Az 6a F 41/18) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen worden war. Im Übrigen üben die Kindeseltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. In einer vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens abgeschlossenen Vereinbarung vom 9. Juli 2020 (3 F 86/20) erteilte der Kindesvater der Kindesmutter eine Vollmacht zur Vornahme sämtlicher Handlungen in den Teilbereichen der Gesundheitsfürsorge, Kita- und Schulangelegenheiten und dem Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII. Die Kindesmutter hat beantragt, die Einwilligung des Kindesvaters zur Einbenennung des Kindes in den Namen „...“, hilfsweise in den Namen „...“, wiederum hilfsweise in den Namen „...“ familiengerichtlich zu ersetzen. Der Kindesvater ist den Anträgen zunächst entgegengetreten. Im Laufe des vor der Rechtspflegerin geführten Verfahrens hat er schließlich seine Zustimmung zur Einbenennung seiner Tochter in den Namen „...“ erteilt. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens die Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes ... auf den Namen „...“ ersetzt. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, es lägen zwar keine Gründe für die Ersetzung der Einwilligung nach § 1618 Satz 4 BGB vor, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Namensdifferenz eine außerordentliche Belastung für das Kind darstelle. Allerdings habe der Kindesvater der Anfügung des Ehenamens an den bisherigen Namen zugestimmt. Die Kosten des Verfahrens seien der Kindesmutter aufzuerlegen, da ohne die Zustimmung des Kindesvaters die Voraussetzungen für die beantragte Namensänderung nach § 1618 BGB nicht ausreichend erfüllt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie macht geltend, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft die Zustimmung des Kindesvaters zur additiven Einbenennung des Kindes hin zum Namen „...“ ersetzt, obgleich von Seiten der Beteiligten insoweit ein Einvernehmen erzielt worden sei, dessen Zustandekommen nach §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO habe festgestellt werden müssen. Zu beanstanden sei überdies, dass die Rechtspflegerin der Kindesmutter gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Richtigerweise seien die Kosten gem. § 83 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufzuheben. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 11. Juni 2024 dahingehend abzuändern, dass unter Ziff. 1 des Beschlusses festgestellt werde, dass gem. § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werde, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich dahingehend zustande gekommen sei, dass Einigkeit dahingehend bestehe, dass das gemeinsame Kind der Beteiligten, ...geb. am ..., den Familiennamen „...“ führe, Ziffer 3 des Beschlusses ersatzlos wegfalle und Ziffer 4 des Beschlusses dahingehend neu gefasst werde, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, die Einbenennung sei eine Frage der elterlichen Sorge; ein Vergleich sei hier nicht möglich. Das Erstgericht habe der Kindesmutter richtigerweise die Verfahrenskosten auferlegt, weil diese bei streitiger Entscheidung unterlegen gewesen wäre. II. 1. Vorab ist klarzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nicht schon deshalb aufzuheben ist, weil sie von der Rechtspflegerin erlassen worden ist. Grundsätzlich ist zur Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB gem. § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig, weil § 14 RPflG für Streitfragen zur Einbenennung keinen Richtervorbehalt anordnet. Anders ist die Situation allerdings dann, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, weil dann eine Meinungsverschiedenheit zwischen Sorgeberechtigten vorliegt, für die § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG einen Richtervorbehalt anordnet (hierzu Pöcker in BeckOK, 71. Edition, Stand: 1. August 2024, § 1618 Rn. 14). Da die Eltern des betroffenen Kindes - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - gemeinsam sorgeberechtigt sind, wäre zur Entscheidung über die streitige Frage der Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB mithin an sich der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig, weil der Verfahrensgegenstand (als Meinungsverschiedenheit unter Sorgeberechtigten) dem Richtervorbehalt unterliegt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht allerdings darin, dass die Beteiligten bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ein Einvernehmen dahingehend erzielt haben, dass ... künftig den Namen ... führen soll (vgl. Schriftsätze vom 13. Mai 2024 und vom 4. Juni 2024). Da die zuvor bestehende Meinungsverschiedenheit der Sorgerechtsinhaber zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeräumt war, stand § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPfG der Entscheidung der Rechtspflegerin nicht mehr entgegen. 2. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters wendet. Der Kindesmutter fehlt es an der nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beeinträchtigung in eigenen Rechten. Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein bestehendes subjektives Recht aufgehoben, beschränkt, gemindert oder gefährdet, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014, XII ZB 406/13). Gemessen daran ist eine Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter zu verneinen. Es macht für die Kindesmutter keinen Unterschied, ob die Zustimmung des Kindesvaters zur Einbenennung des Kindes auf den Namen „...“ ersetzt wird oder ob insoweit das Zustandekommen einer Einigung festgestellt wird. Selbst wenn die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters nicht erforderlich gewesen wäre, weil dieser der Einbenennung nach dem erzielten Einvernehmen tatsächlich zugestimmt hat (vgl. Schriftsatz vom 4. Juni 2024, Bl. 159), ist die Kindesmutter nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. 3. Auch die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. a. Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht § 83 Abs. 1 FamFG, sondern § 81 FamFG. Der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 83 Abs. 1 FamFG, bzw. §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO kann der Akte nicht entnommen werden. Entscheidende Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO sind übereinstimmende Erklärungen der Parteien, die auf den Abschluss einer gerichtlichen Vereinbarung gerichtet sind. Der Vorschlag dazu kann vom Gericht kommen. Dann müssen beide Parteien den Vorschlag durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung annehmen. Alternativ genügt es, wenn die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Hierzu ist erforderlich, dass beide Parteien sich durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht äußern - sei es, dass sie einen inhaltlich identischen Vergleichsvorschlag einreichen, sei es, dass eine Partei einen Vergleichsvorschlag einreicht und die andere diesem zustimmt (Bacher in: BeckOK, 53. Edition, § 278 Rn. 36). Vorliegend hat die Kindesmutter zuletzt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 (Bl. 155 d.A.) Gründe anführen lassen, die ihrer Auffassung dafür sprechen, dass … künftig den Familiennamen „...“ führen soll und nur „notgedrungen das Einverständnis mit einer additiven Einbenennung dahingehend erteilt [...], dass ... künftig den Familiennamen „...“ führt“, um eine „weitergehende streitige Auseinandersetzung“ zu vermeiden. Der Kindesvater hat mit Schreiben vom 4. Juni erklärt, es bleibe „bei der diesseits vorgeschlagenen Einbenennung des Kindes in „...“. Aus diesem Schriftwechsel folgt zwar - nach Auslegung der Erklärungen - ein Einvernehmen über die Einbenennung in den Nachnamen „...“. Identische Vergleichsvorschläge oder aber die Zustimmung der einen Seite zum Vergleichstext der Gegenseite lassen sich dem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Darauf kann im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen einer gerichtlichen Vereinbarung nach §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO, die nach § 127a ZPO die notarielle Form ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, XII ZB 71/16), nicht verzichtet werden. b. Nach § 81 Abs. 1 FamFG entspricht es billigem Ermessen, dass die Kindesmutter die Kosten des Verfahrens trägt. Die Einbenennung der gemeinsamen Tochter lag im Wesentlichen in ihrem Interesse. Im Falle der streitigen Durchführung des Verfahrens, mithin bei Verweigerung der Zustimmung durch den Kindesvater, hätte ihr Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters nach § 1618 Satz 4 BGB voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch der Senat geht davon aus, dass keine Gründe vorlagen, nach denen die Einbenennung des Kindes unabdingbar notwendig gewesen wäre. Der Umstand, dass der Kindesvater Kompromissbereitschaft gezeigt und letztlich der additiven Einbenennung des Kindes hin zum Namen „...“ zugestimmt hat, rechtfertigt es nicht, ihn mit Kosten des Verfahrens zu belasten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Gegenstandswert hat seine Grundlage in § 42 Abs. 2 FamGKG (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2011, 21 WF 571/11). Da in zweiter Instanz nur noch ein Streit über die Modalitäten der Entscheidung sowie über die Kosten bestand, ist es gerechtfertigt, den Gegenstandswert mit 3.000,00 € zu bemessen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat ihre Grundlage in § 70 Abs. 2 FamFG.