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Urteil

3 L 4/08

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2013:0814.3L4.08.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzung, dass die zulässige Grundfläche von Wochenendhäusern unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen zu ermitteln ist, ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.(Rn.64) 2. Ein faktisches Sondergebiet Wochenendhäuser i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO kommt nur in Betracht, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dabei kommt es auch auf die Grundflächen der Gebäude an (a.A. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 ).(Rn.92) 3. Ein Gebäude ist nicht "zulässigerweise" im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB errichtet, wenn einer Beseitigungsanordnung § 11 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433) entgegenstehen würde.(Rn.100)
Tenor
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen zu ¾ die Klägerin und zu ¼ der Beklagte. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung, dass die zulässige Grundfläche von Wochenendhäusern unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen zu ermitteln ist, ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.(Rn.64) 2. Ein faktisches Sondergebiet Wochenendhäuser i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO kommt nur in Betracht, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dabei kommt es auch auf die Grundflächen der Gebäude an (a.A. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 ).(Rn.92) 3. Ein Gebäude ist nicht "zulässigerweise" im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB errichtet, wenn einer Beseitigungsanordnung § 11 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433) entgegenstehen würde.(Rn.100) Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen zu ¾ die Klägerin und zu ¼ der Beklagte. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. A. Soweit die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der Anordnung zur Beseitigung der Terrasse übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO entsprechend) und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO). B. Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage zwar auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (OEufach0000000005, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 -, NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr. 187 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186). Zu Grunde zu legen ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zul. geändert durch Ges. v. 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323). § 80 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Abrissanordnung ausgesetzt werden (BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624). Gleiches gilt, wenn er später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat. II. Das Gebäude ist formell (1.) und seit seiner genehmigungspflichtigen Änderung im Jahre 2002 materiell illegal (2.). Der angefochtene Bescheid erweist sich als ermessensfehlerfreie Entscheidung (3.). 1. Das Gebäude ist formell baurechtswidrig. Die Änderung des Gebäudes im Jahre 2003 ist gemäß § 62 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zul. geändert durch Gesetz vom 21.07. 1998 (GVOBl. M-V S. 647) - LBauO a.F. - baugenehmigungspflichtig gewesen (zum Folgenden Senat, B. v. 15.01.2009 - 3 L 124/08 - NordÖR 2009, 179 (Leitsatz)). Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen einer Genehmigung, soweit in den §§ 64, 65, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 56 LBauO M-V a.F. bedarf die geringfügige Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden, sofern die Standsicherheit nicht berührt wird, keiner Genehmigung. Gleiches gilt nach § 65 Abs. 1 Nr. 59 a.F. für Außenwandverkleidungen, Verblendungen und den Verputz baulicher Anlagen. § 65 Abs. 4 LBauO M-V a.F. sieht vor, dass Instandhaltungsarbeiten und die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung bedürfen. In § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V a.F. ist überdies bestimmt, dass die Nutzungsänderung baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung bedarf, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen als für die bisherige Nutzung. Die Frage der Baugenehmigungspflicht ist nach dem Gesamtvorhaben zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen, diese jeweils nach ihrer Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht zu beurteilen, um einzelne Abschnitte des Baugeschehens als genehmigungsfrei zu beurteilen. Maßgebend ist das Vorhaben insgesamt (vgl. VGH München, B. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 - BRS 60 Nr. 143; OVG Münster, B. v. 22.08.2005 - 10 A 4694/03 - BauR 2006, 90 = BRS 69 Nr. 189). Damit ist das gesamte Gebäude, d.h. der Hauptbaukörper mit dem streitbefangenen Anbau in den Blick zu nehmen. Dies folgt schon daraus, dass zwischen dem Anbau und dem Hauptgebäude ein Durchgang besteht, der zum Teil als Windfang zum Eintritt in das Gebäude dient. Zudem befinden sich eine Toilette und eine Dusche in diesem Anbau. Die im Jahre 2003 durchgeführten Maßnahmen stellen keine Instandsetzungsarbeiten dar. Sie dienen nicht allein dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (VGH München, B. v. 26.04.2005 - 2 CS 05.992). Die Wiedererrichtung des Gebäudes stellte vielmehr eine Neuerrichtung dar. Das ursprünglich errichtete Gebäude war im wesentlichen abgebrannt. Lediglich die Außenwände des Erdgeschosses sollen stehen geblieben sein. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Nebenbau nicht neu errichtet werden musste. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92). Dies ist im Verhältnis zu der Größe der Gebäudeteile und des Aufwandes zur Errichtung des Haupthauses der Fall. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Wiedererrichtung des Gebäudes materiell baugenehmigungsfähig gewesen ist. Für eine erleichterte bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter dem Gesichtspunkt eines darüber hinausgehenden, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestandsschutzes ist kein Raum (mehr) (vgl. BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 e 5.98 - BRS 60 Nr. 83 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190). Der Bestandsschutz endet, wenn die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB bzw. § 62 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V a.F. erreicht (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, B. v. 11.07.2001 - 4 B 36/01 - BRS 64 Nr. 73; vgl. Senat, B. v. 22.03.2005 - 3 M 236/04). 2. Das Gebäude ist seit seiner Errichtung bzw. Änderung bzw. Umbau ununterbrochen materiell rechtswidrig. Bei Errichtung des Gebäudes im Jahre 2003 galt der Bebauungsplan Nr. 2.1 in der ursprünglichen Fassung. Dieser Bebauungsplan ist unwirksam und daher nicht geeignet, die materielle Legalität des Vorhabens nachträglich zu begründen (a.). Das Vorhaben lässt sich nicht nach § 34 BauGB beurteilen (b). Es ist nach dem somit maßgebenden § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig (c). a) Der Senat hat in seinen Urteilen vom 20. März 2012 - 3 L 3/08 (rkr.) und 3 L 12/08 (n. rkr.) ausgeführt: „1) Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Er sieht vor, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen beschränkt wird. Diese Festsetzung ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar. a) Die Festsetzung kann – anders als in dem Bebauungsplan ausgeführt – bei planerhaltender Auslegung nur auf § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO beruhen. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Um die Erfüllung dieser Vorgabe handelt es sich. Eine andere Auslegung würde wegen Fehlens dieser notwendigen Festsetzung von vornherein zur Unwirksamkeit des Plans führen. Die übrige nach § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung liegt in der Festsetzung der GRZ von 0,2. b) Die Auslegung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergibt, dass jedenfalls übliche Dachüberstände und nicht umschlossene Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind. Mit dem sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauNVO abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Die nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen. Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 –, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43). Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Maßgebend für die Auslegung ist daher nicht der Gesichtspunkt, eine übermäßige Versiegelung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden, den §§ 16, 19 BauNVO prägt. Hier können auskragende Obergeschosse oder andere in den Luftraum hineinragende ortsfeste Gebäudeteile mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse oder Fensterbänke hingegen nicht (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208, – juris Rn. 30 ff.; Aschke in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 2. Aufl. 2008 § 19 BauNVO Rn. 11). Bei § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht es um den äußeren Charakter des Gebäudes. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen (OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). Liegt Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und soll das Haus dem äußeren Erscheinungsbild eines Wochenendhauses entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Größe der Dachüberstände hier Bedeutung gewinnen können. Gleiches gilt auch für Terrassen, die in der Festsetzung den Dachüberständen gleichgestellt werden. Ein Wochenendhaus verwandelt sich nicht allein deswegen in ein Wohnhaus, weil es größere Dachüberstände oder eine Terrasse aufweist. Für einen Dachüberstand gilt dies jedenfalls dann, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung lässt sich noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.09.2007 - 1 LB 43/07 -). Das korrespondiert hier auch mit der gestalterischen FestsetzungB. 1.4 des Bebauungsplans, wonach der Dachvorsprung max. 40 cm betragen darf. Für eine Terrasse gilt dies jedenfalls dann, wenn sie nicht zu einem geschlossenen Raum (um)gestaltet wird. c) Die Gemeinde hat weder die Definitionshoheit über den Begriff der Grundfläche nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO noch kann sie abweichende Festsetzungen treffen. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält keine derartige Ermächtigung. § 19 Abs. 3 BauNVO greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Diese Vorschrift würde die hier in Rede stehende Regelung auch nicht ermöglichen. § 19 Abs. 4 BauNVO läuft erkennbar der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO zuwider, wenn dort die Hinzurechnung der Grundflächen von Anlagen neben den eigentlichen Gebäuden geregelt wird. Ohne dass das Baugesetzbuch oder die Baunutzungsverordnung eine Bestimmung enthält, nach der die Gemeinde im Bebauungsplan eine maßgebende Größe definieren kann, scheidet eine solche Regelung angesichts der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten, mangels einer Ermächtigung in einer gesetzlichen Regelung aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1970 - IV C 53.67, – BRS 23 Nr. 6). d) Die notwendige Begrenzung der Grundfläche i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann nicht in den festgesetzten Baugrenzen gesehen werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 23). Ob § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur auf Planzeichen Nr. 2.6 der Anlage zur PlanZV („GR“) verweist oder daneben die Festsetzung von Baugrenzen möglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 10 Rn. 26) kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall würde die Annahme, dass durch die Baugrenzen auf allen Grundstücken des Plangebiets in der Sache die erforderlichen Grundflächenbegrenzungen für die Wochenendhäuser vorgenommen worden sind, dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Baugrenzen nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile, sondern auf alle baulichen Anlagen anzuwenden sind (so BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01, - NVwZ 2002, 90; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rn. 6.). Damit wird durch eine Festsetzung der Baugrenzen nicht nur die Grundfläche der Wochenendhäuser i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO bestimmt, sondern werden sonstige Anlagen umfasst. Eine Bestimmung der Grundfläche der Wochenendhäuser liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die durch die Baugrenzen bestimmten Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets weit über 100 qm betragen; dies ist objektiv nicht mehr mit einem Wochenendhaus vereinbar und entspricht nicht dem Planungswillen der Gemeinde. e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die Festsetzungen der doppelten Grundfläche verteilt auf je zwei Grundstücke an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze für den inneren Bereich des Plangebiets mit § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO vereinbar ist, weil hierdurch in der Sache Doppelhäuser, nicht Hausgruppen ermöglicht werden (zum Begriff Doppelhaus BVerwG, U. v. 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355). f) Der festgestellte Mangel der Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159). Die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans ist – unabhängig von dem mutmaßlichen subjektiven Planungswillen der Gemeinde – schon dann ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Plan in seinem Kern trifft, so dass die restlichen Festsetzungen keine aus sich heraus verständliche sinnvolle Planung mehr enthalten. Zu würdigen sind hier die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89, a.a.O.). Dies könnte hier - … – zu bejahen sein. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen aber nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, B. v. 22.01.2008 - 4 B 5/08 -, BRS 73 Nr. 22). Danach führt der Mangel der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Dies wird aus den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, deutlich. Die Gemeinde hat im Laufe des Planaufstellungsverfahrens die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² auf 70 m² nur erhöht, weil nun die Dachüberstände und Terrassen mitgerechnet werden. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt: Der Bebauungsplanentwurf sei auf der Grundlage von Diskussionen des Vereins mit dem Ministerium und der Gemeinde erarbeitet worden. Dabei habe man sich auf die Grenze von 70 m² geeinigt, einschließlich der erwähnten Anrechnungsregeln, weil es bereits mehrere Häuser im Bestand gegeben habe, die die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² überschritten hätten. Der Verein habe diesen Vorschlag diskutiert und ihm dann zugestimmt. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass in diesem Gebiet größere Häuser zugelassen wurden, als dies üblicherweise in Sondergebieten für Wochenhäuser der Fall sei. Er hat weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde diese Festsetzung getroffen hat, weil die Stadt Güstrow und der Landkreis eine Festsetzung der Grundfläche auf 70 m² ohne Anrechnung entgegen getreten waren. Für den maßgeblichen Willen kommt es auf die im Ergebnis vorgenommene Gesamtabwägung der Gemeinde an, nicht, ob sie ohne die Einwendungen der Stadt Güstrow und des Landkreises eine andere Festsetzung, nämlich ohne die Anrechnungsbestimmung, getroffen hätte. Eine Festsetzung auf 70 m² nur für den Baukörpergrundriss widerspricht daher dem Planwillen der Gemeinde.“ b) Das Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. § 34 BauGB ist im vorliegenden Fall mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar. Hierzu hat der Senat hat in seinen Urteilen vom 20. März 2012 - 3 L 3/08 und 3 L 12/08 dargelegt: „a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen. Danach setzt die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, O.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, B. v. 02.03.2000, O.). Daraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, dass, soweit man in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachte, es sich um Bauten handele, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet sei auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte, komme es nicht mehr an. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan sei hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen vielmehr, dass gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf bestehe. b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Er hält allerdings unter engen Voraussetzungen die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets für möglich, die hier aber nicht erfüllt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet, dass nahezu ausschließlich aus Wochenendhäusern besteht. Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.). Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82). Danach ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach den Angaben des Klägers dieses und des Verfahrens 3 L 12/08 sowie des Beklagten von einer durchgehenden Nutzung als Wochenendhäuser auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind und eine entsprechende Erschließung vorhanden ist. Zur Bestimmung eines Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hält das BVerwG (B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80) an den oben genannten Grundsätzen fest. In der letztgenannten Entscheidung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. „Ob ein Gebäude (Unterstreichung durch Senat), das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.“ Aus der Formulierung, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Feststellungen lässt, ist geschlossen worden, dass auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht (vgl. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 –, juris; OVG Münster, U. v. 23.10.2006 - 7 A 4947/05 - BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr. 187 unter Hinweis auf OVG Weimar, U. v. 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, U. v. 4.11.1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; VGH Kassel, U. v. 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, U. v. 23.03.1977 - I A 339/74 -, OVGE 33, 376; VGH München, U. v. 02.06.2006 - 1 N 03. 1546 -, juris-). Der Senat hält auch die Annahme des BVerwG für entscheidend, dass vorhandene Bauten Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur grundsätzlich nur sein können, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, U. v. BVerwG 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, NJW 1984, 1576). Diese Ausführungen beziehen sich nicht – wie das OVG Weimar O. ausführt - nur auf Grünflächen in Form von Kleingärten, sondern formulieren einen allgemeinen Grundsatz, der sich grundsätzlich auch auf Wochenendhäuser bezieht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277). Andererseits hält der Senat mit dem OVG Weimar (U. v. 28.05.2003 – O) den Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB für überzeugend. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrssatzung gebietsbezogen präzisiert und dabei drei Fallgruppen umschrieben. Zu diesen Fallgruppen zählen auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart einem im Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet entsprechen. Indes hält der Senat mit dem OVG Weimar die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur für möglich, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ – wie hier – entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, von den Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen, die in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entsprechen, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO – anders als bei anderen Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO – für die Fortentwicklung eines Wochenendhausgebiets grundsätzlich das Bestehen eines entsprechenden Bebauungsplans voraussetzt, der auch Entscheidungen über die Grundfläche des Wochenendhauses enthält. Sie sind wiederum unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart des Gebiets, namentlich der landschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Dementsprechend sah auch die Gemeinde das Bedürfnis, gerade den Randbereich des Wochenendhausgebiets planerisch zu ordnen. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung, der vorhandenen Wochenendhausbebauung könne trotz einer unterschiedlichen Ausgestaltungen der Wochenendhäuser insbesondere auch in Bezug auf die Grundflächen der Gebäude eine die städtebauliche Fortentwicklung legitimierende (prägende) Kraft zugesprochen werden (so VGH München (B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -). Die genannten Voraussetzungen für ein faktisches Wochenendhausgebiet sind für den inneren Bereich des Gebiets erfüllt, nicht aber bei den Grundstücken, die jenseits des Hauptweges liegen. Die Betrachtung der vorhandenen Objekte jenseits des Haupterschließungswegs zeigt im Vergleich zu denen im Innen des Gebiets belegenen Gebäuden, dass sich dieser Bereich gerade nicht entsprechend seiner ursprünglich geplanten und genehmigten Gebietsstruktur entwickelt hat. Im inneren Bereich sind nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eingeschossige mit Flachdächern versehene Gebäude charakteristisch. Am Rand der Siedlung sind aber mehrere Gebäude entstanden und von dem Beklagten genehmigt, die aus zwei Geschossen auf der maximalen Grundfläche von 70 qm bestehen. Hinzu kommen Carports und Geräteschuppen, die das Maß der baulichen Nutzung weiter erhöhen. Dies betrifft v.a. die Grundstücke Nr. 10/11, 9, 7, 5 und 3 (das Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist), während die dazwischen liegenden Grundstücke Nr. 6 und 4 kleinere Wochenendhäuser aufweisen. Die genannten größeren Gebäude haben dem äußeren Zuschnitt nach Ausmaße, die sie auch als Wohnhäuser erscheinen lassen.“ c) Das Vorhaben ist danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. aa) Das Gebäude mit Anbau ist insgesamt unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es führt zur Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung. Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung stellt einen Vorgang dar, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, den also das Gesetz als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (78)). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (BVerwG, B. v. 29.10.1982 - 4 C 31/78 -, BRS 39, Nr. 82). Der Beklagte könnte auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Die dort vorhandenen Bauten, die zum Teil deutlich kleiner sind, könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des Klägers eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könnte. bb) Die Klägerin kann sich in Hinblick auf die Neuerrichtung 2003 nach dem Brandfall nicht auf gesetzlichen Bestandsschutz berufen (§ 35 Abs. 4 BauGB). Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle bestimmte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, hier die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, nicht entgegengehalten werden. (1) Im Ausgangspunkt ist ein Gebäude zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB hängt dabei nicht von der Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung ab, sondern diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn das von dem außergewöhnlichen Ereignis betroffene Gebäude wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss (BVerwG, U. v. 08.06.1979 - 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124, 126). An dem formellen Erfordernis des „zulässigerweise errichtet“ fehlt es, wenn das Gebäude nach Landesrecht genehmigungs- und anzeigefrei war und deshalb nicht dem Zulässigkeitsrecht der §§ 30 ff. BauGB a.F. unterlag oder wenn nach seiner Errichtung ohne Baugenehmigung und ohne Bauanzeige ein bauaufsichtliches Zeugnis ausgestellt worden war, es sei genehmigungs- und anzeigefrei (BVerwG, U. v. 08.10.1998 – 4 C 6.97 - NVwZ 1999, 297). Auch eine jahrelange Duldung durch die zuständige Behörde ersetzt eine die formelle Legalität einer baulichen Anlage begründende Baugenehmigung nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Duldung gerade auf die (vorübergehende) Hinnahme einer jedenfalls formell illegalen baulichen Anlage gerichtet ist (vgl. OVG Münster, B. v. 19.7.2007 - 7 A 134/07 - juris). Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433) - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke - war der Vorsitzende des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert hatte, durch Auflage zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten das Bauwerk oder den Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern das gesellschaftliche Interesse dies erforderte. Abs. 3 der Vorschrift bestimmte, dass eine Auflage gemäß Abs. 1 Ziffer 3 nicht mehr erteilt werden durfte, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks 5 Jahre vergangen waren. Die Klägerin hat ihr Haus widerrechtlich i. S. d. § 11 Abs. 1 Ziffer 3 der genannten Verordnung errichtet. Widerrechtlich handelte insbesondere der Bauauftraggeber, der ein Bauwerk ohne Zustimmung des Rates errichtete oder veränderte oder der von den eingereichten und mit der Zustimmung des Rates genehmigten Bauunterlagen abwich (vgl. Gill und Tarnick, Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung, NJ 1985, S. 237). Die Klägerin hat entgegen den Vorgaben der Regelungen für das Gebiet einen Anbau errichtet. Nach der Satzung für die Wochenendsiedlung „Am Brunnen“ aus dem Jahre 1968 waren in dem Gebiet als Gebäudetypen vorgegebene Anlagen als Eigenbau einheitlich vorgesehen. Der vorgesehene Bungalowtyp wies eine Grundfläche von etwa 35 - 40 m² auf. Weiter war vorgeschrieben, dass Anbauten jeder Art sowie zusätzliche Gebäude, wie Schuppen, Kleintierställe und Garagen unzulässig sind. Gegen beide Vorgaben verstieß die Anlage entweder von Anfang an oder auf Grund eines späteren Umbaus. Eine Gestattung nach dem Recht der DDR liegt nicht vor. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 der Verordnung könnten im vorliegenden Fall erfüllt sein. Da die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke mit Inkrafttreten des Gesetzes der DDR zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (GBl. I S. 950) - am 1. August 1990 - außer Kraft getreten ist, konnte § 11 Abs. 3 vor dem Erlass einer Beseitigungsanordnung nur dann schützen, wenn die genannte 5-Jahres-Frist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen war. Dies könnte hier der Fall sein. Die Rechtsfolgen umschreibt das OVG Weimar (U. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 - BRS 65 Nr 206) wie folgt: „§ 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vermochte entgegen der Auffassung des Klägers keinen baurechtlichen Bestandsschutz nach heutigen Maßstäben zu vermitteln. Voraussetzung für den aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten baurechtlichen Bestandsschutz, der sich auch als Schutz gegenüber einem behördlichen Beseitigungsverlangen erweist, ist die formelle oder zumindest materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (vgl. nur BVerwG, B. v. 05.08.1991 - 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35). Eine - formelle und/oder materielle - Legalisierung widerrechtlich errichteter oder veränderter Bauwerke bewirkte § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke nicht. Die Bestimmung bewahrte den Betroffenen lediglich vor dem Erlass einer Beseitigungsanordnung, ohne dass weitere Folgen mit ihr verbunden gewesen wären. Mit diesem Regelungsgehalt stellte die Vorschrift nichts anderes als eine Verjährungsregelung dar; der in ihr bestimmten 5-Jahres-Frist kam eine ähnliche Bedeutung zu wie einer strafrechtlichen Verjährung. Die Frist wurde eingeführt, nachdem vorgeschlagen worden war, die Erteilung einer Abrissauflage einer Verjährung zu unterwerfen, um - in Anlehnung an die für das Strafrecht geltenden Grundsätze - dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Gesellschaft im Laufe der Zeit mit der Existenz widerrechtlich errichteter oder veränderter Bauwerke abfinde und daher die auf Herbeiführung des gesetzlichen Zustandes gerichtete Abrissauflage ihren politisch-sozialen Sinn verliere (vgl. Boden, Die staatlich-rechtliche Leitung der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch Bürger in der DDR, Diss. B, Leipzig April 1984, S. 159; allgemein derselbe in Verwaltungsrecht [der DDR], 2. Auflage, Berlin 1988, S. 238 ff.); auch die strafrechtlichen Verjährungsfristen berücksichtigten nach der Rechtsordnung der DDR, dass "der Lauf der Zeit (...) über den mit einer Straftat bewirkten sozialen Schaden und Konflikt allmählich hinweggeht und eine strafrechtliche Reaktion, die nur noch als Akt abstrakter Vergeltung erscheinen könnte, ihren (...) Sinn verliert" (vgl. Strafrecht [der DDR], Allgemeiner Teil, Berlin 1978 S. 522). Begründet wurde die Forderung nach Einführung einer Verjährung für die Erteilung einer Abrissauflage damit, dass diese Auflage eine - einer strafenden ähnliche - rechtsherstellende Sanktion darstelle, mit der auf eine Pflichtverletzung des Bürgers - die widerrechtliche Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks - reagiert werden konnte (vgl. Boden, a. a. O., S. 156 f.). Vor einer derartigen Sanktion sollte der Bauauftraggeber, d. h. der Bauherr, nach Ablauf einer Verjährungsfrist ebenso geschützt sein wie der Straftäter vor Einleitung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung. (…) Mit Eintritt der Verjährung nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke erlangte der Bauherr eine schutzwürdige verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht nach mit einer Position des materiellen Rechts vergleichbar war. Er musste mit einer Abrissverfügung nicht mehr rechnen, sondern konnte sich darauf einrichten, dass seine Investition, sein rechtswidrig errichtetes Gebäude, in dem er - wie etwa im vorliegenden Fall - möglicherweise sogar seinen Lebensmittelpunkt hatte, Bestand haben werde.“ Es kann dahin stehen, ob dieser Rechtsauffassung hier gefolgt werden könnte. Auf ihrer Grundlage kann jedenfalls für Bauten, die unter diese Regelung fallen, nicht davon ausgegangen werden, sie seien „zulässigerweise“ i.S.v. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB errichtet worden. Eine - formelle und/oder materielle - Legalisierung widerrechtlich errichteter oder veränderter Bauwerke bewirkte § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke nicht. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB knüpft aber an den formellen oder materiellen Bestandsschutz des – zerstörten – Bestandes an. Er ergibt sich daraus, dass das Vorhaben zuvor entweder wegen einer Baugenehmigung als materiell rechtmäßig galt oder tatsächlich die materielle Voraussetzung zu einem wesentlichen Zeitabschnitt erfüllte. Die Norm geht also von einem grundsätzlich materiell rechtmäßigen Zustand aus. Beides leistet § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke gerade nicht. Vielmehr liegt eine auf Dauer angelegte Duldung eines nach wie vor rechtswidrigen Zustands vor. Dass er durch diese Norm des BauGB perpetuiert werden soll, ist nicht erkennbar. (2) Es müsste sich im übrigen um ein vergleichbares neues Gebäude handeln (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB). Dabei sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig (§ 35 Abs. 4 S. 3 BauGB). "Vergleichbarkeit" erfordert unter anderem eine Gleichartigkeit auch in der Größe. Wird der Wiederaufbau unter mehr als "geringfügige(n) Erweiterungen" ausgeführt, so wird damit zugleich der Rahmen überschritten, den das Erfordernis der "Vergleichbarkeit" dem durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erleichterten Wiederaufbau setzt. Für das Merkmal der "Geringfügigkeit" (einer Erweiterung) kommt es nicht allein auf das rein quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatz- bzw. Wiederaufbau an, sondern von entscheidender Bedeutung ist, wie sich die Erweiterung auf die von dem Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirkt. Ungeachtet dieser im Ansatzpunkt nicht auf das Quantitative, sondern auf das Qualitative ausgerichteten Betrachtungsweise ist ein Ersatz- oder Wiederaufbau dann ohne weiteres als nicht "vergleichbar" anzusehen, wenn die Erweiterung schon von ihrem quantitativen Ausmaß her ein Gewicht hat, das über eine untergeordnete Hinzufügung hinausgeht (dazu BVerwG, U: v. 23.05.1980 - IV C 84.77 - BauR 1980, 552). Ob die Klägerin danach durch die Schaffung von Wohnraum im Obergeschoss im Zuge des Ersatz- bzw. Wiederaufbaus eine mehr als geringfügige Erweiterung vorgenommen hat, muss offen bleiben, da der frühere Zustand insoweit nicht ermittelt worden ist. 4. Die Rückbauanordnung, die der Klägerin aufgibt, den Anbau zurückzubauen, d.h. zu beseitigen, ist frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Das im Rahmen von § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980 - 4 B 67/80 - BRS 36 Nr. 93). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Durchsetzung von Bauplanungsrecht geht, weil die Geltungskraft des Bundesrechts nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörden der Länder steht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in solchen Fällen, in denen - ausnahmsweise - besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 –, NordÖR 2010, 29 = BRS 74 Nr. 205 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen bedeutet die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht einen unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen. Mit der Annahme, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, wird zunächst die Grundlage der Tatbestandsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 LBauO M-V ausgetauscht, nicht aber eine wesentliche Ermessenserwägung. Weil bei einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften das Eingreifen intendiert ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Grundlage dieses Verstoßes an. Anders ist dies nur, wenn die Behörde die rechtliche Qualifizierung des angenommenen Verstoßes gegen das Baurecht als ein wesentliches Element der Ermessensentscheidung zu Grunde legt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte wollte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide einerseits bauliche Anlagen auf das genehmigte Vorhaben zurückführen und andererseits den angenommenen Verstoß gegen die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses beseitigen. Besondere Verhältnisse sind nicht gegeben, soweit sich die Rückbauverfügung auf den Anbau bezieht, da er gegen die Festsetzungen des – wenn auch unwirksamen - Bebauungsplans verstößt, indem er das Gebäude auf deutlich mehr als 70 qm vergrößert. Er ist ebenfalls jetzt materiell baurechtswidrig und wäre auch nach dem Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig, weil nun die Grundfläche von 70 qm nach der im Plan vorgegebenen Berechnung überschritten wäre. C. Die Kosten hinsichtlich des noch anhängigen Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er dem Begehren der Klägerin insoweit entsprochen hat. Unter Berücksichtigen des Verhältnisses der Bedeutung der jeweiligen Streitgegenstände sind die Kosten des gesamtem Verfahrens zu ¼ von dem Beklagten, im übrigen von der Klägerin zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 BauNVO, zur Anwendung des § 34 BauGB auf sogenannte faktische Wochenendhausgebiete sowie zur Auslegung des § 35 Abs. 4 BauGB aufwirft. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Rechtsvorgängers des Beklagten, ihr Wochenendhaus teilweise, d.h. hinsichtlich des Anbaus und der Terrasse, zurückzubauen. Sie betrifft das Grundstück Nr. 3 in der Wochenendhaussiedlung Brunnen I in Bülower Burg, Flurstück 42/41 der Flur 1 Gemarkung Bülower Burg (Gemeinde Gutow), dessen Eigentümerin die Klägerin ist. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte eine ähnliche Verfügung hinsichtlich des Eigentümers des Grundstücks Nr. 45 erlassen. Sie war Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat 3 L 3/08, an dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verfahrens sowie der Beklagte beteiligt war. In diesem Verfahren hatte der Senat durch Urteil vom 20.03.2012 entschieden. Nach der Satzung für die Wochenendsiedlung „Am Brunnen“ aus dem Jahre 1968 waren in dem Gebiet als Gebäudetypen 17 Anlagen des „Typ Henningsdorf“ als Doppelhaus und 15 Anlagen als Eigenbau mit einheitlicher Vorgabe vorgesehen. Weiter war vorgeschrieben, dass Anbauten jeder Art sowie zusätzliche Gebäude wie Schuppen, Kleintierställe und Garagen unzulässig sind. Grundlage für den Aufbau in der Siedlung war nach dieser Satzung der Bebauungsplan bzw. die Bebauungsplanskizze vom 25.03.1964/15.09.1968 des Kreisbauamtes Schwerin. Der vorgesehene Einzelbungalowtyp wies nach den von dem Beklagten eingereichten Planungsunterlagen eine Grundfläche von etwa 35 - 40 m² auf. Für das betroffene Gebiet beschloss die frühere Gemeinde Bülower Burg am 14.11.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnen I“. Am 10.03.1998 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser wies ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung aus. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses sollte auf 50 m² festgesetzt werden. Weiter sollte bestimmt werden, dass vorhandene Terrassen, auch mit Überdachungen und seitlichen Verkleidungen als Witterungsschutz auf die Grundfläche des Wochenendhauses nicht angerechnet werden. Am 14.07.1998 beschloss die Gemeindevertretung über Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Diesen Satzungsbeschluss hob sie am 30.03.1999 auf und beschloss die Teilung des Bebauungsplangebiets. In der Zeit vom 27.04. – 31.05.1999 wurde der neue Entwurf des Bebauungsplans „Brunnen I Nr. 2.1“ ausgelegt. Er sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der maximalen Nutzung der Grundstücksfläche eines Wochenendhauses die gleichen Festsetzungen vor. Auf diese Auslegung gingen keine Anregungen von Bürgern ein. In der Zeit vom 16.08. – 31.08.1999 fand eine weitere Auslegung statt. In dieser Fassung des Planentwurfs wurde ebenfalls ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung festgesetzt. Die Grundfläche eines Wochenendhauses sollte nunmehr mit 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und der Terrassen festgesetzt werden. In der Begründung wird ausgeführt: „Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge werden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Es wird durch Festsetzung ermöglicht, zusätzliche Wohnfläche durch die Aufsattelung eines Daches mit 35 – 45 ° Dachneigung zu gewinnen.“ Es gingen keine Anregungen von Bürgern ein. Am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss. Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche bis zu 70 m² für ein Wochenendhaus fest und bezieht sich dabei auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO. Im Teil B – textliche Festsetzungen heißt es u.a.: „1.1 Sondergebiet Wochenendhaussiedlung: Die Wochenendhäuser dienen dem zeitweiligen Aufenthalt für Personen zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden. (…) 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1. Wochenendhäuser sind mit überbauten Grundflächen bis maximal 70 m² zugelassen, einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen. (…) 2.3. Die Errichtung von baulichen Anlagen außer den in Festsetzung 3.1 geregelten Stellplätzen, ist außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. (…) 3.1 Pro Grundstück ist maximal die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. Die zulässigen Stellplätze können als Carport errichtet werden, wenn sie berankt und mit Gründächern versehen werden.“ In der Begründung wird ausgeführt: Für das bestehende Wochenendhausgebiet solle ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt werden, um Erweiterungsmaßnahmen in einem sinnvollen Maß zu ermöglichen. Der Bebauungsplan weise ein Sondergebiet – Wochenendhaussiedlung nach § 10 BauNVO aus. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz werde ausgeschlossen. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses werde mit 70 m² festgesetzt. Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge würden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Der Bebauungsplan wurde im Amtskurier Güstrow Land Nr. 6/2000 vom 07.06.2000 bekannt gemacht. Der Rechtsvorgänger der Klägerin, Herr E..., errichtete in dem Erholungsgebiet Am Brunnen Anfang der 70er Jahre ein Wochenendhaus. Das Hauptgebäude war bereits vor 2002 größer als noch aus dem Jahre 1968 vorgesehen errichtet worden. Es ist ungeklärt, ob das Gebäude von vornherein größer als in den Plänen von 1968 errichtet oder später zu DDR-Zeiten vergrößert worden ist. Der Anbau ist etwa im Jahre 1974 errichtet worden, und zwar als Garage und als Windfang für den Eingang. Er wurde zunächst als Abstellraum genutzt, dann von dem Vater der Klägerin bis zu seinem Versterben im Jahre 1984. Hierzu wurden in der 2. Hälfte der 70er Jahre eine Toilette und eine Dusche eingebaut. Nach dem Versterben des Vaters im Jahre 1984 diente der Anbau nach dem Vortrag der Klägerin als Abstellraum; Toilette und Dusche seien eingebaut geblieben. Nach der Wende wurden die Außenwände des Anbaus in der Weise erneuert, dass etwa 43 m² der Außenwände neu gestaltet und 37 m² als alt verblieben. Die Nebenanlage wird heute noch als Abstellraum genutzt. Das ursprünglich errichtete (Haupt)Gebäude brannte 2002 im wesentlichen ab. Es wurde entsprechend der nachträglich eingereichten Bauanzeige vom 24.01.2005 neu errichtet. Das Gebäude sei – so die Klägerin - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und mit der Zustimmung der Gemeinde – lediglich die Außenwände des Erdgeschosses seien bestehen geblieben – mit einer Grundfläche von 67,7 m² neu errichtet worden. Während der Bauzeit sei der Anbau vorübergehend zu Aufenthaltszwecken genutzt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2005 und seinen Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 bezogen auf die Anordnung zum Rückbau des Anbaus einschließlich Schuppenteil und der Terrasse aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Während des Klageverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 2.1 „Brunnen I“ geändert. Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung fasste die Gemeindevertretung am 14.10.2004. Danach sollte festgesetzt werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes und eines Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 12 m² zulässig ist und die zulässigen Stellplätze auch als Carport errichtet werden könnten. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.12.2004 bis 21.01.2005 ausgelegt. Mit Schreiben vom 30.11.2004 wandte sich der „Verein der Bungalowsiedlung Brunnen Bülower Burg e.V.