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Beschluss

3 L 155/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflicht zur Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht nachkommt. • Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht nicht, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sofern erforderliche eigentumsbezogene Datengrundlagen und ein Nutzungskonzept vom Eigentümer nicht vorgelegt werden. • Offensichtliche Unzumutbarkeit der Erhaltung muss substantiiert vorgetragen werden; pauschale oder ungeeignete Gutachten genügen nicht. • Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind Schäden, die auf unterlassene Unterhaltung zurückgehen, grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen. • Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Mitwirkungspflicht des Eigentümers abgelehnt • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflicht zur Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht nachkommt. • Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht nicht, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sofern erforderliche eigentumsbezogene Datengrundlagen und ein Nutzungskonzept vom Eigentümer nicht vorgelegt werden. • Offensichtliche Unzumutbarkeit der Erhaltung muss substantiiert vorgetragen werden; pauschale oder ungeeignete Gutachten genügen nicht. • Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind Schäden, die auf unterlassene Unterhaltung zurückgehen, grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen. • Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger ist Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Brauereigebäudes, das durch einen Brand 1998 schwer beschädigt wurde und seit 1995 leer steht. Er suchte wiederholt die Erlaubnis zum Abbruch und wehrte sich gegen auferlegte Sicherungsmaßnahmen; seine Anträge wurden zurückgenommen oder abgelehnt. Der Beklagte ordnete 2004 umfassende Sicherungsmaßnahmen an; dieser Bescheid wurde in Teilen reduziert. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies die Klage des Klägers gegen die Anordnung ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte Verfahrensfehler, insbesondere Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und fehlende Hinweispflichten des Gerichts zur Vorlage eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens. • Grundsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals liegt beim Eigentümer; das Gericht ist nicht verpflichtet, fehlende eigentumsbezogene Daten oder ein Nutzungskonzept zu substituieren (Anwendung von § 86 Abs.1 VwGO in Verbindung mit einschlägiger Rechtsprechung). • Das Verwaltungsgericht musste kein Sachverständigengutachten zur Wirtschaftlichkeitsprüfung einholen, weil der Kläger kein Nutzungskonzept und die erforderlichen aus seiner Sphäre stammenden Daten vorlegte; ohne diese Grundlagen ist eine sinnvolle Kosten-Nutzen-Rechnung nicht möglich. • Die vom Kläger vorgelegenen Gutachten sind für die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht geeignet: Das Gutachten E. erfüllt nicht die fachlichen Voraussetzungen und befasst sich nicht ernsthaft mit realisierbaren Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes; das ältere Gutachten von Prof. B. lässt die entscheidende Frage offen. • Offensichtliche Unzumutbarkeit wurde vom Kläger nicht substantiiert dargetan; Hinweise, dass Investoren abgesprungen seien, wurden nicht hinreichend belegt und entkräften sich teilweise durch mögliche Gründe wie überhöhte Kaufpreisvorstellungen des Eigentümers. • Das Verwaltungsgericht hat keine Hinweispflicht verletzt, weil der Kläger bereits seine Rechtsauffassung zur Beweislast und zur Einholung eines Gutachtens deutlich gemacht hatte und die mündliche Verhandlung nicht zu vertagen war. • Folge: Mangels darlegter ernstlicher Zweifel und besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten ist die Zulassung der Berufung zu versagen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO, Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs.1, 47 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19.04.2007 wurde abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 70.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung fußt darauf, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflicht zur Substantiierung der behaupteten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht nachgekommen ist, weshalb eine gerichtliche Überprüfung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war. Die vorgelegenen Gutachten genügen nicht, um die behauptete Unzumutbarkeit zu begründen, und der Vortrag des Klägers enthält keine hinreichend substantiierte Darstellung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.