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Beschluss

XII ZB 71/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlich in Beschlussform gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Scheidungsfolgenvergleich ersetzt in entsprechender Anwendung des § 127a BGB die nach materiellen Vorschriften erforderliche notarielle Form. • Ein solcher Beschlussvergleich ist formwirksam und kann somit wirksam auf Zugewinnausgleichsansprüche gemäß § 1378 BGB verzichten. • Die Anfechtung eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz der Gegenseite voraus; bloße Unvollständigkeiten in der Vermögensauskunft genügen nicht zwingend. • Kann der Anfechtende nicht hinreichend darlegen oder beweisen, dass die Unterlassungen der Gegenpartei arglistig und geeignet waren, ihn zur Abgabe der Vereinbarung zu veranlassen, bleibt die Vereinbarung wirksam.
Entscheidungsgründe
Formwirksamer Beschlussvergleich ersetzt notarielle Form; Anfechtung mangels Arglist scheitert • Ein gerichtlich in Beschlussform gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Scheidungsfolgenvergleich ersetzt in entsprechender Anwendung des § 127a BGB die nach materiellen Vorschriften erforderliche notarielle Form. • Ein solcher Beschlussvergleich ist formwirksam und kann somit wirksam auf Zugewinnausgleichsansprüche gemäß § 1378 BGB verzichten. • Die Anfechtung eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz der Gegenseite voraus; bloße Unvollständigkeiten in der Vermögensauskunft genügen nicht zwingend. • Kann der Anfechtende nicht hinreichend darlegen oder beweisen, dass die Unterlassungen der Gegenpartei arglistig und geeignet waren, ihn zur Abgabe der Vereinbarung zu veranlassen, bleibt die Vereinbarung wirksam. Die Ehe der Beteiligten wurde 2011 geschieden. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 4. Juli 2011 einen Scheidungsfolgenvergleich, den das Amtsgericht nach § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 278 Abs.6 ZPO feststellte; der Vergleich enthielt u.a. einen wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich und Unterhalt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor in Vermögensauskünften nicht alle Werte angegeben (Stammblätter eines Handballvereins, Fondsbeteiligung). Der Antragsteller erklärte später die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung und stellte einen Stufenantrag auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zugewinnausgleichsbetrag. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen den Antrag zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Zurückweisung und begründete dies mit Formwirksamkeit des Beschlussvergleichs und mangelnder Arglist der Antragsgegnerin. • Der Beschlussvergleich nach § 278 Abs.6 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 127a BGB der notariellen Beurkundung gleichzustellen, weil der Gesetzgeber mit Einführung des Beschlussvergleichs dessen Wirkungen einem protokollierten Vergleich gleichstellen wollte und keine überzeugende Regelungslücke bestehe. • Eine analoge Anwendung des § 127a BGB ist geboten, weil nachträglich durch Gesetzesänderungen der schriftliche Beschlussvergleich eingeführt wurde und die Gesetzesmaterialien den Gleichlauf der Wirkungen zum protokollierten Vergleich nahelegen. • Die prozessualen Garantien (Schutz vor Übereilung, Möglichkeit zur Beratung, gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle) werden im Verfahren nach § 278 Abs.6 ZPO in vergleichbarer oder sogar besserer Weise gewahrt als bei einem protokollierten Vergleich; der Beschluss bietet zudem eine öffentliche Feststellung des Inhalts und damit Beweiswirkung. • Der beiderseitige Verzicht auf Zugewinnausgleich ist daher formwirksam; der Antragsteller kann demnach keinen materiellen Anspruch aus §§ 1378, 1379 BGB herleiten. • Die vom Antragsteller geltend gemachten Unvollständigkeiten in der Vermögensauskunft begründen keine erfolgreiche Anfechtung nach § 123 Abs.1 BGB, weil die Voraussetzungen arglistigen Handelns (Kenntnis der Unrichtigkeit und Vorsatz, einen Irrtum zu erregen) nicht erfüllt sind. • Konkrete Feststellungen: Die Fondsbeteiligung war dem Antragsteller nach Lage der Dinge bekannt (er unterschrieb Freistellungsaufträge), und die nicht erklärten Stammblätter waren geringfügig und dem Antragsteller aus der Ehezeit bekannt; der Antragsteller konnte seine behauptete Unkenntnis nicht beweisen. • Selbst bei Annahme einer Formunwirksamkeit würde nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Berufen auf Unwirksamkeit unzulässig sein; dies blieb jedoch wegen der Formwirksamkeit unbehandelt. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zurückgewiesen; der gerichtliche Beschlussvergleich vom 4. Juli 2011 hat die erforderliche Form der notariellen Beurkundung in entsprechender Anwendung des § 127a BGB ersetzt, sodass der darin erklärte wechselseitige Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche wirksam ist. Mangels wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stehen dem Antragsteller daher keine Auskunfts- oder Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller auferlegt. Insgesamt bleibt der Scheidungsfolgenvergleich trotz unvollständiger Vermögensangaben der Antragsgegnerin wirksam, weil weder die Form noch die erforderliche Arglist zu seinen Gunsten gegeben sind.