Beschluss
1 L 410/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
13Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. September 2015 – 2 A 282/15 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.952,29 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in A-Stadt. Sie ist Eigentümerin einer Wohnung in der Gemeinde Binz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.952,29 Euro für das Erhebungsjahr 2015 fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zurück. Am 31. März 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald und beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2015 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 2015 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 10. September 2015 zugestellt. Am 1. Oktober 2015 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Ihren Zulassungsantrag hat die Klägerin am 13. Oktober 2015 begründet. II. 2 Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14). 3 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 4 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8). 5 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8). 6 Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 7 Das Zulassungsvorbringen rügt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Binz vom 19. Dezember 2014 (nachfolgend: Steuersatzung) sei eine wirksame Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide mit der Begründung, die Herausnahme von dritten und weiteren Wohnungen im Gemeindegebiet aus dem Steuergegenstand (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Steuersatzung) und von Kur- und Feriengästen als Mieter von Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern mit einer Nutzungsdauer von unter einem Monat aus dem Kreis der Steuerpflichtigen (§ 3 Abs. 3 Steuersatzung) sei rechtwidrig und führe zur Unwirksamkeit der Satzung. Mit diesem Vortrag ist ein voraussichtlicher Erfolg des Berufungsbegehrens der Klägerin jedoch noch nicht dargetan. Die Steuerbescheide gegen die Klägerin sind auf beide Vorschriften nicht gestützt. Selbst deren Unwirksamkeit unterstellt, fehlt es an jeglichen Darlegungen zu einer daraus folgenden Gesamtunwirksamkeit der Steuersatzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 B 23/01 -, juris Rn. 4 m.w.N.), der sich der Senat auch für den Fall einer Zweitwohnungssteuersatzung angeschlossen hat (OVG Greifswald Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 280/05 –, juris Rn. 48), führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zu dieser Frage verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. 8 Unabhängig davon bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht zu den genannten Satzungsbestimmungen eingenommenen Rechtsstandpunkte. 9 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Satzungsregelung, die dritte und weitere Wohnungen eines Inhabers im Gemeindegebiet von der Zweitwohnungssteuer ausnimmt, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Bei einer im kommunalen Steuerrecht zulässigen (vgl. dazu auch OVG Greifswald Beschl. v. 21.02.2011 – 1 L 205/08 –, juris Rn. 13) typisierenden Betrachtung wird ein Inhaber mehrerer Zweitwohnungen im Gebiet ein und derselben Gemeinde in der Regel allenfalls eine dieser Wohnungen für persönliche Nutzungszwecke vorhalten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde diesen Erfahrungssatz im Sinne der Vereinfachung der Steuerverwaltung zum Anlass nimmt, derartige Sachverhalte von vornherein generalisierend von der Besteuerung auszunehmen (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 – 8 C 49/95 –, juris Rn. 16). Darauf hat auch das Verwaltungsgericht richtigerweise für seine Entscheidung abgestellt. 10 Das Bundesverfassungsgericht hat zudem bereits ausgesprochen, dass es auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn nur die Eigentümer und Dauermieter, nicht aber die Kurgäste und Feriengäste zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986 – 2 BvR 36/86 –, juris). Dem ist zuzustimmen. Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (OVG Greifswald Urt. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 –, juris Rn. 18). Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12, m.w.N.). Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08 –, juris Rn. 16). Auch § 3 Abs. 3 Steuersatzung begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Der Satzungsgeber darf bestimmen, dass ein Gast, der nur für die übliche Urlaubsdauer eine Unterkunft anmietet, nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.05.2007 – 4 ZB 06.3415 –, juris Rn. 10). Dies ist zutreffend vom Verwaltungsgericht dargestellt worden. 11 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 12 Hinweis: 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.