Beschluss
3 O 106/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet.
• Eine Zustellung durch Niederlegung gilt mit Abgabe der schriftlichen Mitteilung als wirksam (§ 96 Abs. 2 VwVfG M-V i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 4 ZPO).
• Ein Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO), wenn keine wirksame Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt.
• Die bloße fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, die auf den Wegfall der aufschiebenden Wirkung hinweist, ersetzt keine nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung für die sofortige Vollziehung.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs erstreckt sich auf mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohungen; getrennte Vollstreckung ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet. • Eine Zustellung durch Niederlegung gilt mit Abgabe der schriftlichen Mitteilung als wirksam (§ 96 Abs. 2 VwVfG M-V i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 4 ZPO). • Ein Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO), wenn keine wirksame Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt. • Die bloße fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, die auf den Wegfall der aufschiebenden Wirkung hinweist, ersetzt keine nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung für die sofortige Vollziehung. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs erstreckt sich auf mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohungen; getrennte Vollstreckung ist nicht möglich. Die Kläger wandten sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 24.10.2005. Die Beklagte legte den Bescheid den Vertretern der Kläger durch Niederlegung am 01.11.2005 zu. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 18.11.2005 Widerspruch. Das Verwaltungsgericht Greifswald versagte den Klägern Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender Erfolgsaussichten, woraufhin die Kläger Beschwerde einlegten. Streitgegenstand ist insbesondere die Wirksamkeit der Zustellung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und die Frage, ob eine sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Weiter stritten die Parteien über die Ermessensausübung der Behörde in Bezug auf die Anordnung zum Rückbau und die damit verbundenen Vollzugsandrohungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie die Kostentragung im Beschwerdeverfahren. • Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist; daher war die Versagung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. • Die Zustellung des Bescheids durch Niederlegung war wirksam; nach den Verwaltungsvorgängen gilt der Bescheid mit Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (§ 96 Abs. 2 VwVfG M-V i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 4 ZPO). • Der am 18.11.2005 eingelegte Widerspruch hatte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Eine behauptete sofortige Vollziehung konnte nicht bejaht werden, weil der Bescheid keine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende ausdrückliche Anordnung oder Begründung enthält; die in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Aussage zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist fehlerhaft und maßgeblich nicht als Anordnung zu betrachten. • Auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs umfasst; die Androhung teilt das Schicksal des Grundverwaltungsakts und kann nicht gesondert vollstreckt werden, weshalb § 99 Abs. 1 S. 2 SOG M-V hier nicht eingreift. • Die Rüge, die Behörde hätte ohne Ordnungsverfügung andere Wege zum Rückbau beschreiten können, blieb substantiell unbegründet, da die Kläger nicht darlegten, welche konkreten Alternativen möglich gewesen wären. • Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht wird zurückgewiesen. Die Kammer bestätigt, dass der Bescheid der Beklagten wirksam zugestellt wurde und der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass die angegriffene Verfügung nicht sofort vollziehbar war. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung war die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtmäßig. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.