OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 O 345/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08. Juli 2016 geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. 2 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 (NordÖR 2014, 19) kann als Streitwert bei einem Nutzungsverbot die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) angesetzt werden. Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (VGH München, B. v. 28.06.2011 - 2 C 10.530; vgl. Senat, B. v. 08.02.2007 – 3 O 18/07; B. v. 18.05.2011 – 3 M 38/11, zit. jeweils nach juris). Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des so zu ermittelnden Werts anzunehmen (vgl. Senat, B. v. 10.05.2016 - 3 M 396/15, BauR 2016, 1457; B. v. 10.06.2015 -3 M 85/14, NordÖR 2015, 433 = NVwZ-RR 2015, 926; B. v. 30.04.2015 - 3 M 116/14, sämtlich zit. nach juris). 3 Derartige abweichende Anhaltspunkte sind nicht gegeben. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sind nicht belegt. Sie lassen außerdem zum einen unberücksichtigt, dass für den Schaden der Nutzungsuntersagung die Differenz zwischen dem Gewinn aus der zulässigen Vermietung zum Dauerwohnen und als Ferienwohnung maßgebend ist. 4 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. 5 Hinweis: 6 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.