OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 55/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0403.4L55.13.0A
2mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 5 Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2000 (- A 2 S 334/99 -), v. 19. August 2002 (- 2 L 325/02 -, zit. nach JURIS) und v. 11. August 2006 (- 4 M 319/06 -) zu Recht dargestellt hat, müssen Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts selbst keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen, um als Zweitwohnung angesehen werden zu können, sondern es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. April 2008 - 4 M 332/07 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. März 2008 - 1 M 14/08 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 LB 5/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 2 KN 1/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der nicht in einer Gemeinschaftsanlage befindliche Trinkwasseranschluss für den Bungalow des Klägers, der sich auch nach Auffassung der Beklagten ca. 930 m entfernt von dem klägerischen Grundstück befindet, stelle auf Grund dieser Entfernung keine in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehende Einrichtung zur Trinkwasserversorgung dar. Denn dazu müssen sich die zum Wohnen notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Trinkwasser, Abwasser und Strom - wie schon das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 19. August 2002 dargelegt hat - grundsätzlich innerhalb einer Gemeinschaftsanlage befinden und ohne größeren Aufwand genutzt werden können. Die Nutzung einer - wie hier - realistischerweise nur mit einem Fahrzeug erreichbaren Entnahmestelle erfordert einen solch erhöhten Aufwand und kann den Bedarf an einer ausreichenden Menge Trinkwasser zum Kochen, Waschen, Zähneputzen und Ähnlichem, das ein zeitweises „Wohnen“ erst ermöglicht, nicht decken. 6 Die von der Beklagten insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. 7 Die von ihr vorgenommene Auslegung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2002 verkürzt schon den Inhalt dieser Entscheidung, da das Gericht im Ergebnis zwar auf eine Entfernung von 1,5 km zur Trinkwasserentnahmestelle abgestellt hat, aber als entscheidend den mit einer Anfahrt mit einem Fahrzeug verbundenen Aufwand und die daraus folgende unzureichende Bedarfsdeckung angesehen hat. Vorliegend geht aber auch die Beklagte davon aus, dass die Entnahmestelle nur mit einem Fahrzeug erreicht werden kann. 8 Der sonstige Ausbauzustand der Gebäude in dem Wochenendhausgebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, ist von vornherein unerheblich. 9 Dass die Eigentümer anderer Bungalows nach Auffassung der Beklagten ihre Bungalows „mindestens in den Sommermonaten“ zu einem mehrtägigen Verweilen nutzen, ist sowohl hinsichtlich der jeweiligen Entfernung zu der Entnahmestelle, des Maßes der zeitlichen Nutzung als auch der Zahl solcher Nutzer zu pauschal und unbestimmt. Es kann danach offenbleiben, welchen Einfluss die tatsächliche Übung der Bewohner anderer Wochenendhäuser in dem streitbefangenen Gebiet auf die Einschätzung der vertretbaren Nähe einer Versorgungseinrichtung hat. Soweit die Beklagte konkret auf die ganzjährige Nutzung eines Nachbargrundstücks verweist, ist dies jedenfalls zur Darlegung einer abweichenden tatsächlichen Übung nicht ausreichend. Dass es objektiv möglich ist, den Bungalow des Klägers zum Wohnen zu nutzen, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die Nutzung der Trinkwasserentnahmestelle gleichzeitig auch zumutbar ist. 10 Der Einwand der Beklagten, „in den heutigen Tagen“ erfolge die Nutzung von Kraftfahrzeugen „nahezu ständig für Besorgungen und Wegstrecken von mehr als 100 m“, ist zum einen eine nicht weiter belegte Behauptung und würde zum anderen ohnehin nicht die Unzumutbarkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges für die Ermöglichung einer zur Wohnnutzung ausreichenden Trinkwasserversorgung widerlegen. Auch dass der Kläger seinen Bungalow mit dem Kraftfahrzeug ansteuert und die Streckenführung ihn unmittelbar an der Entnahmestelle vorbeiführt, führt zu keinem anderen Ergebnis. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).