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Beschluss

3 L 37/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0401.3L37.21.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller zu 1) ist Schüler der 6. Jahrgangsstufe der Grundschule a...(nachfolgend: Schule) in Berlin-C...; die Antragsteller zu 2) und 3) sind seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Mit Blick auf den anstehenden Wechsel auf eine weiterführende Schule schätzte die Klassenkonferenz in ihrer Sitzung vom 11. Januar 2021 die Kompetenzen des Antragstellers zu 1) als Grundlage der zu erstellenden Förderprognose ein. Am 29. Januar 2021 händigte die Schule dem Antragsteller zu 1) das Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2020/21 und die Förderprognose aus. Die dem Zeugnis beigefügten Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten weisen bei den Kompetenzen Lern- und Leistungsbereitschaft, Selbstständigkeit, Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Kritikfähigkeit jeweils die Bewertung "gering ausgeprägt" und bei der Kompetenz Respektvolles Verhalten die Bewertung "teilweise ausgeprägt" auf. Aus der Förderprognose ergibt sich ein Notendurchschnitt von 3,4. Bei der Bewertung der Kompetenzen des Antragstellers zu 1) sind sechs der insgesamt zehn Einzelkompetenzen mit "wenig ausgeprägt" und vier mit "durchschnittlich ausgeprägt" bestimmt. Das Ergebnis der Förderprognose lautet, dass die optimale Förderung des Antragstellers zu 1) voraussichtlich an der Integrierten Sekundarschule bzw. Gemeinschaftsschule erfolgen werde. Im Februar 2021 wurde der Antragsteller zu 1) bei der A...-Gemeinschaftsschule angemeldet. Nach den Aufnahmekriterien dieser Schule erfolgt die Auswahl der Schülerinnen und Schüler bei Übernachfrage wie folgt: Innerhalb der drei Kategorien (Gymnasialempfohlene, ISS-Empfohlene bis 3,2 und ISS-Empfohlene ab 3,3) werden unabhängig von der Durchschnittsnote Schüler*innen vorrangig aufgenommen, bei denen die Kriterien (Kompetenzen in der Förderprognose) zwei, acht, neun und zehn mindestens „gut ausgeprägt“ sind. Sofern danach noch Plätze frei sind, werden – jeweils getrennt nach Kontingenten – Schüler*innen aufgenommen, bei denen drei (der vier) Kriterien mindestens „gut ausgeprägt“ sind, dann zwei (von vier) und danach ein Kriterium, sofern die übrigen Kriterien noch „durchschnittlich ausgeprägt“ sind. Sollten danach weitere Plätze frei sein, werden Schüler*innen in den Kontingenten vorrangig aufgenommen, deren Kompetenzen in den genannten Bereichen wenigstens „durchschnittlich ausgeprägt“ sind. Die Antragsteller legten unter dem 4. Februar 2021 gegen die Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens im Halbjahreszeugnis und die Kompetenzbestimmung in der Förderprognose Widerspruch ein. Die Klassenkonferenz bestätigte hierauf ihre Förderprognose. Auf die im Schreiben vom 10. Februar 2021 (Bl. 53 ff. d. A.) wiedergegebenen Gründe wird Bezug genommen. Am 8. Februar 2021 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, die Kompetenzbeobachtung für die Förderprognose stelle eine Prüfung dar, da Fähigkeiten und Kenntnisse bewertet würden. Dabei fehle es an einem einheitlichen Maßstab, an dem sich sämtliche Lehrkräfte an Berliner Schulen zu orientieren hätten. Die Erforderlichkeit eines solchen Maßstabs sei in der Rechtsprechung bereits für (standardisierte) Aufnahmegespräche für Schulen besonderer pädagogischer Prägung sowie für Sprachtests zur Eignungsfeststellung an der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) anerkannt worden. Ebenso wie letztere stellten auch die Kompetenzen in der Förderprognose eine Zugangshürde dar, dienten zur Bestenauslese, stellten die Eignung für eine bestimmte Schule fest und seien mitunter entscheidend für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in eine (private oder öffentliche) Wunschschule. Nur durch einen vorab festgelegten Bewertungsmaßstab könne gewährleistet werden, dass die Kompetenzen, die bei den Auswahlentscheidungen weiterführender Schulen herangezogen würden, bei allen Sechstklässlern in Berlin unmittelbar miteinander vergleichbar seien. So könne auch eine nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle ermöglicht werden. Der fehlende Maßstab verletze die Chancengleichheit und das Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen, es bestehe die Gefahr von Willkür und Stigmatisierung. Es sei völlig unbestimmt, wann eine Kompetenz mehr oder weniger ausgeprägt sei. Auch die Beschreibung der einzelnen Kompetenzen sei unbestimmt. Die Bewertung als solche beruhe auf einer unzureichenden Grundlage, da der Antragsteller zu 1) lediglich zwölf Wochen Präsenzunterricht gehabt habe. Der Beobachtungszeitraum sei nicht ausreichend und nicht einheitlich festgelegt. Auch passe die Einstufung bestimmter Kompetenzen nicht mit den dem Antragsteller zu 1) erteilten Noten und den im Laufe des Schuljahrs erteilten Ampelbewertungen zusammen. Schließlich fehle es auch für die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens an einem einheitlichen Maßstab und seien die Indikatoren und Skalen zu unbestimmt. Ein Rechtschutzbedürfnis bestehe, da die Kompetenzen in der Förderprognose bei der Aufnahme in die A...