Beschluss
3 M 36/08
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11.02.2008 bleibt nach Maßgabe der Prüfung der hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Erwägungen der Antragsteller unbegründet. 2 Die Antragsteller wenden sich zunächst gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Ablauf des bisherigen Verfahrens spreche dafür, dass die - nunmehr im Bad und im oberen Flur/Treppenraum - geplante Reduzierung der Raumhöhe durch Abhängung der Decke auf 2,20 m nicht durch eine zweckmäßige Gestaltung nahe gelegt, sondern allein in der Absicht gewählt worden sei, die Vollgeschosszahl zu manipulieren. Hierauf kommt es entscheidungserheblich nicht an. 3 Der Senat hat in dem Beschluss vom 12.10.2007 - 3 M 169/07 - NordÖR 2007, 505 ausgeführt: Die Möglichkeit einer willkürlichen Veränderung der Innenmaße durch Abhängen von Decken finde dort ihre Grenze, wo die Reduzierung der Raumhöhe durch Veränderung der Decke mittels Verkleidens oder Abhängens weder technisch bedingt noch durch eine zweckmäßige Gestaltung oder die beabsichtigte Nutzung nahe gelegt, sondern erkennbar allein in der Absicht gewählt werde, durch eine derartige Gestaltung die Vollgeschosszahl zu manipulieren. Ein Raum, dessen Höhe in derartiger dem Gesetzestext zuwiderlaufender Weise, mit der der Gesetzgeber nicht rechnen musste, reduziert worden sei, könne bei der für die Bestimmung der Vollgeschosseigenschaft zu Grunde liegenden Fläche nicht unberücksichtigt bleiben. 4 Daraus wird deutlich, dass der Senat maßgebend nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Bauherren oder den Gang des Verfahrens, das heißt einer Anpassung des Vorhabens an die möglicherweise erst später erkannten Vorgaben des Vollgeschossbegriffes abstellt. Entscheidend ist, ob die objektiv zu beurteilende Planung des Gebäudes erkennen lässt, dass die Einflussnahme auf die lichte Raumhöhe technisch bedingt ist oder durch eine zweckmäßige Gestaltung oder die beabsichtigte Nutzung nahe gelegt wird, oder ob erkennbar wird, dass die Gestaltung in erster Linie deswegen gewählt wird, um Einfluss auf die Vollgeschosszahl zu nehmen. Diese in erster Linie an objektiven Gegebenheiten orientierte Bewertung ist auch deswegen geboten, weil der Vollgeschossbegriff des § 2 Abs. 6 Satz 1 LBauO M-V a.F. gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO und § 6 Abs. 15 LBauO MV a.F. entscheidende Auswirkungen auf das Maß der baulichen Nutzung im bauplanungsrechtlichen und mittelbar abstandflächenrechtlichen Sinne hat. Dass es in erster Linie auch auf diese Betrachtung ankommt, wird auch aus § 2 Abs. 6 Satz 2 LBauO M-V a.F. deutlich: Danach bleiben bei der Beurteilung nach Satz 1 Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, unberücksichtigt. Diese Regelung des Gesetzgebers soll gerade - objektiv - eine Umgehung der Maßgabe des Satzes 1 verhindern (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 8. Aufl. 2007 § 2 Rn. 48). Insoweit hat der Gesetzgeber mithin, ohne dass es auf subjektive Elemente ankommt, angeordnet, dass derartige Konstruktionen keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens eines Vollgeschosses haben. 5 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Frage der objektiven Rechtfertigung (Umdruck S. 6) ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass die in den Bauunterlagen vom 22.10.2007 vorgesehene Verzweigung der Rohrleitungen im Bereich des oberen Flurs/Treppenraums, die die aus dem Erdgeschoss aufsteigende warme Luft aufnehmen solle, erforderlich sei. Den vorgelegten Unterlagen des Herstellers der Anlage sei dies nicht zu entnehmen. Es erscheine daher - unabhängig von der Frage der bezweckten Manipulation durch den Einbau der Anlage an sich - fraglich, ob der vorgesehene Umfang der Deckenabhängung notwendig sei. Das Wärmerückgewinnungsgerät "climos 100 DC" selbst weise nach den Herstellerangaben lediglich Maße von 1,526 m (Länge) x 0,564 m (Breite) auf und bedürfe Viererleitungen für Zuluft, Abluft, Außenluft und Fortluft. Das hierfür eine Abhängung von insgesamt 18,79 m² erforderlich sei, erscheine daher zweifelhaft. 6 Diese Darlegungen stellen die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift (dort unter Ziffer 8 - Schriftsatz S. 11 f.) nicht entscheidend in Frage. 7 Im vorliegenden Fall ist von einer Zwischendecke, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, auszugehen. Die Antragsteller sprechen selbst von der vorgesehenen Einziehung von Zwischendecken (vgl. auch die Schriftsätze der Antragsteller vom 20.12.2007 - S. 7 und 11.03.2008 - S. 11). Aus den Zeichnungen als Anlagen zum Schriftsatz vom 26.11.2007 ergibt sich, dass die Unterspannbahn als eigentliche Decke im Obergeschoss durchgehend durch alle Räume verläuft; diese Decke bestimmt einheitlich die maßgebende lichte Höhe. Unter diese Unterspannbahn ist eigens eine "Decke für den Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage im Bereich Treppenraum/Flur und Bad im OG" eingezeichnet. In den Konstruktionszeichnungen als Anlage zum Schriftsatz vom 08.01.2008 ist die gleiche Bauweise niedergelegt. In der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 11.03.2008 wird ausgeführt: "Das Gerät muss über die Revisionsöffnung zur Wartung und Reinigung zugänglich sein. (...) Ein Abhängen der Decke nur im Bereich der Rohrleitungen und des Lüftungsgeräts würde eine unregelmäßige Abtreppung der Decke ergeben". 8 Die Antragsteller machen geltend, sämtliche Wärmeaustauschgeräte benötigten Zwischenräume im Deckenbereich oder/und einen Lüftungsschacht. Die Antragstellerin zu 1) führt in ihrer als Anlagenkonvolut 2 der Beschwerdeschrift beigefügten Stellungnahme aus, dass auch bei anderen Anlagen eine Abhängung der Deckenfläche erforderlich sei. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Sofern dies der Fall ist, ergibt sich hieraus lediglich, dass der Einbau eines Wärmeaustauschgeräts wie dem hier vorgestellten mit der dadurch bedingten Abhängung von Decken die Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 2 LBauO M-V a.F. nicht ausschließen. 9 Diese Auslegung ist auch sachgerecht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann die Auslegung des Begriffs des Vollgeschosses nicht gleichsam autonom unabhängig von dem Sachzusammenhang erfolgen. Der bereits angesprochene Zusammenhang der Definition des § 2 Abs. 6 LBauO mit § 20 Abs. 1 BauNVO sowie der Zusammenhang zwischen den bauplanerischen Festsetzungen und dem Maß der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 15 LBauO M-V a.F. macht deutlich, dass die Definition des Vollgeschosses das bauplanerische Maß der baulichen Nutzung entscheidend mitbestimmt. Dieses äußerlich erkennbare Maß wird - wie auch der vorliegende Fall zeigt - gegen den Sinn und Zweck derartiger planerischer Festsetzungen beeinflusst, wenn Zwischendecken im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 LBauO M-V a.F. bei der Bestimmung der lichten Höhe nach Satz 1 dieser Vorschrift berücksichtigt würden. 10 Selbst wenn der Vortrag der Antragsteller so zu verstehen sein sollte, dass im Bereich der Wärmetauschanlage keine Unterspannbahn als eigentliche Decke im Obergeschoss geplant ist, bliebe offen, wie die Mineralwolle ohne Querstreben fixiert werden soll. Jedenfalls wäre eine solche Konstruktion nach der Wertung, die sich aus § 2 Abs. 6 Satz 2 LBauO MV a.F. ergibt, eine solche, durch die die lichte Höhe des darunter liegenden Raums in einer Weise reduziert würde, mit der der Gesetzgeber nicht gerechnet hat und erkennbar nicht billigt. 11 Nach alledem kommt es auf das übrige Vorbringen der Beteiligten nicht an. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52, Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).