Urteil
3 L 185/11
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2013:0904.3L185.11.0A
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Leitsätze
Die Befreiungsvorschriften des § 52 Abs 1 S 2 und 3 WHG sind gegenüber Ausnahmevorschriften in Schutzgebietsausweisungen vorrangig. (Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 28.04.2011 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befreiungsvorschriften des § 52 Abs 1 S 2 und 3 WHG sind gegenüber Ausnahmevorschriften in Schutzgebietsausweisungen vorrangig. (Rn.30) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 28.04.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung ist mangels besonderer gesetzlicher Regelungen bei einer Verpflichtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat einen wirksamen Bauvorbescheidsantrag gestellt. Durch einen Vorbescheidsantrag können einzelne selbständige Rechtsfragen der Baugenehmigung zur Entscheidung durch die Baugenehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frage muss dem Vorbescheidsantrag wenigstens im Wege der Auslegung entnehmbar sein. Die im Antrag formulierte Frage: “Ist die Errichtung eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 68 m² aus wasserrechtlicher Sicht zulässig - Grundstück unbebaut“ ist bestimmt und zielt auf die Frage, ob einem solchen Vorhaben aus wasserrechtlichen Gründen ein unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Damit wird eine selbständig zu beurteilende Rechtsfrage formuliert, die nicht nur Teil einer einheitlich zu beantwortenden umfassenderen Fragestellung ist. Die Baugenehmigungsbehörde ist für die Entscheidung über diesen Bauvorbescheids-antrag zuständig. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem auch das von dem Kläger geplante Wochenendhaus zu prüfen ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a LBauO M-V), hat die Baugenehmigungsbehörde auch andere als die in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBauO genannten öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu prüfen, wenn die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V). Für wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WHG – die im Wortlaut des § 113a Landeswassergesetz M-V (LWaG) fehlende Nennung des § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ist ersichtlich ein Redaktionsversehen (vgl. LT-Drs. 5/3027 S. 48) - gilt nach § 113a LWaG, dass darüber die Baugenehmigungsbehörde mit der Baugenehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde entscheidet, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist. Eine Baugenehmigung ist erforderlich, weil keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 60 – 62 LBauO M-V vorliegt. Das geplante Vorhaben des Klägers liegt im Geltungsbereich einer Gewässerschutzverordnung die solche Vorhaben grundsätzlich verbietet, aber Ausnahmegenehmigungen ermöglicht. Die in der WSGVO A-Stadt enthaltenen Regelungen über Ausnahmen sind nicht mehr anwendbar, weil sie von § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG verdrängt werden. Nach der 2009 erfolgten Neuregelung des Wasserhaushaltsrechts ist strittig, ob die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG gegenüber vergleichbaren Regelungen in nach § 106 Abs. 1 WHG übergeleiteten Wasserschutzgebietsverordnungen Vorrang hat mit der Folge, dass die Ausnahme- und Befreiungsregelungen der Verordnungen nicht mehr anzuwenden sind (so wohl Drost, Das neue Wasserrecht, Wasserhaushaltsgesetz § 52 Rn. 15) oder die Bestimmungen der Verordnung als spezielleres Recht vorgehen (Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg WHG § 52 Rn. 20). Nach Auffassung des Senats gelten nur noch die Befreiungsvorschriften des § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG, weil durch diese Bestimmungen bundesrechtlich einheitlich das Vorliegen von Befreiungen geregelt worden ist und materiell-rechtlich Vorgaben für die Entscheidung durch die zuständige Behörde gemacht werden. Da nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG die Länder eine Abweichungsgesetzgebungskompetenz haben, spricht auch systematisch nichts für eine Rechtfertigung der Weitergeltung abweichenden älteren Landesrechts; auch lassen weder Wortlaut noch der Gesetzeszweck mangels Überleitungsvorschrift erkennen, dass älteres Landesrecht trotz der bundesrechtlichen Regelung weiter gelten soll. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung fehlt. Ob die Anwendung des neuen Rechts durch eine Vorrangstellung oder eine entsprechende Auslegung der Bestimmungen der Verordnung erfolgt, ist dann unerheblich. § 106 WHG n. F. steht nicht entgegen, weil er nur die Fortgeltung der bestehenden Wasserschutzgebiete regelt, nicht aber die Frage, wieweit bisherige Befreiungs- bzw. Ausnahmeregelungen weiter gelten. Zweifel an der Gültigkeit der WSGVO A-Stadt hat der Senat nicht. Ein gegen einzelne Bestimmungen dieser VO gerichteter Normenkontrollantrag ist vom OVG Mecklenburg-Vorpommern rechtskräftig abgelehnt worden, wobei das Gericht auch die Verordnung insgesamt in den Blick genommen hat (U. v. 25.06.2008 – 4 K 7/05, juris). Die Neufassung des WHG ändert an der Rechtslage nichts. Dies ergibt sich zunächst aus § 106 Abs. 1 WHG. Danach gelten vor dem 01.03.2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die bereits bestehenden Wasserschutzgebiete nicht an den neuen Bestimmungen des geänderten WHG zu messen sind, sondern rechtlich von der Änderung unberührt bleiben, weil angeordnet wird, dass sie den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 WHG entsprechen. Im Übrigen hat das BVerwG erkannt, dass § 51 WHG inhaltsgleich mit § 19 WHG a.F. ist (BVerwG B.v. 29-09.2010 – 7 BN 1/10, juris Rn. 6). Soweit der Kläger geltend machen sollte, die Verordnung verstoße gegen das Übermaßverbot, indem sie generell die Errichtung von Neubauten ausschließe und nur sehr eng begrenzte Ausnahmetatbestände regele, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht. Diese Problematik hat das Gericht in seinem Normenkontrollurteil (a.a.O.) umfassend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliege, weil der Schutz des Grundwassers, insbesondere der Neubildung des Grundwassers, das generelle Verbot der erstmaligen Versiegelung des Bodens rechtfertige und die Ausnahmebestimmungen des § 5 WSGVO A-Stadt ausreichend seien. Der Senat folgt dieser Argumentation auch in Ansehung der geänderten Rechtslage. Grundsätzlich verbietet § 3 i.V.m. Anlage 2 Nr. 6 WSVGO A-Stadt die vom Kläger geplante erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes in der Schutzzone II. Für das Gebiet „Siedlung am See“, in dem das Flurstück .../... liegt, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 WSGVO A-Stadt nichts anderes. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG, weil es jedenfalls an der Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung fehlt, dass durch die Befreiung der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die WSGVO A-Stadt bezweckt den Schutz des Grundwassers in mehrfacher Hinsicht. Zum einen soll durch die unterschiedlichen Verbote die Qualität des Grundwassers in der Weise geschützt werden, dass biologisch abbaubare Schadstoffe ebenso wenig in den Einzugsbereich der das Grundwasser nutzenden Brunnen gelangen wie sonstige Schadstoffe. Durch die Errichtung eines Neubaus können sowohl in der Errichtungs- wie in der Nutzungsphase Schadstoffe vom Bauwerk bzw. von seinen Nutzern in das Grundwasser gelangen und seine Qualität verschlechtern. