Beschluss
2 B 2115/24 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:1112.2B2115.24SN.00
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Standsicherheit eines Denkmalgebäudes bei Anhaltspunkten für fehlende Standsicherheit.(Rn.7)
2. Zur Rechtswidrigkeit einer Verfügung, wonach der Denkmaleigentümer Maßnahmen nach Vorgaben eines Statikers in einem noch einzuholenden Standsicherheitsgutachten vorzunehmen hat.(Rn.18)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 2 und 5 (Mängelbehebung nach Vorgabe des Statikers und darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 Euro) im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2024 zum Az. 41443-24-80 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen, mithin hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Bescheides (Aufforderung zur Prüfung der Standsicherheit und darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000, 00 Euro), wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 4/5, der Antragsteller zu 1/5.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Standsicherheit eines Denkmalgebäudes bei Anhaltspunkten für fehlende Standsicherheit.(Rn.7) 2. Zur Rechtswidrigkeit einer Verfügung, wonach der Denkmaleigentümer Maßnahmen nach Vorgaben eines Statikers in einem noch einzuholenden Standsicherheitsgutachten vorzunehmen hat.(Rn.18) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 2 und 5 (Mängelbehebung nach Vorgabe des Statikers und darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 Euro) im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2024 zum Az. 41443-24-80 wird wiederhergestellt. Im Übrigen, mithin hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Bescheides (Aufforderung zur Prüfung der Standsicherheit und darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000, 00 Euro), wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 4/5, der Antragsteller zu 1/5. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2024 wiederherzustellen, hat nur Erfolg, soweit er sich auf Ziffer 2 und Ziffer 5 des Bescheids bezieht (nachfolgend unter 2.). Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg (nachfolgend unter 1.). Mit Bescheid vom 8. Juli 2024 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, für das auf seinem Grundstück in.............................. befindliche, in die Denkmalliste eingetragene ehemaligen Inspektorenhaus die Standsicherheit durch einen bauvorlageberechtigten Statiker bis zum 31. Juli 2024 prüfen zu lassen und das Ergebnis schriftlich nachzuweisen (Ziffer 1 des Bescheids). Zudem gab der Antragsgegner auf, die durch den Nachweis festgestellten statischen Mängel an dem in Rede stehenden Gebäude nach Vorgabe des Statikers durch eine Fachfirma sofort zu beheben (Ziffer 2 des Bescheids). In Ziffer 4 drohte der Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. In Ziffer 5 drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an; insoweit enthält die Zwangsmittelandrohung keine Fristbestimmung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die von dem Gericht zu treffende Entscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und des privaten Interesses des Betroffenen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf davon verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im Rahmen dessen kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Erfolgsaussicht haben der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers lediglich in Bezug auf Ziffern 2 und 5, nicht hingegen in Bezug auf Ziffern 1 und 4 des Bescheids. 1. Das dem Antragsteller in Ziffer 1 des Bescheids auferlegte Gebot zur Prüfung der Standsicherheit des ehemaligen Inspektorenhauses durch einen bauvorlageberechtigten Statiker wird sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts in dem Hauptsacherechtsbehelfsverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nachfolgend unter a)). Dasselbe dürfte für die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung gelten (nachfolgend unter b)). a) Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 1 LBauO M-V. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 58 Abs. 1 LBauO M-V ist das Vorliegen einer im einzelnen Fall bevorstehenden Gefahr im Sinne der Regelung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Abs. 3 Nr. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) definiert als eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Gemäß § 3 Abs. 1 LBauO M-V sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Standsicherheit bedeutet nach dem Wortsinn mehr, als dass im Einzelfall nicht zu befürchten ist, die bauliche Anlage könne einstürzen. Durch die Verwendung dieses Begriffes geht § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 587/18 SN – amtl. Umdruck S. 8 f.). Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile, die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigungen aushalten. Diese Voraussetzungen müssen nicht nur vorübergehend, sondern während der gesamten Zeit des Bestandes der Anlage gegeben sein. Unerheblich ist, ob eine akute Einsturzgefahr des Gebäudes gegeben ist (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 B 826/15 – amtl. Umdruck S. 5 ff. mit Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 8 S 963/99 - juris). Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Gebäude des Antragstellers diesen Anforderungen nicht gerecht wird. So wird aus dem Bescheid bereits mit dem Hinweis auf die an mehreren Stellen des ehemaligen Inspektorenhauses sich zeigenden statischen Veränderungen an den Rähmhölzern, Ständern und Schwellen und das Fehlen mehrerer Ausfachungen ausreichend deutlich, dass Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit und damit der Einhaltung des § 3 Abs. 1 LBauO M-V bestehen. Das wird durch die in google street view einsehbare Ansicht des Gebäudes und die – aufgrund einer Befliegung im Jahr 2022 - im Geoportal M-V zu sehenden Luftbilder anschaulich. Insbesondere in google street view ist deutlich zu erkennen, dass Ausfachungen fehlen, die Fassade lose Steine aufweist und jedenfalls straßenseitig die Rähmhölzer in Mitleidenschaft gezogen sind. Angesichts dessen ist Ziffer 1 des Bescheides auch hinreichend bestimmt. Die Verfügung soll den Antragsteller vor dem Hintergrund des unmittelbaren Angrenzens der südlichen Traufseite des Gebäudes an eine öffentliche Verkehrsfläche dazu verpflichten, den Umfang der auf der Hand liegenden Mängel in Bezug auf die Standsicherheit der verbliebenen Gebäudereste aufzuklären. Da in der Begründung des Bescheides mit § 3 Abs. 1 LBauO M-V die bauordnungsrechtliche Generalvorschrift zur Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen – wie durch die fehlende Standsicherheit – genannt wird, ist der Prüfungsmaßstab auch ausreichend verdeutlicht. Jedenfalls im vorliegenden Fall dürfte auch nicht erforderlich sein, dass die Behörde das Verfahren zur Prüfung der Mängel hinsichtlich der Standsicherheit vorgibt, da die mit der Prüfung zu beauftragenden Personen ausreichend sachverständig sind (vgl. vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 B 826/15 – amtl. Umdruck S. 4 f. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 – 7 C 41/80 – DVBl. 1983, 943). Die unter Ziffer 1 angeordnete Untersuchung dürfte auch erforderlich und geeignet sein, denn sie dient bereits der Beseitigung einer Gefahr und betrifft nicht nur die Ermittlung derselben. Der Anordnung steht deshalb § 24 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) nicht entgegen, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, wozu sie sich der Beweismittel des § 26 VwVfG M-V bedient und wobei der Adressat der behördlichen Aufklärungsmaßnahme lediglich eine Duldungspflicht hat. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden, ob die Ermächtigungsnorm des § 58 Abs. 1 LBauO M-V außer den Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen bereits im Vorfeld Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Vorliegens und des Umfangs einer Gefahr gegen verantwortliche und vermeintlich verantwortliche Personen erlaubt (sogenannte Gefahrerforschungseingriff). Für den Bereich des Baurechts gilt jedenfalls, dass die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V von Amts wegen den Sachverhalt aufklären muss hinsichtlich der Frage, ob eine Gefahr im Sinne des § 58 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V vorliegt. Hingegen kann sie von einer Ermittlung auf eigene Kosten absehen und als Gefahrenabwehrmaßnahme (im weiteren Sinne) gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage verantwortlichen Personen aufgeben, zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme (im engeren Sinne) den Umfang der bestehenden Gefahr zu ermitteln. Geeignet im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr ist nicht nur eine solche Maßnahme, die die Gefahr voraussichtlich vollständig beseitigt. Es reicht aus, dass die Maßnahme einen Schritt in die betreffende Richtung darstellt und die Gefahrenabwehr fördert, jedenfalls nicht ungeeignet zur Bekämpfung der konkreten Gefahr ist, denn es steht gerade im Ermessen der Behörde, in welchem Umfang sie Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreift. Eine Maßnahme, die beim Vorliegen einer konkreten Gefahr der Klärung des Umfangs derselben mit dem Ziel ihrer endgültigen Beseitigung dient, kann daher auf § 58 Abs. 1 LBauO M-V gestützt werden (vgl. vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 B 826/15 – amtl. Umdruck S. 5 ff. mit Hinweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 24. Juni 1991 – 4 TH 899/91 -, NVwZ-RR 1992, 288; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. August 1991 – Bs II 67/91-, NJW 1992, 524). Auch ist es für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Bestimmung des heranzuziehenden Sachverständigen auf einen "bauvorlageberechtigten Statiker" abstellt. Zwar differenziert das Gesetz in § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBauO M-V zwischen Inhabern der Bauvorlageberechtigung und Tragwerksplanern (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2). Gleichwohl genügt die Formulierung des Antragsgegners noch dem Erfordernis in § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V, weil die Verwendung des (synonymen) Begriffs "Statiker" jedenfalls deutlich macht, dass ein Tragwerksplaner zu beauftragen ist. Soweit § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V auf die Eintragung in eine Liste der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern oder anderer Länder abstellt, fehlt zwar in dem Bescheid eine Bezugnahme darauf. Indessen erscheint dies aller Voraussicht nach unschädlich, weil davon auszugehen sein dürfte, dass als Gutachter in Betracht kommende oder von dem Antragsteller angefragte Personen die rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Vorlage von Standsicherheitsnachweisen kennen dürften. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Es ist anerkannt, dass es hinsichtlich der Ermessensentscheidung bei einer bauaufsichtlichen Verfügung regelmäßig genügt, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Anordnung wegen der Rechts- und Ordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, wenn der Sachverhalt so gestaltet ist, das ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder bauordnungswidrigen Zustands bestehen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 B 1124/24 – amtl. Umdruck S. 4 f, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Schließlich genügt der Bescheid hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Gebots zur Prüfung der Standsicherheit auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Zwar ist dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht bereits dann Genüge getan, wenn überhaupt eine Begründung abgegeben wird. Vielmehr bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Interesse – bis hin zur Identität – vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 8. August 2022 – 2 B 1035/22 – juris Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsgegner hat hierzu in hinreichender Weise ausgeführt, dass es unbedingt notwendig sei, schnell ein statisches Gutachten zu erhalten; nur dieses könne Klarheit über den Zustand des Gebäudes geben, um etwaige zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderliche Sicherungsmaßnahmen fachgerecht durchführen zu können (zur Bedeutung dieser Rechtsgüter bei an den öffentlichen Straßenraum angrenzenden Anlagen vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 3 M 129/22 – amtl. Umdruck S. 8 f.). Das hieraus abgeleitete Interesse daran, nicht eine Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf und dessen aufschiebende Wirkung abzuwarten, begründet ein besonderes Vollzugsinteresse. b) Die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro (Ziffer 4 des Bescheids) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 87 Abs. 4 Satz 1 SOG M-V, wonach sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen muss. Sie genügt weiterhin den Anforderungen des § 87 Abs. 5 SOG M-V, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, vgl. § 88 Abs. 3 SOG M-V. Sie bewegt sich im deutlich unteren Bereich des Rahmens von mindestens 10,00 Euro und höchstens 50.000,00 Euro und erweist sich im Hinblick auf den drohenden erheblichen Schadenseintritt als verhältnismäßig. Aus dem Bescheid wird auch deutlich, dass der Antragsgegner insoweit auch eine jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat. Ferner ist die Androhung des Zwangsgelds gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 SOG MV zulässigerweise mit der Ordnungsverfügung verbunden worden. 2. Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 8. Juli 2024 enthaltene Aufforderung, die "durch den Nachweis des vorlageberechtigten Statikers festgestellten statischen Mängel … nach Vorgabe des Statikers durch eine Fachfirma sofort" beheben zu lassen, wird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Mit diesem Inhalt ist die Verfügung unbestimmt und erfüllt daher nicht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots in § 37 Abs. 1 VwVfG M-V. Es verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erläuterungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss. Gerade die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 B 826/15 – amtl. Umdruck S.4). Bereits daran fehlt es hier, weil noch gar nicht feststeht, welche Mängel der Statiker feststellen wird und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung er vorschlagen wird. Konkrete Maßnahmen zur Mängelbehebung werden dem Antragsteller daher gerade nicht aufgegeben. Dementsprechend enthält die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung auch keine gemäß § 87 Abs. 2 SOG M-V erforderliche Fristsetzung. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner mit der Anordnung zur Mängelbeseitigung "nach Vorgabe des Statikers" seiner Verfahrensherrschaft begibt und damit seiner ureigenen Aufgabe als Bauaufsichtsbehörde aus § 58 Abs. 1 LBauO M-V nicht nachkommt, sondern diese inhaltlich, d. h. hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen auf den Statiker delegiert. Insofern fehlt es in Bezug auf die von dem beauftragten Statiker festzustellenden statischen Mängel und die von diesem vorzuschlagenden Maßnahmen auch an jedweder behördlichen Ermessensbetätigung darüber, ob, in welchem Umfang, in welcher Hinsicht und in welchem Zeitraum diese vorzunehmen sind. Insoweit könnte im Hinblick auf den Denkmalstatus des ehemaligen Inspektorenhauses auch von Bedeutung sein, welche Maßnahmen dem Denkmaleigentümer wirtschaftlich zumutbar sein können (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 29. November 2016 - 2 B 2344/16 – amtl. Umdruck S. 5 ff. mit Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 3 L 155/07 – NordÖR 2008, 243) 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat das Gericht das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens anhand der Höhe der in dem Bescheid angedrohten Zwangsgelder vorgenommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Dabei hat das Gericht für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des jeweiligen Auffangstreitwerts, den es jeweils für die Verfügung zu Ziffer 1 und Ziffer 2 zugrundgelegt hat, angesetzt.