Beschluss
2 L 244/08
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Einnahmen aus Vermietung von eigenem Wohnraum sind bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs nach § 7 WoGG in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie die auf den Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung übersteigen.
• Die Differenzlose Berücksichtigung von Mieteinnahmen bei Eigennutzung und Vermietung verletzt nicht ohne weiteres den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil Wohngeld dem Zweck der Sicherung angemessenen Wohnens dient und nicht als allgemeine Einkommensersatzleistung gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Berufungszulassung bei Wegfall des Wohngeldanspruchs durch Mieteinnahmen • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Einnahmen aus Vermietung von eigenem Wohnraum sind bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs nach § 7 WoGG in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie die auf den Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung übersteigen. • Die Differenzlose Berücksichtigung von Mieteinnahmen bei Eigennutzung und Vermietung verletzt nicht ohne weiteres den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil Wohngeld dem Zweck der Sicherung angemessenen Wohnens dient und nicht als allgemeine Einkommensersatzleistung gewährt wird. Der Kläger wohnt zum Teil selbst in einem eigenen Haus und vermietet andere Teile. Er beantragte Wohngeld; die Behörde wies den Antrag mit dem Hinweis ab, dass seine Mieteinnahmen die Lasten übersteigen. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Er bestritt nicht die vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Zahlen, bestätigte monatliche Mieteinnahmen von 300 Euro und räumte ein, auf dem Grundstück lägen keine Schulden. Er rügte hingegen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil bei gleichem Betrag als Lohn Wohngeld gezahlt würde. • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §§ 167 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind. • Der vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt ist nicht bestritten: jährliche Gesamtbelastung 3.201,54 Euro, keine Schulden auf dem Grundstück, monatliche Mieteinnahmen von 300 Euro. • Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 WoGG a.F. wird das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in voller Höhe von der Belastung abgesetzt, wenn es die auf den Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung übersteigt; dadurch verbleibt keine berücksichtigungsfähige Belastung und folglich kein Wohngeldanspruch. • Die Gleichbehandlungsrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG greift nicht durch, weil Wohngeld dem spezifischen Zweck dient, angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern, und nicht allgemein finanzielle Bedürftigkeit ausgleichen soll; der Gesetzgeber darf Einnahmen aus Vermietung bei Wohneigentum vollständig berücksichtigen. • Daraus folgt, dass der Kläger mangels verbleibender berücksichtigungsfähiger Belastung keinen Anspruch auf Wohngeld hat und die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die vom Kläger erklärten Mieteinnahmen die auf das Objekt entfallenden Belastungen übersteigen und nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 WoGG a.F. vollständig anzurechnen sind, sodass keine berücksichtigungsfähige Belastung verbleibt. Die vom Kläger erhobene Gleichbehandlungsrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht zur Aufhebung dieser Rechtsfolge, weil Wohngeld dem spezifischen Zweck dient, angemessenes Wohnen zu sichern, und nicht als allgemeine Einkommensleistung gewährt wird. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.