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen, etwa durch Undichtigkeiten in Abwasserleitungen, Auswaschungen von Stoffen aus dem Baukörper, fehlerhaft gelagerte Baustoffe und Abfälle oder unsachgemäße Nutzungen des Grundstücks mit Eintrag von Stoffen in den Boden. Jede zusätzliche Bebauung gefährdet auf diese Weise die Güte des Grundwassers, weil ein Mehr an Schadstoffen in das Grundwasser gelangen kann. Zum anderen soll durch das Verbot der Errichtung von neuen, das heißt zusätzlich zum Bestand errichteten baulichen Anlagen, die Neubildung des Grundwassers dadurch gesichert werden, dass eine durch die zusätzliche Versiegelung des Bodens erfolgende Störung der natürlichen Beschaffenheit des Bodens verhindert wird. Durch die Versiegelung wird sowohl die natürliche Zufuhr von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser in den Boden verringert als auch die Fähigkeit des Bodens aufgrund von natürlichen Vorgängen bereits in den oberen Bodenschichten das Niederschlagswasser zu filtern. Soweit der Kläger dagegen einwendet, es sei nicht festgestellt worden, dass sich unter seinem Grundstück grundwasserführende Schichten befinden, so dass auch eine Gefährdung des Grundwassers durch sein Vorhaben nicht nachgewiesen sei, übersieht er die Lage des Flurstücks .../... in der Schutzzone II der WSGVO A-Stadt. Bereits bei der Ermittlung der Schutzzone II ist, wie sich aus dem bereits zitierten Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts ergibt, geprüft worden, wie das Grundwasseraufkommen gespeist wird. Anhand dieser Ermittlungen, die im Normenkontrollurteil für ordnungsgemäß erachtet wurden, ist die Schutzzone II in ihrer räumlichen Ausdehnung festgelegt worden, weil sich innerhalb ihres Bereiches besonders zu schützendes Grundwasser befindet. Der Senat hat auch bei Berücksichtigung des – unsubstantiierten – Vortrages des Klägers keinen Anlass, an diesen Erkenntnissen zu zweifeln. Ebenso wenig ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen oder dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten ermittelte 50-Tages-Isochronen-Linie, innerhalb derer ein Großteil des Flurstücks .../... liegt, fehlerhaft gebildet worden sein könnte. Mittelpunkt der von dieser Linie umgrenzten Fläche ist der 2007 erneuerte und aktive Brunnen Nr. 4, der der Trinkwassergewinnung aus dem Grundwasser dient. Der Schutzzweck der WSGVO A-Stadt ist auch nicht deshalb entfallen, weil durch die intensive Bebauung im Gebiet „Siedlung am See“ das Grundwasser in einer solchen Intensität gefährdet ist, dass weitere Befreiungen die Gefährdung nicht erhöhen können. Wie sich aus dem bereits angesprochenen Normenkontrollurteil ergibt, ist durch die seit langem erfolgende Bebauung des Gebietes die Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers in diesem Gebiet nicht entfallen. Vielmehr dienen die Verbote und Ausnahmen dazu, die weitere Bebauung im Sinne des Grundwasserschutzes zu steuern und einzudämmen. Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich in der Zeit zwischen dem Erlass des Normenkontrollurteils und dem Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung daran etwas geändert haben könnte. Dem klägerischen Vortrag, dass auch nach Erlass der WSGVO A-Stadt eine Vielzahl von Neubauten entstanden seien, hält der Beklagte entgegen, dass in jedem Einzelfall eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, weil aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Insbesondere seien Wiedererrichtungen und Carports genehmigt worden, weil diese den Schutz des Grundwassers durch entsprechende Bauausführung ermöglichten und jedenfalls früher auch entsprechende Entsiegelungen der Neuversiegelung gegenübergestanden hätten. Weiterhin seien Neubauten genehmigt worden, weil sich durch Grundstücksteilung ergeben hätte, dass die zur Bebauung anstehende Fläche nunmehr in der Schutzzone III liege oder weil das Verwaltungsgericht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet hätte. Auch die Asphaltierung einer bis dahin unbefestigten Straße habe den Grundwasserschutz durch die Verminderung von Schadstoffeinträgen verbessert. Dass sich aus diesen Bebauungen eine Funktionslosigkeit der WSGVO A-Stadt ergibt, vermag der Senat unter diesen Umständen nicht festzustellen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Vorbescheidsantrages, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht vorliegen. Dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Errichtung