Urteil
4 K 16/08
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verordnung zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen ist materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Grundrechten.
• Die Verordnungsermächtigung des § 69 Nr. 3a SchulG M-V ist hinreichend bestimmt; Bewertungsgrade und Kriterien in der Verordnung genügen der geforderten Bestimmtheit und Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe.
• Die Einführung von Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens berührt nicht das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) und begründet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Beurteilung von Arbeits- und Sozialverhalten an Schulen • Die Verordnung zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen ist materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Grundrechten. • Die Verordnungsermächtigung des § 69 Nr. 3a SchulG M-V ist hinreichend bestimmt; Bewertungsgrade und Kriterien in der Verordnung genügen der geforderten Bestimmtheit und Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe. • Die Einführung von Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens berührt nicht das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) und begründet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG). Die Antragstellerin, Schülerin der Jahrgangsstufe 9, begehrt Normenkontrolle gegen die Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen (11. März 2008). Die Verordnung sieht graduierte Bewertungen (vorbildlich, gut, zufriedenstellend, entwicklungsbedürftig) sowie konkrete Kriterien für Arbeits- und Sozialverhalten vor und regelt schulinterne Zuständigkeiten. Die Antragstellerin rügt Überschreitung der Ermächtigung, mangelnde Konkretisierung der Bewertungsmaßstäbe, fehlende einheitliche Anwendung an den Schulen und mögliche Grundrechtsverletzungen (Art. 1, 2, 3, 12 GG). Sie beanstandet außerdem formelle Mängel bei einer Änderungsverordnung wegen fehlender Anhörung des Landeselternrats und Abweichungen in der Bekanntmachung. Das Gericht prüft Zulässigkeit und materielle wie formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung; die erste Änderungsverordnung ist nicht Streitgegenstand, da nicht wirksam verkündet. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist antragsbefugt, da die Verordnung sie in absehbarer Zeit durch erstmalige Bewertung auf dem nächsten Halbjahreszeugnis betrifft (§ 47 VwGO). • Ermächtigungsgrundlage: Die Verordnung fußt auf § 69 Nr. 3a SchulG M-V; die Ermächtigungsregel ist verfassungsgemäß bestimmt und erlaubt die Regelung der Bewertung nach pädagogischem Ermessen. • Bewertungsgehalte und Kriterien: Die Bewertungsgrade in § 4 VO sind hinreichend konkretisiert; § 3 VO benennt abschließend die zu berücksichtigenden Kriterien für Arbeits- und Sozialverhalten und berücksichtigt gesundheitliche Belange. • Einheitlichkeit: Die Verordnung stellt einheitliche Bewertungsbereiche und Kriterien sicher; die schulische Konkretisierung durch Lehrerkonferenz entspricht den schulgesetzlichen Zuständigkeiten und beeinträchtigt die Einheitlichkeit nicht. • Grundrechtsschranken: Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens ist weniger einschneidend als etwa Versetzungsentscheidungen und berührt Art. 12 GG nicht; Art. 2 GG und Art. 1 GG werden nicht verletzt, weil die Bewertung dem pädagogischen Erziehungsauftrag entspricht und Indoktrinierung zu vermeiden ist. • Gleichbehandlung: Kein Verstoß gegen Art. 3 GG; die Beschränkung auf Jahrgangsstufen bis 10 ist sachlich gerechtfertigt, da Kompetenzerwerb bis dahin vorgesehen ist; Unterschiede zu Regelungen anderer Länder fallen in die pädagogische Entscheidungshoheit der Länder. • Formelles: Gegen die geprüfte Verordnung bestehen keine formellen Bedenken; Abweichungen der noch nicht wirksam verkündeten Änderungsverordnung in der Bekanntmachung führen nicht zum Erfolg des Antrags, zumal die Änderungsverordnung nicht Streitgegenstand ist. • Rechtskontrolle: Gerichtliche Überprüfung der Anwendung der Kriterien ist möglich, auch wenn die Klassenkonferenz einen Beurteilungsspielraum hat; der Normenkontrollantrag bleibt materiell unbegründet. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens ist materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere sind die Bewertungsgrade und die in § 3 VO genannten Kriterien ausreichend bestimmt und gewährleisten einheitliche Maßstäbe; die schulinterne Regelung zur Umsetzung entspricht den Zuständigkeiten des Schulgesetzes. Die beanstandeten Auswirkungen auf die Berufswahl, die Persönlichkeitsentwicklung oder die Menschenwürde sind nicht dargelegt; daher besteht kein Verstoß gegen Art. 12, Art. 2, Art. 1 oder Art. 3 GG. Die Revision wird nicht zugelassen.