-Gemeinschaftsschule im Falle einer Übernachfrage relevant seien. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens spiele zwar im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an staatlichen Schulen keine Rolle. Es sei im Aufnahmegespräch für die private B...Schule jedoch als „äußert abschreckend“ bezeichnet worden. Durch die Aufnahme der Bewertung in die Schülerakte werde der Antragsteller zu 1) stigmatisiert und in seinem weiteren schulischen Werdegang beeinträchtigt. Effektiver Rechtsschutz gebiete es, dass das Gericht auch im Eilverfahren zur Schaffung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs verpflichte. Die Antragsteller beantragen, 1. den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kompetenzen in der Förderprognose vorläufig unter Einhaltung eines für das Land Berlin einheitlich geltenden Maßstabs neu zu bewerten, hilfsweise die Kompetenzen in der Förderprognose vorläufig unter Einhaltung eines für die Schule einheitlich geltenden Maßstabs neu zu bewerten, 2. den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, das Arbeits- und Sozialverhalten des Antragstellers zu 1) vorläufig unter Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs erneut zu bewerten. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er trägt vor, hinsichtlich des Arbeits- und Sozialverhaltens fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Ablehnung des Antragstellers zu 1) an der B...Schule aus Kapazitätsgründen erfolgt sei. Die Bewertung spiele im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für staatliche Oberschulen keine Rolle. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Stigmatisierung. Der Antrag auf Neubescheidung unter Einhaltung eines für das Land Berlin einheitlich geltenden Maßstabes sei unzulässig, da es einen solchen Maßstab nicht gebe und dieser aufgrund der Komplexität der Materie nicht als Vorfrage im Rahmen eines Eilverfahrens geschaffen werden könne. Selbst wenn ein solcher einheitlicher Maßstab erforderlich wäre, würde sein Fehlen nicht zu einer besseren Bewertung führen. Konkrete Bewertungsmängel seien nicht dargetan. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens falle in den Kernbereich des pädagogischen Beurteilungsspielraums. Die angeführte Rechtsprechung zu Aufnahmegesprächen und -tests sei nicht übertragbar, da die Bewertung der Kompetenzen keine Momentaufnahme und somit keine prüfungsähnliche Situation darstelle. Allgemeine Bewertungsvorgaben seien aufgrund der Bandbreite des pädagogischen Beurteilungsspielraums nicht möglich. Inhaltlich seien weder die Kompetenzbestimmung in der Förderprognose noch die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens zu beanstanden. II. 1. Die Anträge sind zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, u.a. um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich bei den Einzelbewertungen sowohl der Kompetenzen in der Förderprognose als auch des Arbeits- und Sozialverhaltens um selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Denn selbst wenn letzteres zu verneinen sein sollte, würde die in diesem Fall in der Hauptsache zu verfolgende allgemeine Leistungsklage auf Änderung der Bewertung nichts an der statthaften Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ändern (§ 123 Abs. 5 VwGO, vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 – VG 3 L 430.17 –, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2008 – OVG 19 B 609/08 –, beide juris). Den Antragstellern fehlt es bezüglich der Kompetenzbeurteilung in der Förderprognose auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahl der Anmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der A...Gemeinschaftsschule die Aufnahmekapazität übersteigt und deshalb allein eine günstigere Bewertung des Standes der Kompetenzentwicklung des Antragstellers zu 1) nach den Aufnahmekriterien dieser Schule zu einem Rangplatz führt, der ihm die Fortführung seiner schulischen Laufbahn dort über das Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 Nr. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2021, GVBl. S. 256) SchulG ermöglichen würde. Insofern handelt es sich auch bei den Einzelelementen der Förderprognose um Einschätzungen, denen unmittelbare Rechtswirkungen zukommen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Förderprognose selbst für die Wahl der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG nicht bindend ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 – VG 3 L 430.17 –, a.a.O.). Auch hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten des Antragstellers zu 1) vom 29. Januar 2021 haben die Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht. Zwar haben sie nicht dargetan – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, dass eine verbesserte Bewertung der dort aufgeführten Indikatoren dem Antragsteller zu 1) möglicherweise zur Aufnahme in seine Wunschschule oder eine andere Schule verhelfen könnte. So sehen die Aufnahmekriterien der A...Gemeinschaftsschule eine Berücksichtigung der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens nicht vor. Den allgemeinen Vorgaben zur Aufnahme in Sekundarschulen bei Überkapazität nach § 56 Abs. 6 SchulG ist ebenso nicht zu entnehmen, dass diese Kriterien Berücksichtigung fänden. Soweit die Antragsteller darauf Bezug nehmen, dass die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens vom Schulleiter der privaten B...Schule als „äußerst abschreckend“ bezeichnet worden sei, können sie auch hieraus nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ableiten. Denn sie geben selbst an, dass die Ablehnung schließlich aus Kapazitätsgründen erfolgt ist. Eine etwaige Verbesserung der Indikatoren könnte dem Antragsteller zu 1) demnach schon seinem eigenen Vortrag zufolge nicht zu einer erfolgreichen Aufnahme in diese Schule verhelfen. Allerdings ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass nicht verlässlich auszuschließen ist, dass die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens jedenfalls in den konkret vorliegenden Umständen im Zusammenhang mit dem Übergang in die weiterführende Schule Auswirkungen auf den weiteren schulischen Werdegang des Antragstellers zu 1) hat (vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2009 – 10 K 3275/08 –, juris Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 61.06 –, juris Rn. 5). Die Bewertung wird gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen – SchuldatenV - vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) in den Schülerbogen aufgenommen. Dieser dient nach der konkreten Zweckbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SchuldatenV dem besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers und zugleich als Unterlage für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2020 – VG 3 L 1028.19 –, juris Rn. 28 ff., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2020 – OVG 3 S 24/20 –). Der Schülerbogen wird nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SchuldatenV beim Wechsel an die weiterführende Schule übersandt. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, dass schlechte Bewertungen dann keine ungerechtfertigt stigmatisierende Wirkung etwa gegenüber (künftigen) Lehrkräften entfalten, wenn sie inhaltlich zutreffend sind. Ob letzteres der Fall ist, muss der oder die Betroffene indessen gerichtlich überprüfen lassen können. Überdies knüpft die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens vorliegend teilweise an schulisches Fehlverhalten an, das bei etwaigen zukünftigen erzieherischen Maßnahmen berücksichtigt werden könnte (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 16). 2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Entscheidung in der Hauptsache vollständig vorweggenommen. Denn die erstrebte Neubewertung der Kompetenzen und des Arbeits- und Sozialverhaltens des Antragstellers zu 1) ist ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe letztverantwortlich einbeziehender, damit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 – VG 3 L 430.17 –, a.a.O. Rn. 14). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine etwaige Klage in der Hauptsache Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Insoweit würde es nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit einer angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 – VG 3 L 525.13 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Nach den vorgenannten Maßstäben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). a) Die Antragsteller haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Förderprognose für den Antragsteller zu 1). Die Einschätzung der Kompetenzen in der Förderprognose beruht auf § 56 Abs. 2 SchulG und § 24 Abs. 2 Sätze 3 und 5 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule – GsVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. S. 96). Danach berät die Grundschule die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung. Die Klassenkonferenz erstellt für Schülerinnen und Schüler der 6. Jahrgangsstufe frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose. Die Förderprognose gibt an, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird. Sie ist für die Erziehungsberechtigten bei Ausübung ihres Wahlrechts der Schulart für die Sekundarstufe I gemäß § 56 Abs. 1 SchulG nicht bindend (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Abs. 2 SchulG die gezeigten Leistungen und beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden (§ 24 Abs. 2 Sätze 6, 8, 9, 10 GsVO). Nach § 59 Abs. 7 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I – Sek I-VO – vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 64) kann die Förderprognose unter gewissen Voraussetzungen bei der Auswahlentscheidung