Beschluss
3 O 18/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts und der Kostenentscheidung ist unbegründet.
• Bei einem Nutzungsverbot ist der Streitwert nach der Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) zu bemessen; bei Räumungsstreitigkeiten bleibt er auf die für die Dauer eines Jahres ausfallenden Mieteinnahmen begrenzt.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
• Der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei Nutzungsverbot und Kostenentscheidung • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts und der Kostenentscheidung ist unbegründet. • Bei einem Nutzungsverbot ist der Streitwert nach der Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) zu bemessen; bei Räumungsstreitigkeiten bleibt er auf die für die Dauer eines Jahres ausfallenden Mieteinnahmen begrenzt. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger legten Beschwerde gegen Ziffer 3 eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin ein. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts und die Kostenentscheidung im Verfahren, das ein Nutzungsverbot beziehungsweise damit zusammenhängende Ansprüche zum Gegenstand hat. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert nach den Regeln des GKG n.F. und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt, wobei es bei einem Nutzungsverbot die Höhe des geschätzten Schadens oder der Aufwendungen zugrunde legte und die Besonderheit berücksichtigte, dass Streitigkeiten um Räumung vergleichsweise auf ein Jahresentgelt zu begrenzen sind. Die Klägervertretung rügte diese Festsetzung, stellte jedoch die Ausgangsannahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Beschwerde richtete sich damit gegen die Bemessung des Streitwerts und die hierauf beruhende Kostenentscheidung. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig, jedoch unbegründet. • Für die Streitwertfestsetzung sind maßgeblich §§ 47, 52 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei einem Nutzungsverbot ist als Streitwert die Höhe des geschätzten Schadens oder der Aufwendungen anzusetzen. • Entsprechend § 41 Abs. 2 GKG n.F. und der Rechtsprechung ist der Streitwert für Räumungs- und Beendigungsstreitigkeiten auf die für die Dauer eines Jahres ausfallenden Mieteinnahmen zu begrenzen, auch wenn das Nutzungsverhältnis auf längere Dauer angelegt ist. • Da die Klägerseite die sachlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen hat, ist dessen Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass keine weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren möglich ist. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30.11.2006 wurde zurückgewiesen. Der Streitwert ist zutreffend nach den Vorschriften des GKG n.F. und des Streitwertkatalogs bemessen, wobei bei einem Nutzungsverbot auf die geschätzten Schäden oder Aufwendungen und bei Räumungsstreitigkeiten auf die für ein Jahr ausfallenden Mieteinnahmen abzustellen ist. Da die Kläger die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen haben, bleibt die Festsetzung unbeanstandet. Die verfahrensbezogenen Kosten sind gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung wird nicht gewährt. Der Beschluss ist unanfechtbar.