Urteil
4 K 7/05
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 WHG ist zulässig, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um Beeinträchtigungen der Eignung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden.
• Zur Erforderlichkeit genügt ein Anlass, der typischerweise gefährliche Situationen begründet; es ist nicht zwingend ein konkreter Schaden nachzuweisen.
• Bei der Abwägung sind öffentliche Interessen (Trinkwasserversorgung) und die Eigentümerinteressen gegeneinander abzuwiegen; der Verordnungsgeber hat dabei ein prüfungsfähiges Ermessen.
• Schutzanordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG müssen verhältnismäßig, am Schutzbedürfnis ausgerichtet und ausreichend bestimmt sein; Ausnahmen und Härteausgleich dürfen auf dem Verwaltungswegsregelwerk verbleiben.
Entscheidungsgründe
Festsetzung und Schutzanordnungen für Wasserschutzgebiet Pinnow rechtmäßig • Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 WHG ist zulässig, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um Beeinträchtigungen der Eignung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden. • Zur Erforderlichkeit genügt ein Anlass, der typischerweise gefährliche Situationen begründet; es ist nicht zwingend ein konkreter Schaden nachzuweisen. • Bei der Abwägung sind öffentliche Interessen (Trinkwasserversorgung) und die Eigentümerinteressen gegeneinander abzuwiegen; der Verordnungsgeber hat dabei ein prüfungsfähiges Ermessen. • Schutzanordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG müssen verhältnismäßig, am Schutzbedürfnis ausgerichtet und ausreichend bestimmt sein; Ausnahmen und Härteausgleich dürfen auf dem Verwaltungswegsregelwerk verbleiben. Der Antragsteller, Eigentümer von Grundstücken in der „Siedlung am See“ am Pinnower See, focht die Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow (07.10.2003) an. Kern seines Begehrens war die Aufhebung der räumlichen Erfassung seines Grundstücks durch die Schutzzone II bzw. hilfsweise die Unwirksamkeit der in dieser Zone geltenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen. Er rügte Überschreitung des Rahmens des § 19 WHG, fehlende Abwägung, Unverhältnismäßigkeit und die mittlerweile verringerte Bedeutung der Wasserfassung Pinnow für die Trinkwasserversorgung. Das Verordnungsverfahren lief seit 1997 mit Einwendungen, gutachterlicher Prüfung und öffentlicher Auslegung; die Verordnung enthält Sonderregelungen für die „Siedlung am See“ sowie Ausnahmemöglichkeiten und Bestandsschutz. Der Antragsgegner verteidigte die Festsetzung und die Abwägung, insbesondere mit hydrogeologischen Gutachten und der Notwendigkeit, das Einzugsgebiet dauerhaft zu schützen. • Der Antrag ist zulässig; die Frist nach § 47 VwGO wurde gewahrt. • Formelles Verfahren: Öffentliches Auslegungs- und Anhörungsverfahren sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden eingehalten (§§ 63 ff. VwVfG M-V, § 122 LWaG). • Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit: Hydrologische und wasserwirtschaftliche Gutachten sowie die fortbestehende Festsetzung seit 1978 indizieren, dass ohne Maßnahmen eine abstrakte Gefährdung der Trinkwasserqualität besteht; daher ist eine Schutzgebietsfestsetzung nach § 19 WHG erforderlich. • Erforderlichkeit und Abwägung: Der Verordnungsgeber hat eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Trinkwasserversorgung und den Eigentümerinteressen vorgenommen; Alternativen wurden geprüft und als nicht hinreichend geeignet verworfen; die Behörde hatte Ausgestaltungsspielraum, der nicht überschritten wurde. • Schutzanordnungen und Verhältnismäßigkeit: Die in Anlage 2/3 getroffenen Verbote und Beschränkungen sind am Schutzbedürfnis ausgerichtet, hinreichend bestimmt und ermöglichen Ausnahmen zur Abmilderung unzumutbarer Härten (§ 5 WSGVO; §§ 19 Abs.2 WHG, 19 Abs.3 LWaG). • Besondere Situation der „Siedlung am See": Die Verordnung enthält differenzierte Sonderregelungen für dieses Gebiet (Lockerungen und Beschränkungen) und reduzierte Zonenausdehnung, sodass den lokalen Interessen Rechnung getragen wurde. • Rechtsfolgen: Keine Verletzung höherrangigen Rechts oder des Eigentums nach Art.14 GG, da es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Rahmen der Sozialbindung handelt; Ausgleichs- und Ausnahmeinstrumente bestehen gesetzlich (§ 19 WHG, LWaG). Der Normenkontrollantrag wurde abgelehnt; die Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow und insbesondere die Festsetzung der Schutzzone II einschließlich der Regelungen für die „Siedlung am See“ sind rechtmäßig. Das Gericht sieht die Festsetzung und die darin enthaltenen Verbote und Beschränkungen als erforderlich und verhältnismäßig im Sinne des § 19 WHG; die fachlichen Gutachten und die Abwägung der Behörden genügten der gerichtlichen Nachprüfung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.