weiterführender Schulen bei Übernachfrage Berücksichtigung finden. Die Einschätzung der Kompetenzen hält bei summarischer Prüfung einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere erweist sie sich voraussichtlich nicht deshalb als rechtswidrig, weil ihr – wie die Antragsteller vortragen – keine einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für alle Lehrkräfte im Land Berlin zugrunde lägen. Die genannten Regelungen des § 56 SchulG und § 24 GsVO bieten eine ausreichende Grundlage für die Kompetenzbestimmung. Insbesondere wahren sie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, wonach unter anderem der Gesetzgeber – je nach Intensität der Grundrechtsbetroffenheit der Regelungsadressaten – in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 1 BvR 640/80 –, juris Rn. 43 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 20 f.). Allerdings ist es danach wegen der Vielgestaltigkeit und Vielschichtigkeit der Materie und unter Berücksichtigung der erforderlichen Flexibilität von pädagogischen Maßnahmen schon nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Versetzung/Nichtversetzung vom Gesetzgeber „mit der für die praktische Anwendung notwendigen Bestimmtheit und Klarheit“ selbst zu regeln ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 58). Umso weniger muss der Gesetzgeber die Einzelheiten der – im Gegensatz zur Versetzungsentscheidung als bloße unverbindliche Empfehlung ausgestalteten – Förderprognose in ihren Einzelheiten regeln. Die Kompetenzermittlung beruht auf einem höchstpersönlichen, von einer individuell geprägten pädagogischen Einschätzung beruhenden Vorgang, der normativ durch abstrakt-generelle Vorgaben kaum steuerbar ist (vgl. VG Köln, a.a.O. Rn. 40; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018 Rn. 57). Dabei fehlt es auch schon keineswegs vollständig an einheitlichen Vorgaben zur Kompetenzbestimmung. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 10 GsVO sieht vor, dass zum Erstellen der Förderprognose von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden sind. Das entsprechende Formular (vgl. Bl. 41 f. d. Streitakte) gibt einen Kompetenzkatalog von zehn Kompetenzen und deren Einordnung anhand einer Skala von "wenig ausgeprägt" bis "besonders ausgeprägt" vor. Ein Erfordernis von darüberhinausgehenden, vorab detailliert festgelegten Bewertungsmaßstäben lässt sich weder aus schulrechtlichen Bestimmungen noch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ableiten. Das Schulgesetz bestimmt in § 56 Abs. 2 SchulG, dass die Grundschule die Erziehungsberechtigten unter anderem auf der Grundlage der bisherigen "Lern- und Kompetenzentwicklung" bei der Wahl der weiterführenden Schule berät und hierfür die Klassenkonferenz eine Förderprognose abgibt, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, "Kompetenzen", Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 5 Gs-VO sind Grundlage der Förderprognose neben den gezeigten Leistungen die "beobachteten Kompetenzen". Nähere Vorgaben dazu, wie diese Kompetenzen zu ermitteln sind, lassen sich diesen Regelungen nicht entnehmen. Dass darüber hinaus die Maßstäbe zur Kompetenzermittlung zum Zwecke der Erstellung der Förderprognose im Detail festzulegen wären, ergibt sich auch nicht aus allgemeinen, für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, beide juris). Diese sind vorliegend nicht in gleicher Weise maßgeblich wie etwa für Sprachtests oder Auswahlgespräche für bestimmte Schulen oder Profilklassen. Denn die Kompetenzermittlung- und bestimmung zwecks Erstellung der Förderprognose weist keinen vergleichbaren prüfungsrechtlichen Charakter auf. Dies ergibt sich aus ihrer Ausgestaltung und Funktion. So dient die Kompetenzbestimmung im Rahmen der Förderprognose nicht der Feststellung einer Mindesteignung als Voraussetzung für die Aufnahme in eine bestimmte Schule oder (Profil-) klasse, für die spezifische Qualifikationen erforderlich sind. Es geht nicht darum, das Vorliegen konkreter Kompetenzen zu überprüfen, ohne die eine Aufnahme auch bei freien Kapazitäten nicht erfolgen kann oder diesbezüglich eine Bestenauslese vorzunehmen (vgl. zu Sprachtests zur Überprüfung muttersprachlicher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung in die SESB OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 –, juris Rn. 5 und zu standardisierten Aufnahmegesprächen den Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 6). Vielmehr verfolgt die Förderprognose ausweislich der Bestimmung des § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG das Ziel, die Erziehungsberechtigten dabei zu unterstützen, diejenige Schulart für ihr Kind auszusuchen, in der es voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhält. Die Förderprognose legt auch weder für die Eltern verbindlich eine bestimmte Schulart fest (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG) noch ist sie von der weiterführenden Schule zwingend im Rahmen des Aufnahmeprozesses bei