Beschluss
3 L 18/02
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen und das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären.
• Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 58 Abs.1, Abs.2 Satz2 LBauO M-V auch an ursprünglich errichtete Anlagen nachträgliche Anforderungen stellen, insbesondere zur Gefahrenabwehr.
• Bei Gefährdungen von Leben und Gesundheit sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen; Brandschutzrechtliche Maßnahmen können deshalb auch gegen Bestandsrechte angeordnet werden.
• Vor Erlass einer strikteren Maßnahme muss geprüft werden, ob ein gleichgeeignetes, milderes Mittel (z. B. Abweichung nach § 67 LBauO M-V) verfügbar ist.
• Wird die Hauptsache erledigt, sind Kosten und Streitwert nach billigem Ermessen zu verteilen; das Verwaltungsgerichtsurteil ist für wirkungslos zu erklären.
Entscheidungsgründe
Erledigung und Grundsätze zur nachträglichen bauaufsichtlichen Gefahrenabwehr (Brandschutz) • Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen und das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären. • Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 58 Abs.1, Abs.2 Satz2 LBauO M-V auch an ursprünglich errichtete Anlagen nachträgliche Anforderungen stellen, insbesondere zur Gefahrenabwehr. • Bei Gefährdungen von Leben und Gesundheit sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen; Brandschutzrechtliche Maßnahmen können deshalb auch gegen Bestandsrechte angeordnet werden. • Vor Erlass einer strikteren Maßnahme muss geprüft werden, ob ein gleichgeeignetes, milderes Mittel (z. B. Abweichung nach § 67 LBauO M-V) verfügbar ist. • Wird die Hauptsache erledigt, sind Kosten und Streitwert nach billigem Ermessen zu verteilen; das Verwaltungsgerichtsurteil ist für wirkungslos zu erklären. Eigentümer (Kläger) eines eng gebauten Tüschenhauses begehrten Erhalt mehrerer Fensteröffnungen und einer Dachgaube an der Nordseite ihres Hauses. Die Bauaufsichtsbehörde (Beklagter) ordnete das Verschließen von Erdgeschossfenstern, den Rückbau der Dachgaube sowie feuerhemmende Ausgestaltung von Dachöffnungen an und forderte Bauunterlagen zur Nutzungsänderung. Nach Widerspruchsverfahren und Klage bestätigte das Verwaltungsgericht die Anordnungen teilweise. Im Berufungsverfahren reichten die Kläger einen Bauantrag und gestanden eine mögliche Ausgestaltung mit F‑Festverglasungen ein; die Behörden lehnten jedoch Bauantrag und Abweichungsantrag ab. Im Senat vereinbarten die Parteien eine Lösungsvereinbarung: die Kläger führen innerhalb neun Monaten brandschutzgerechte Maßnahmen durch, der Beklagte erteilt die hierfür erforderlichen Abweichungen/Genehmigungen; die Hauptsache erklärten sie für erledigt. • Verfahrensfolge: Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; deshalb ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist die LBauO M‑V (2006). Nach § 58 Abs.1 und Abs.2 Satz2 LBauO M‑V kann die Bauaufsichtsbehörde auch an bestehende Anlagen nachträgliche Anforderungen stellen, insbesondere zur Gefahrenabwehr. • Bestands- und Gefahrenabwägung: § 87 LBauO a.F. wurde ersatzlos aufgehoben; die Funktion wird durch § 58 erfüllt. Bestandsschutz besteht, schließt aber nicht Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren aus. Bei Gefährdung von Leben und Gesundheit genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der Prognose für erforderliche Maßnahmen. • Verhältnismäßigkeit und milderes Mittel: Vor einer strikten Beseitigungsanordnung muss geprüft werden, ob gleichwirksame mildere Maßnahmen möglich sind; dies kann in Form von Abweichungen nach § 67 LBauO M‑V geschehen. Dies ist bei Brandschutzfragen besonders zu beachten. • Konkrete brandschutzrechtliche Prüfung: Für die Tüschenbebauung gelten strenge Anforderungen an Gebäudeabschlusswände (§ 30 Abs.1, Abs.2 Nr.1 LBauO M‑V). Öffnungen in den nordseitigen Grenzwänden sind grundsätzlich unzulässig, können aber im Wege der Abweichung zugelassen werden. Auch für Dachgauben und Dachfenster gelten Abstands‑/Brandschutzanforderungen (§ 32 Abs.5 LBauO M‑V). • Verfahrenserfordernisse der Behörde: Ermessensentscheidungen müssen nachvollziehbar begründet sein; nachträgliche wesentliche Ermessenserwägungen sind unzulässig (kein Nachschieben unter § 114 VwGO). Hier bestanden hinsichtlich Gaube und alternativer Maßnahmen offene rechtliche Bedenken. • Kosten und Streitwert: Bei Erledigung und unklarem Erfolg der Klage sind die Kosten nach billigem Ermessen zu teilen (§ 161 Abs.2 VwGO); Streitwert wurde auf 8.000 Euro festgesetzt. Das Verfahren wurde eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2001 wurde für wirkungslos erklärt. Die Parteien hatten eine Vereinbarung getroffen, nach der die Kläger brandschutzgerechte Maßnahmen innerhalb neun Monaten durchführen und der Beklagte die hierfür erforderlichen Abweichungen und die Baugenehmigung erteilt. Wegen der Erledigung trägt jede Partei die Verfahrenskosten zur Hälfte; der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 8.000 Euro festgesetzt. Inhaltlich hat der Senat klargestellt, dass die Bauaufsichtsbehörde nach § 58 LBauO M‑V auch gegen Bestandsrechte zur Gefahrenabwehr (insbesondere Brandschutz) eingreifen kann, dass dabei aber stets auf Verhältnismäßigkeit und zu prüfende gleichwirksame mildere Mittel (z. B. § 67 LBauO M‑V) zu achten ist. Die materiellen Fragen zu einzelnen Öffnungen und der Gaube blieben im Ergebnis offen und sind durch die Vereinbarung der Parteien und das anhängige Widerspruchsverfahren weiter zu klären.