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Beschluss

2 UF 62/25

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0827.2UF62.25.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 22. April 2025 geändert: Der Antrag der Kindesmutter auf familiengerichtliche Billigung der außergerichtlichen Vereinbarung vom 29. November 2024 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 22. April 2025 geändert: Der Antrag der Kindesmutter auf familiengerichtliche Billigung der außergerichtlichen Vereinbarung vom 29. November 2024 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute und Eltern der Kinder ... (geb. am …) und ...(geb. am …). Gegenstand des Verfahrens war ursprünglich ein Antrag der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zustimmung des Kindesvaters zur Anmeldung der Kinder in der Kindertagesstätte … in …. Im Wege eines Widerantrages erstrebte der Kindesvater die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für beide Kinder. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 hat der Verfahrensbeistand mitgeteilt, seitens der Beteiligten sei es zu einer Verständigung gekommen. Tatsächlich haben die Beteiligten außerhalb des Verfahrens am 29. November 2024 eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet. Darin regelten sie verschiedene Streitfragen (u.a. bezüglich der Meldeadresse der Kinder sowie der Anmeldung in der Kindertagesstätte) und modifizierten eine in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Familiengericht (Az 3 F 1237/23) getroffene Umgangsvereinbarung. Überdies erklärten sie die Bereitschaft, ihre Anträge im hiesigen Verfahren zurückzunehmen. Im Anschluss daran haben beide Beteiligte - jeweils schriftsätzlich über ihre Verfahrensbevollmächtigten - die Rücknahme ihrer Anträge erklärt. Daraufhin hat das Familiengericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 den Verfahrenswert festgesetzt und eine Kostenentscheidung getroffen. Mit Schreiben vom 11. April 2025 hat die Kindesmutter beantragt, die Vereinbarung vom 29. November 2024 hinsichtlich der darin enthaltenen Umgangsregelung familiengerichtlich zu billigen, weil sich der Kindesvater nicht an die Vereinbarung halte, die Verhängung von Ordnungsmitteln ohne die gerichtliche Billigung der Vereinbarung aber nicht möglich sei. Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - … mit Beschluss vom 22. April 2025, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, die Vereinbarung vom 29. November 2024 familiengerichtlich gebilligt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde bringt der Kindesvater vor, die Kindesmutter sorge für eine Eltern-Kind-Entfremdung. Daher bedürfe die Sache einer Neubewertung. Parallel führen die Beteiligten auf Antrag der Kindesmutter vor dem Amtsgericht - Familiengericht - … ein Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und hat auch in der Sache Erfolg. a. Bei der Entscheidung über die familiengerichtliche Billigung (§ 156 Abs. 2 FamFG) handelt es sich um einen Endbeschluss im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der mit der Beschwerde (§§ 58 ff FamFG) anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019, XII ZB 507/18). b. Für die von Seiten des Erstgerichts mit Beschluss vom 22. April 2025 vorgenommene gerichtliche Billigung der Vereinbarung vom 29. November 2024 war indes bereits aus formellen Gründen kein Raum. Die gerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst die Aufnahme des Einvernehmens als Vergleich voraus. Hierüber ist grundsätzlich als Bestandteil eines Vermerkes eine Niederschrift nach § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 162 Abs. 1 ZPO anzufertigen (Schlünder in BeckOK, 54. Edition § 156 Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Auch ein schriftlicher Vergleich, bzw. eine schriftliche Vereinbarung nach §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO wurden nicht getroffen. Eine derartige Vereinbarung erfordert, dass die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (Perleberg-Kölbel in BeckOK, 54. Edition, § 36 Rn. 25). Vorliegend haben die Beteiligten lediglich außergerichtlich eine mit Hilfe des Verfahrensbeistandes erarbeitete Vereinbarung unterzeichnet und im Anschluss daran ihre im hiesigen Verfahren gestellten Anträge zurückgenommen. Demgegenüber sind an das Gericht gerichtete Zustimmungserklärungen, die ihrem Wesen nach „Prozesserklärungen“ sind, die die an sich erforderlichen Protokollerklärungen ersetzen, zu keinem Zeitpunkt zur Akte gereicht worden. Die außerhalb des Verfahrens (nicht aber gegenüber dem Gericht) abgegebenen Erklärungen genügen bereits nicht den Anforderungen der §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO (ähnlich auch Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 27. April 2006, 1 UF 529/05; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2010, 5 UF 17/10). Da es mithin bereits an einer gerichtlichen Vereinbarung fehlte, war schon aus formellen Gründen kein Raum für eine familiengerichtliche Billigungsentscheidung nach § 156 Abs. 2 FamFG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG.