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Urteil

1 L 280/05

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein typisches "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung wird regelmäßig nicht als vom Kind innehafte Erstwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung angesehen. • Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer verfassungsgemäß zulässig; Satzungsregelungen, die verheiratete Erwerbstätige gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG benachteiligen, sind nur insoweit unanwendbar. • Für die steuerrechtliche Tatbestandsvoraussetzung des Innehabens einer Erstwohnung verlangt die Satzung der Hansestadt Stralsund rechtlich abgesicherte Verfügungsbefugnis (Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter). • Bei typischen Studentenfällen ist der elterliche Aufwand für ein Kinderzimmer in der Regel den Eltern zuzurechnen, so dass dem Studenten die erforderliche Verfügungsbefugnis fehlt und die Zweitwohnungssteuer entfällt.
Entscheidungsgründe
Typisches Kinderzimmer bei Studenten begründet keine steuerpflichtige Erstwohnung • Ein typisches "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung wird regelmäßig nicht als vom Kind innehafte Erstwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung angesehen. • Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer verfassungsgemäß zulässig; Satzungsregelungen, die verheiratete Erwerbstätige gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG benachteiligen, sind nur insoweit unanwendbar. • Für die steuerrechtliche Tatbestandsvoraussetzung des Innehabens einer Erstwohnung verlangt die Satzung der Hansestadt Stralsund rechtlich abgesicherte Verfügungsbefugnis (Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter). • Bei typischen Studentenfällen ist der elterliche Aufwand für ein Kinderzimmer in der Regel den Eltern zuzurechnen, so dass dem Studenten die erforderliche Verfügungsbefugnis fehlt und die Zweitwohnungssteuer entfällt. Der Kläger studierte in Stralsund und bewohnte dort ein 12 m² Zimmer in einer Wohngemeinschaft, während er im Melderegister weiterhin die elterliche Wohnung in G... als Hauptwohnsitz geführt hatte. Die Stadt Stralsund setzte für April 1999 bis Ende 2002 Zweitwohnungssteuer fest. Der Kläger behauptete, die Wohnung in Stralsund sei vorwiegend genutzt worden und das bei den Eltern beibehaltene Zimmer sei lediglich ein Kinderzimmer ohne verfügungsrechtliche Eigenständigkeit; er legte eidesstattliche Versicherungen vor. Die Behörde lehnte Erlass und Widerspruch ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügt der Kläger die Annahme, er habe die elterliche Wohnung als Erstwohnung innehaben. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden. • Zulässigkeit: Die Berufung war formell zulässig und fristgerecht; der Widerspruchsbescheid öffnete den Klageweg. • Rechtmäßigkeit der Satzung: Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Stadt stehen materiell und formal im Einklang mit höherrangigem Recht und sind als Aufwandsteuern verfassungsgemäß zulässig; insoweit gilt der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Begriff des Innehabens: Die Satzung verlangt für Erst- und Zweitwohnung einheitlich, dass die Wohnung vom Inhaber im Sinne von Verfügungsbefugnis als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter innehaben wird; tatsächliche bloße Nutzung ohne rechtliche Verfügungsbefugnis genügt nicht. • Kinderzimmerfälle: Typische Studenten, die ein Zimmer im Elternhaus behalten, sind regelmäßig nur Besitzdiener ohne rechtlich abgesicherte Verfügungsbefugnis; der elterliche Aufwand ist den Eltern zuzurechnen, nicht dem Studenten. • Folgen für die Steuerpflicht: Mangels Innehabens einer Erstwohnung durch den Studenten fehlt die tatbestandliche Voraussetzung der Zweitwohnungssteuer; die streitigen Bescheide sind deshalb rechtswidrig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine ausdehnende Erfassung typischer Kinderzimmerfälle im Steuergegenstand würde dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widersprechen und den Zweck der Aufwandsteuer verfehlen. • Kosten und Rechtsmittel: Der Beklagte wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers war erfolgreich; die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide und der Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben. Der Senat stellte fest, dass ein typisches Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung dem Studenten regelmäßig nicht als im steuerrechtlichen Sinne "inhabene" Erstwohnung zugerechnet werden kann, weil es an einer rechtlich abgesicherten Verfügungsbefugnis fehlt und der wirtschaftliche Aufwand typischerweise den Eltern zuzurechnen ist. Daher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zweitwohnungssteuer nicht erfüllt und die Bescheide rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.