Übernachfrage zu berücksichtigen (vgl. § 56 Abs. 6 SchulG). Anders als bei einer Prüfung führt die Kompetenzbeurteilung nicht zu einem "Bestehen" oder "Nichtbestehen" und es erfolgt keine Benotung der Kompetenzen. Die Kompetenzen werden nicht "überprüft" oder "getestet", sondern "beobachtet" (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO, zur Relevanz der diesbezüglichen Formulierungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 –, a.a.O. Rn. 5 a.a.O.). Diese längerfristige Beobachtung als Grundlage für die Kompetenzbestimmung spricht überdies deswegen gegen einen prüfungsrechtlichen Charakter, weil es insoweit an einer für Prüfungen – wie auch Aufnahmegespräche und Sprachtests – typischen Momentaufnahme von punktuell zu evaluierenden Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt. Es erscheint weder rechtlich zwingend noch praktikabel, der jeweiligen pädagogischen Fachkraft detailliert im Vorhinein aufzuerlegen, wie und über welchen konkreten Zeitraum – der aus organisatorischen Gründen von Schule zu Schule voneinander abweichen können muss – eine solche Beobachtung und Einschätzung zu erfolgen hat. Die Antragsteller haben nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Kompetenzbestimmung in der Sache fehlerhaft wäre. Deren Evaluation ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkräfte über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler gezeigten Kompetenzen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 – VG 3 L 430.17 –, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss der Klassenkonferenz nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG Verfahrensfehler aufwies. Konkrete Beurteilungsfehler wurden ebenfalls nicht dargetan. Ausweislich der Stellungnahme der Klassenkonferenz vom 10. Februar 2021 beruht die Einschätzung der Kompetenzen auch auf nachvollziehbaren Erwägungen, die von den Antragstellern nicht in Frage gestellt wurden. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf Neubewertung der Kompetenzen nach einem für die Schule einheitlich geltenden Maßstab besteht aus soeben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. b) Die Antragsteller haben voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Neubewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens des Antragstellers zu 1). Gemäß § 58 Abs. 7 SchulG kann in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 auf Beschluss der Schulkonferenz das Arbeits- und Sozialverhalten durch die Klassenkonferenz beurteilt werden, wobei die Schulkonferenz bestimmt, wie diese Bewertung erfolgt und in welcher Form die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler darüber informiert werden. Nach § 21 Abs. 4 GsVO ist bei der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Ab Jahrgangsstufe 3 werden danach mindestens Aussagen zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen. Nach § 21 Abs. 5 GsVO wird das Nähere über Zeugnisse, schriftliche Berichte sowie das Arbeits- und Sozialverhalten durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse) vom 31. Juli 2015 (ABl. S. 1780) zuletzt geändert durch VV vom 9. Januar 2018 (ABl. S. 456) sehen unter III. neben näheren Bestimmungen zur Form und dem Verfahren der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens unter anderem vor, dass die in § 21 Abs. 4 GsVO aufgeführten Merkmale von der Gesamtkonferenz um weitere Merkmale ergänzt werden können, wobei die Schulkonferenz über deren Verwendung entscheidet. Das Arbeits- und Sozialverhalten als Anlage zum Zeugnis kann danach unter anderem in standardisierter Form unter Verwendung des Mustervordrucks Schul Z 601 beurteilt werden. Hiermit haben der Gesetz- und Verordnungsgeber nach den oben genannten Maßstäben eine hinreichend bestimmte Grundlage zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens geschaffen. Auch dieser Beurteilung, die keine Zugangsvoraussetzung für den beruflichen Werdegang ist und bei Bewerbungen von deutlich geringerem Gewicht als das Leistungszeugnis ist – zumal sich solche Fragen im Alter des Antragstellers zu 1) noch nicht stellen – ist keine so erhebliche Grundrechtsrelevanz beizumessen, dass hierfür eine noch detailliertere gesetzliche Regelung erforderlich wäre (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. Oktober 2008 – OVG 4 K 16/08 –, juris Rn. 37; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2019 – OVG 2 B 442/18 –, juris Rn. 8 ff.). Bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens handelt es sich ebenfalls um eine von persönlichen Einstellungen und Erfahrungen der einzelnen Lehrkräfte geprägte pädagogische Einschätzung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VG Köln, a.a.O. Rn. 40). Die Antragsteller haben auch hinsichtlich dieser – ausweislich der Stellungnahme der Klassenkonferenz vom 10. Februar 2021 auf ebenso nachvollziehbaren Erwägungen beruhenden – Bewertung weder Verfahrens- noch Beurteilungsfehler geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.