eines Wochenendhauses für den Kläger nicht erfordern, liegt auf der Hand. Dass durch die Erteilung der im Ermessen stehenden Befreiung der Schutzzweck des WSGVO A-Stadt gefährdet wird, ist ausgeführt worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch unter Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WSGVO A-Stadt, die der Senat nicht für zutreffend hält, die Klage sich als unbegründet erweisen würde. Das Verbot der erstmaligen Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Flurstück .../... führt schon nicht zu einer unbilligen Härte. Unter einer unbilligen Härte wird in der Rechtsprechung (OVG Saarlouis U.v. 14.01.2000 – 3 R 8/99, juris Rn. 36; vgl. VGH München U.v. 05.04.1990 – 22 B 88.2640, NVwZ 1990, 998)verstanden „ein allgemein im Rahmen des Rechtsinstituts der Befreiung von dem Gebot oder Verbot einer Norm insbesondere im Baurecht entwickeltes Abgrenzungsmerkmal. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich das Rechtsinstitut der Befreiung von dem Gebot oder Verbot einer Norm daraus, daß die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion und Verallgemeinerung unvermeidbar zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führen können, weil und soweit sie besonders gelagerten Sachverhalten, die aus tatsächlichen Gründen -- atypisch -- "aus der Regel fallen", nicht gerecht werden; um im Einzelfall diesem Mangel abhelfen zu können, bedarf es der Möglichkeit, in solchen atypischen Fällen von der Einhaltung der Norm zu befreien; für die Befreiung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte ist die Atypik Voraussetzung; sie ist in der Regel in dem zu bebauenden Grundstück selbst begründet -- etwa in seiner Lage oder seinem Zuschnitt -- und setzt voraus, daß ein Sonderfall vorliegt; für die Regelfälle dagegen ist das, was eine Vorschrift bzw. ein Plan bestimmt, grundsätzlich auch dann beabsichtigt, wenn es sich als Härte erweist, und es ist deshalb einer Befreiung nicht zugänglich; für die Regelfälle können zulässige Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mit Hilfe eines Planänderungsverfahrens bewirkt werden BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 -- 4 C 54.75 -- BVerwGE 56, 71, 74 im Anschluß an BVerwG Urteil vom 14.7.1972 -- IV C 69.70, BVerwGE 40, 268.“ Das Vorliegen einer solchen unbilligen Härte ist im vorliegenden Fall zu verneinen, denn eine im Grundstück liegende Atypik fehlt. Das unbebaute Grundstück weist keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf, die es rechtfertigten, von einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten ausnahmsweisen Belastung zu sprechen, die ihren Grund in der Typisierung der Verbote findet. Das Grundstück ist in diesem Sinne gewöhnlich. Der Umstand, dass es eine Baulücke darstellt, ist nichts Besonderes, denn gerade eine Bebauung von Baulücken sollte verhindert werden, um die Neubildung von Grundwasser nicht über das vorgefundene Maß hinaus zu erschweren. Darüber hinaus steht wegen der Gefährdung des Schutzzweckes, wie bereits ausgeführt wurde, im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WSGVO A-Stadt das Gemeinwohl der Erteilung einer Ausnahme entgegen. Der Kläger kann schließlich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides ableiten. Es fehlt schon an vergleichbaren Genehmigungssituationen. Der Kläger begehrt die Genehmigung des Neubaus eines Wochenendhauses. Damit ist die Errichtung eines Carports auch dann nicht vergleichbar, wenn der vom Beklagten in den jeweiligen Einzelfällen angeführte Gesichtspunkt der Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation außer Betracht bleibt. Soweit der Kläger auf die erstmalige Neuerrichtungen verschiedener Wohnhäuser verweist, hat der Beklagte dargelegt, dass die Baugenehmigungen jeweils wegen besonderer Umstände erteilt werden konnten oder mussten. So sei zum einen einer rechtskräftigen gerichtlichen Verpflichtung nachgekommen worden und zum anderen sind