Beschluss
3 M 169/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung eingeschossiger Bauweise bindet auch für im Plangebiet nicht gesondert ausgewiesene Baufelder innerhalb desselben WA-Bereichs.
• Für Bebauungspläne, die vor dem 01.01.2006 beschlossen wurden, ist bei der Bestimmung des Vollgeschossbegriffs § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. maßgeblich.
• Bei der Prüfung, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zu berücksichtigen ist, ist auf die lichte Höhe abzustellen; künstliche Absenkungen durch Abhängen von Decken sind zu prüfen und können unberücksichtigt bleiben, wenn sie erkennbar allein auf Manipulation der Vollgeschosszahl abzielen.
• Bei einem deutlich unteilbaren Bauvorhaben kann eine Teileinstellung (z. B. Fortführung des Erdgeschosses allein) unzulässig sein, wenn die Nutzung ohne die Fertigstellung der übrigen Teile nicht zweckentsprechend wäre.
Entscheidungsgründe
Anwendung älterer Vollgeschossdefinition und Verbot der Fortführung unzulässigen zweigeschossigen Baus • Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung eingeschossiger Bauweise bindet auch für im Plangebiet nicht gesondert ausgewiesene Baufelder innerhalb desselben WA-Bereichs. • Für Bebauungspläne, die vor dem 01.01.2006 beschlossen wurden, ist bei der Bestimmung des Vollgeschossbegriffs § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. maßgeblich. • Bei der Prüfung, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zu berücksichtigen ist, ist auf die lichte Höhe abzustellen; künstliche Absenkungen durch Abhängen von Decken sind zu prüfen und können unberücksichtigt bleiben, wenn sie erkennbar allein auf Manipulation der Vollgeschosszahl abzielen. • Bei einem deutlich unteilbaren Bauvorhaben kann eine Teileinstellung (z. B. Fortführung des Erdgeschosses allein) unzulässig sein, wenn die Nutzung ohne die Fertigstellung der übrigen Teile nicht zweckentsprechend wäre. Die Antragsteller führten auf ihrem Grundstück Baumaßnahmen für ein Wohn- und Ferienhaus mit zwei Vollgeschossen durch. Die Bauaufsichtsbehörde erließ eine Baueinstellungsverfügung, weil das Vorhaben nach dem geltenden Bebauungsplan nur eingeschossig zulässig sei. Die Antragsteller suchten mit Eilantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und die Zulassung von Sicherungsmaßnahmen; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu rechnen sei und welche Rechtsdefinition des Vollgeschosses anzuwenden ist sowie ob Sicherungs- oder Teilfortführungsmaßnahmen zulässig sind. • Der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde legt für das betroffene WA 2 eine eingeschossige Bauweise fest; diese Festsetzung gilt auch für das durch Baugrenzen umgrenzte Baufeld der Antragsteller, da keine abweichende Unterteilung erkennbar ist. • Für vor dem 01.01.2006 beschlossene Bebauungspläne ist der Vollgeschossbegriff nach § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. anzuwenden; die nachfolgenden Landesbauordnungsänderungen sollen nur für nach dem Inkrafttreten neu aufgestellte Bebauungspläne gelten. • § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. bestimmt, dass Geschosse mit einer Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über Gelände und mit mindestens zwei Dritteln der Grundfläche bei lichter Höhe von mindestens 2,30 m als Vollgeschosse gelten; bei der lichten Höhe ist auf den Raummaßstab (Oberkante Fußboden bis Unterkante fertiger Decke) abzustellen. • Abhängungen von Decken zur Verlegung technischer Installationen sind grundsätzlich zu berücksichtigen; sofern sie aber erkennbar allein zur Herabsetzung der lichten Höhe gewählt werden, um die Vollgeschosszahl zu beeinflussen, sind sie unberücksichtigt zu lassen. Hier belegen Planunterlagen, dass im Obergeschoss durchgehende lichte Höhen von 2,60 m vorgesehen sind und Abhängungen in Bad/Ankleide nur für Technik dienen sollen; aus den Konstruktionsunterlagen ergibt sich jedoch keine plausible technische Notwendigkeit, sodass eine Manipulation nicht ausgeschlossen ist. • Die Antragsteller haben keine unzumutbare Härte dargelegt, die eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würde; eine Ermessensentscheidung kommt deshalb nicht in Betracht. • Sicherungsmaßnahmen sind nur insoweit zulässig, als sie der Erhaltung der vorhandenen Substanz dienen und nicht die Verfestigung oder Fortführung des rechtswidrigen Zustands bewirken; beantragte Maßnahmen stellen eine Fortführung dar und sind deshalb zu untersagen. • Das Vorhaben ist als unteilbare Einheit zu bewerten; eine Fortführung des Erdgeschosses allein wäre sinnwidrig und würde die Schaffung vollendeter Tatsachen fördern, weshalb Teileinstellung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Bebauungsplan die eingeschossige Bauweise für das Grundstück verbindlich festsetzt und bei der Einordnung von Vollgeschossen die ältere Definition des § 2 Abs. 6 LBauO M-V a.F. anzuwenden ist. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde mangels Nachweis einer unzumutbaren Härte nicht gewährt. Zulässige Sicherungsmaßnahmen sind auf solche beschränkt, die keine Verfestigung des rechtswidrigen Zustands oder Fortführung des Bauvorhabens darstellen; beantragte Maßnahmen wären eine Fortführung und bleiben daher untersagt. Insgesamt hat die Behörde mit der Baueinstellungsverfügung den rechtmäßigen Schutz des Bebauungsplans durchgesetzt, sodass die Antragsteller nicht zur Fortsetzung der Bauarbeiten berechtigt sind.