“ gegen die beabsichtigten Planungen: Es solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Wochenendhäuser den zeitweiligen Aufenthalt zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden unter Berücksichtigung des Wohnens als rechtmäßig ausgeübten Nutzungsart dienen. Zur Erläuterung wird ausgeführt: Die tatsächlich bereits in mehreren Fällen ausgeübte Dauernutzung sowie der tiefbautechnische Erschließungszustand sprächen dafür, das Wohnen zuzulassen. Dadurch würden bestehende Zustände legitimiert und zukünftig aus o.g. Gründen vorprogrammierte Konflikte vermieden. Die Einschränkung, dass die maximale Grundfläche von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und die Terrassen gelte, solle geändert werden. Das Maß der baulichen Nutzung werde in der Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Aus gestalterischen Gründen könnte der Dachüberstand auf ein Höchstmaß limitiert werden. Schließlich solle vorgesehen werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes in einer Größe von maximal 7 x 5 m, einer Terrasse von maximal 20 m² und eines Nebengebäudes von maximal 12 m² zulässig sei. Durch die Umsetzung dieser Vorschläge könnte das sonst permanent weiter vorhandene Konfliktpotential des aktuellen Bebauungsplans beseitigt und der vorhandene Bauzustand weitestgehend legitimiert werden. Gegebenenfalls mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB von den Eigentümern gegenüber der Gemeinde auf Grund von Einschränkungen bei Altanlagen würden entfallen. Am 16.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Gutow über die Anregungen und Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Zu den Anregungen des Vereins wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt: Eine Festsetzung, in der das Wohnen als rechtmäßige Nutzungsart gestattet werde, widerspreche der Zweckbestimmung eines Sondergebiets Wochenendhaussiedlung. Die Nichtberücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der Bemessung der Grundfläche in ihrer Begrenzung auf 70 m² sei aus städtebaulicher Sicht nicht begründbar. Daher könne auch eine zusätzliche Terrassenfläche nicht festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Errichtung des Stellplatzes als Carport in einer maximalen Größe von 6 x 4 m werde aufgenommen. Diese Größe werde als ausreichend betrachtet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtskurier 7/2006 bekannt gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2007 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Das Wochenendhaus widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 hinsichtlich der zulässigen Grundfläche. Das Gebäude weise bereits ohne Berücksichtigung des vorhandenen Anbaus eine Grundfläche von 70 m² auf. Der Anbau sei 35 m² groß. Hinzu komme eine befestigte Terrasse von 15 m². Der Anbau zähle nach seiner Veränderung nicht mehr zum Altbestand. Das gelte wegen der baulichen Veränderungen unabhängig davon, ob der Darstellung der Klägerin oder des Beklagten gefolgt werde. In der objektiven Eignung zum Wohnen liege auch eine Nutzungsänderung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien rechtmäßig. In dem Bebauungsplan sei das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzung einer Grundflächenzahl sondern durch Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage erfolgt. Mithin sei die zulässige Grundfläche unmittelbar durch eine absolute Zahl der Quadratmeter bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO fänden daher keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Grundflächen seien nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ermögliche es dem Plangeber, von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen zu treffen. Solche Bestimmungen enthalte der maßgebende Bebauungsplan nicht. Soweit es um den Dachüberstand gehe, bestimme sich die Größe der Grundfläche jeweils nach den Ausmaßen der baulichen Anlage. Es seien auch Balkone, Loggien und Terrassen sowie die vor die Außenwand tretenden Bauteile und Vorbauten einzubeziehen. Das gelte auch für Dachüberstände. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 21.11.2007 zugestellt. Am 14.12.2007 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 01.02.2012 entsprochen hat. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 07.02.2012 zugestellt worden. Am 07.03.2012 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam. Die Entscheidung, welche Teile einer baulichen Anlage in die Berechnung deren Grundfläche einzubeziehen sei, unterliege nicht der Regelungskompetenz der Gemeinde. Selbst wenn die Dachüberstände geregelt werden könnten, dürften nicht jedwede Dachüberstände als wesentlich angesehen werden. Aus diesem Mangel ergebe sich die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sie habe keineswegs im Jahre 2003 ein ehemaliges Garagengebäude zur Umnutzung zu Wohnzwecken verändert. Die Nutzung habe vielmehr wie dargestellt stattgefunden. Den bestehenden Bestandsschutz hätten die baulichen Maßnahmen nicht beseitigt. Es habe sich lediglich um Unterhaltungsmaßnahmen gehandelt. Selbst wenn eine Nutzungsänderung eingetreten wäre, wäre eine Rückbauverfügung nicht angemessen; allenfalls käme eine Nutzungsuntersagung in Betracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des Beklagten erklärt, er ändere die angefochtenen Bescheide insoweit, als die Anordnung der Beseitigung der Terrasse aufgehoben wird. Die Beteiligten haben insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2005 in der Fassung der Prozesserklärung vom 14.08.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 aufzuheben. Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Senat hat am 20.03.2012 eine mündliche Verhandlung in den Verfahren 3 L 3/08 und 12/08 durchgeführt und dabei auch das Grundstück der Klägerin und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Für das Ergebnis wird auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten bekannte Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahren 3 L 3/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.