Besonderheiten des Einzelfalles aufgezeigt worden, aus denen sich ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung oder einer erforderlichen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung ergab. Das gilt namentlich für die Fälle, in denen der Beklagte von der Errichtung von Ersatzbauten i.S.v. Anlage 3 Nr. 2 WSGPO ausgegangen ist. Aus dem Vorbringen der Beteiligten zu diesen in der mündlichen Verhandlung erörterten Fällen ergibt sich nichts, was den Senat hätte veranlassen können anzunehmen, dass es sich um mit dem klägerischen Begehren vergleichbare Fälle gehandelt haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, so dass es billigem Ermessen entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 705 ff ZPO, 167 VwGO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks .../... der Flur 1 der Gemarkung A-Stadt. Das unbebaute Flurstück liegt im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt (WSGVO A-Stadt) vom 07.10.2003 (GVOBl. 2003, 492). Innerhalb des Geltungsbereiches der WSGVO A-Stadt ist im Laufe der letzten Jahrzehnte eine intensive Bebauung mit Wohn- und Nebengebäuden erfolgt, die zum Teil von der WSGVO A-Stadt als „Siedlung am See“ gesondert geregelt ist. Die WSGVO A-Stadt dient dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage A-Stadt. Das Wasserschutzgebiet ist eingeteilt in die Zone I (Fassungsbereich), Zone II (engere Schutzzone) und Zone III (weitere Schutzzone). Die allgemeinen Verbote und die nur beschränkt zulässigen Handlungen in der Zone II ergeben sich aus § 3 i.V.m. der Anlage 2 der WSGVO A-Stadt. Danach sind die Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen, verboten. Für den Bereich der „Siedlung am See“ gelten ergänzend nach § 4 i.V.m. Anlage 3 der WSVGO A-Stadt eingeschränkte Verbote für die Instandsetzung bestehender baulicher Anlagen und für den Abriss und die Wiedererrichtung an gleicher Stelle. Nach § 5 WSGVO A-Stadt kann die untere Wasserbehörde von diesem Verbot auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn entweder das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. Das Flurstück .../... liegt in der Zone II und zugleich in der „Siedlung am See“. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergeben sich für eine Reihe von Flurstücken in der Nachbarschaft des klägerischen Flurstücks Genehmigungen für die Errichtung baulicher Anlagen. Für das Flurstück .../... wurde am 28.09.2004 eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Neubau einer Doppelgarage erteilt, weil sich die Gefährdungslage für das Grundwasser dadurch insgesamt verringere. Für das Flurstück …/00 wurden am 16.11.2005 und am 11.12.2006 jeweils eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, weil die Voraussetzungen der Anlage 3 Punkt 2 der WSGVO erfüllt seien. Als Auflage wurde 2006 die Errichtung eines Carports verlangt. Auf dem Grundstück Flurstücke …/2 (jetzt wohl …/6) und …/5 wurde am 03.05.2006 eine Baugenehmigung für einen Ersatzwohnbau unter Aufrechterhaltung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 14.12.2005 erteilt. Auf dem Flurstück …/3 wurde ein Neubau mit Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 errichtet. Für den Bau eines Carports wurde die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung am 06.01.2006 erteilt. Schließlich ergeben sich Baugenehmigungen ohne wasserrechtliche Bedenken aus den Jahren 1997, 1999, und 2003 für das Flurstück …. Einen Normenkontrollantrag gegen § 2 WSGVO A-Stadt, hilfsweise gegen § 3 Abs. 1 mit der Regelung der in der Zone II nur beschränkt zugelassenen Handlungen für das Gebiet „Siedlung am See“ lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.06.2008 (4 K 7/05) ab. Die Verordnung sei formell rechtmäßig und halte sich hinsichtlich der grundsätzlichen Ausweisung eines Wasserschutzgebietes und dessen räumlicher Ausdehnung ebenso im Rahmen des § 19 WHG (a.F.) und des § 19 LWaG MV (a.F.) wie die Festsetzungen von Verboten und beschränkt zulässigen Handlungen für das Gebiet „Siedlung am See“. Insbesondere die Schutzfähigkeit und -würdigkeit des Grundwasservorkommens und die Verhältnismäßigkeit der Regelungen des § 3 WSGVO A-Stadt lägen vor. Der Kläger beantragte am 09.12.2008 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 68 m². Als Frage, über die entschieden werden sollte, war formuliert: „Ist die Errichtung eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 68 m² aus wasserrechtlicher Sicht zulässig?“. Das Umweltamt des Beklagten führte in seiner Stellungnahme aus, dass das beabsichtigte Vorhaben den Schutzzielen der WSGVO A-Stadt zuwider laufe. Von ihm ginge die Gefahr der Verunreinigung des Trinkwassers durch pathogene Mikroorganismen und sonstige Beeinträchtigungen aus. Der Intaktheit des Bodens komme eine besondere Bedeutung zu, weswegen die Errichtung baulicher Anlagen auf bislang unbebauten Grundstücken verboten sei. Die erheblich höhere Nutzung in den Sommermonaten entfalte ein erheblich höheres Gefährdungspotential als ein unbebautes Grundstück. In der Verwaltungspraxis würde die 50-Tages-Isochrone als für die Bebaubarkeit eines Grundstücks maßgebliche Grenzlinie angewandt. Diese laufe direkt durch das vorgesehene Grundstück. Anrechenbare Entsiegelungsflächen seien nicht vorhanden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stelle das Fortbestehen der Trinkwasserschutzzone II in Frage. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit Bescheid vom 05.03.2009 ab. Das Vorhaben liege im Innenbereich und füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen erteilt. Das Vorhaben widerspreche aber der Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt und eine Ausnahme von den Verboten werde von der zuständigen Behörde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17.03.2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf die Rechtsprechung des VG Schwerin verwiesen, die in vergleichbaren Fällen wegen der im Zeitpunkt der Erlasses der Wasserschutzgebietsausweisung zu DDR-Zeiten bestehenden Siedlung und der später erfolgen Erweiterung der Siedlung das Bauverbot außer Kraft gesetzt habe. Der Trinkwasserschutz könne durch entsprechende Auflagen zur Baugenehmigung erreicht werden. Die Versagung des Bauvorbescheides führe zu einem Sonderopfer des Klägers im Vergleich zu den vielen Grundstückseigentümern, denen eine Bebauung des Seeufers oder auf seeufernahen Grundstücken genehmigt worden sei. Die geplante Bebauung führe als Lückenbebauung nicht zu einer erheblichen Erhöhung des Gefährdungspotentials für die Trinkwasserversorgung. Zwischenzeitlich sei die vor dem Grundstück liegende Strasse asphaltiert und die Möglichkeit für eine zentrale Abwasserentsorgung geschaffen worden. Auch nach Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung seien zahlreiche Ausnahmegenehmigungen für vergrößerte oder erstmalig errichtete Wochenendhäuser erteilt worden. Die Versagung der Bebaubarkeit stelle im Sinne der Wasserschutzverordnung eine unbillige Härte dar. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt Flur 1 Flurstück .../... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das bislang unbebaute Grundstück .../... liege innerhalb der Zone II der WSGVO A-Stadt. Die Bebauung von Grundstücken innerhalb dieser Zone sei verboten, weil die damit einhergehende Nutzungsintensivierung ein nicht hinnehmbares Gefährdungspotential für das Grundwasser besonders in gütemäßiger Hinsicht bedeute. Außerhalb der 50-Tage-Isochrone (innerhalb von fünfzig Tagen werden biologische Verunreinigungen entfernt) und innerhalb des 100 m-stromoberhalb reichendes Kreises, der insgesamt die Zone II umfasst, seien geringfügige Erweiterungen baulicher Anlagen gegen Entsiegelung von Flächen zulässig, wenn die Neuversiegelung erheblich unter der Summe der entsiegelten Fläche liege und danach keine weitere Versiegelung erfolge. Eine unbillige Härte liege nicht vor, weil der Kläger in Kenntnis der wasserrechtlichen Situation das Grundstück gekauft habe und er mit dem Flurstück …/.. in unmittelbarer Nähe ein mit einem Wochenendhaus bebautes Grundstück in der Zone II besitze. Eine existentielle Notlage liege nicht vor. Dem beantragten Bauvorbescheid stehe auch das Gemeinwohl entgegen, weil durch eine Bebauung die Qualität des Trinkwassers gefährdet werde. Die vom Kläger angeführten Bebauungsfälle bezögen sich auf die Erneuerung des alten Bestandes (Ersatzbau) oder erfüllten die Bedingungen der WSGVO A-Stadt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat einen Augenschein durchgeführt und mit Urteil vom 28.04.2011 den Beklagten verpflichtet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den beantragten Bauvorbescheid erneut zu entscheiden. Die mit dem Vorbescheid gestellte Frage nach der wasserrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei bescheidungsfähig. Die Ablehnung des Vorbescheides sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil der Beklagte bei der Beurteilung der Atypik von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Wegen der vom Beklagten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der WSGVO A-Stadt erteilten Baugenehmigungen sei eine vom Verordnungsgeber nicht in den Blick genommene Veränderung der Bebauung und Nutzung der Grundstücke erfolgt. Unter Berücksichtigung der Bebauungssituation stelle das klägerische Grundstück, das neben der gemeindlichen Badestelle das einzige unbebaute Grundstück sei, eine Atypik dar. Bei der Ermessensentscheidung werde der Beklagte zu prüfen haben, inwieweit durch das klägerische Vorhaben ein zusätzliches Gefährdungspotential nach den bisher in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks zugelassenen Erweiterungen entstehen könne. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.04.2013 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 21.05.2013 begründet und ausgeführt, die als Voraussetzung einer Ausnahme von dem wasserrechtlichen Bauverbot erforderliche unbillige Härte sei bodenrechtlich zu verstehen und müsse dem Grundstück anhaften. Sie liege nur vor, wenn eine den Vorschriften entsprechende Nutzung des Grundstücks den erkennbaren Absichten des Verordnungsgebers zuwiderlaufen und zu einem offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die vom Kläger genannten konkreten Fälle von Bebauung nach 2003 seien aus jeweils dargestellten Gründen mit der WSGVO A-Stadt vereinbar und in jedem Fall mit der Situation des Grundstücks des Klägers nicht vergleichbar. Die vom Kläger angeführten Genehmigungen zur Errichtung von Carports und Geräteschuppen dienten dem Schutz des Grundwassers. Ersatzbauten seien nach Anlage 2 Nr. 6 der Wasserschutzverordnung erlaubt. Illegale Bauvorhaben auf den an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstücken begründeten keine unbillige Härte. Diese seien auch mit dem Vorhaben des Klägers nicht vergleichbar. Im Übrigen stünden Gründe des Gemeinwohls, beispielhaft das erhöhte Gefährdungspotential, dem Vorhaben entgegen. Jede Bebauung in einem Gebiet erhöhter Gefährdung führe irgendwann zu einer Überschreitung der Belastungsgrenze. Eine andere Entscheidung als die Versagung des Bauvorbescheides sei ausgeschlossen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die fortlaufende Bebauung innerhalb der Zone II im Bereich der „Siedlung am See“, aus der sich ergebe, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen Baugenehmigungen erteile und diese nur bei ihm verweigere. Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls in der Form einer Gefährdung des Grundwassers liege nicht (mehr) vor. Sorgfältige Ermittlungen zu grundwasserführenden Bodenschichten und Grundwasserleitern unterhalb des klägerischen Grundstücks und der benachbarten Grundstücke habe der Beklagte nicht vorgenommen. Zu Recht habe das VG eine unbillige Härte wegen Atypik angenommen. Eine Bebauung auf dem Flurstück .../... trage zur Gefährdung des Grundwassers nichts mehr bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.