Beschluss
1 M 14/08
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt.
• Eine Räumlichkeit ist nur dann "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung, wenn sie mindestens die typische Mindestausstattung (insbesondere unbedenkliche Trinkwasserversorgung, Strom, Abwasserentsorgung, Kochgelegenheit) tatsächlich oder in vertretbarer Nähe vorhanden hat.
• Fehlt eine Versorgung mit unbedenklichem Trinkwasser, kann die Räumlichkeit nicht als Wohnung i.S. der Zweitwohnungssteuersatzung und damit nicht als dauerhaft zu Wohnzwecken geeignet angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zweitwohnungssteuerpflicht bei fehlender Trinkwasserversorgung • Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt. • Eine Räumlichkeit ist nur dann "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung, wenn sie mindestens die typische Mindestausstattung (insbesondere unbedenkliche Trinkwasserversorgung, Strom, Abwasserentsorgung, Kochgelegenheit) tatsächlich oder in vertretbarer Nähe vorhanden hat. • Fehlt eine Versorgung mit unbedenklichem Trinkwasser, kann die Räumlichkeit nicht als Wohnung i.S. der Zweitwohnungssteuersatzung und damit nicht als dauerhaft zu Wohnzwecken geeignet angesehen werden. Die Antragsteller besitzen eine Gartenlaube in einer Kleingartenanlage in Ückeritz. Die Gemeinde hat einen Abgabenbescheid über Zweitwohnungssteuer erlassen. Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, ihre Laube erfülle nicht die Voraussetzungen einer "Wohnung" nach der Satzung, insbesondere wegen fehlender Trinkwasserversorgung sowie eingeschränkter Strom- und Abwasseranschlüsse. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt und hielt den Bescheid voraussichtlich für rechtswidrig. Der Antragsgegner (Gemeinde) legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und rügte die rechtliche Würdigung und die Beurteilung der Versorgungslage. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, die gerichtliche Nachprüfung im Beschwerdeverfahren ist jedoch auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Darlegungserfordernis: Die Beschwerdebegründung muss sich sachlich und rechtlich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen; das ist hier nicht ausreichend erfolgt. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf Untersuchungsbefunde (Prüfbericht vom 08.09.2005 und weitere Probe vom 08.05.2007), wonach die Wasserproben erhebliche Verunreinigungen und Überschreitungen der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung aufweisen, sodass keine einwandfreie Trinkwasserversorgung vorliegt. • Rechtliche Prüfung des Wohnungsbegriffs: Nach § 2 Abs. 2 ZWS ist Wohnung i.S.d. Satzung eine Räumlichkeit, die zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist; hierzu gehören zumindest Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Toilette und Heizung. Versorgungseinrichtungen müssen tatsächlich vorhanden oder in vertretbarer Nähe mit zumutbarem Aufwand nutzbar sein. • Zur Bedeutung der Nähe: Ein in vertretbarer Nähe vorhandener Trinkwasseranschluss genügt nur, wenn er das mit dem Wohnen verbundene Bedürfnis nach Trinkwassergebrauch mit zumutbarem Aufwand befriedigt; das bloße Bestehen eines zentralen Netzes in der Nachbarschaft ohne praktikable, schadstofffreie Versorgung für die Laube reicht nicht aus. • Konsequenz: Mangels schadstofffreier Trinkwasserversorgung ist die Laube weder "Wohnung" i.S.v. § 2 Abs. 2 ZWS noch als dauerhaft zu Wohnzwecken geeignet i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS; weitere Fragen (Abwasser, Strom, Innentoilette) blieben im Eilverfahren zurückgestellt. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsgegner hat die Kosten zu tragen; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 Euro. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorläufige Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Gartenlaube keine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist, weil eine schadstofffreie Trinkwasserversorgung nicht gegeben ist; daher greift die Zweitwohnungssteuer nicht. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners hat die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10 Euro festgesetzt.