Urteil
13 K 309.12
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0321.13K309.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Kreuzungsvereinbarung liegt nicht vor, wenn in einer Vereinbarung nicht die Kostentragung für eine Kreuzungsmaßnahme endgültig geregelt wird. (Rn.58)
2. Überschneidungen von Bundeswasserstraßen mit Versorgungsleitungen jeglicher Art sind rechtlich keine selbständigen Kreuzungsanlagen. (Rn.63)
3. Eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 WaStrG scheidet mangels Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte aus, wenn eine Überschneidung von Düker und Kanal nicht kreuzungsähnlich ist. (Rn.69)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.704.093,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 773.678,14 Euro seit dem 10. Januar 2005 bis zur Klagezustellung,
aus 229.549,46 Euro seit dem 24. März 2005 bis zur Klagezustellung,
aus 70.368,32 Euro seit dem 1. November 2005 bis zur Klagezustellung,
aus 89.174,15 Euro seit dem 17. November 2005 bis zur Klagezustellung,
aus 41.608,97 Euro seit dem 1. Februar 2006 bis zur Klagezustellung,
aus 122.948,68 Euro seit dem 10. April 2006 bis zur Klagezustellung,
aus 318.732,94 Euro seit dem 12. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung,
aus 142.614,53 Euro seit dem 7. November 2008 bis zur Klagezustellung,
aus 600.371,56 Euro seit dem 11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung,
aus 25.582,03 Euro seit dem 8. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung,
aus 289.464,81 Euro seit dem 11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung,
sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.704.093,59 Euro ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Klägerin trägt die durch die vorherige Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kreuzungsvereinbarung liegt nicht vor, wenn in einer Vereinbarung nicht die Kostentragung für eine Kreuzungsmaßnahme endgültig geregelt wird. (Rn.58) 2. Überschneidungen von Bundeswasserstraßen mit Versorgungsleitungen jeglicher Art sind rechtlich keine selbständigen Kreuzungsanlagen. (Rn.63) 3. Eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 WaStrG scheidet mangels Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte aus, wenn eine Überschneidung von Düker und Kanal nicht kreuzungsähnlich ist. (Rn.69) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.704.093,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 773.678,14 Euro seit dem 10. Januar 2005 bis zur Klagezustellung, aus 229.549,46 Euro seit dem 24. März 2005 bis zur Klagezustellung, aus 70.368,32 Euro seit dem 1. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 89.174,15 Euro seit dem 17. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 41.608,97 Euro seit dem 1. Februar 2006 bis zur Klagezustellung, aus 122.948,68 Euro seit dem 10. April 2006 bis zur Klagezustellung, aus 318.732,94 Euro seit dem 12. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 142.614,53 Euro seit dem 7. November 2008 bis zur Klagezustellung, aus 600.371,56 Euro seit dem 11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, aus 25.582,03 Euro seit dem 8. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 289.464,81 Euro seit dem 11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.704.093,59 Euro ab Klagezustellung zu zahlen. Die Klägerin trägt die durch die vorherige Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 5. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Es konnte trotz Nichterscheinens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil der Beigeladene in der Ladung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs folgt aus dem gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden, rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - OVG 5 L 31.13 -). Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten (Rück-)Zahlung des aus dem Urteilstenor ersichtlichen Betrages nebst Zinsen verlangen. 1. Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist hinsichtlich der (anteiligen) Kosten für den Dükerneubau § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 des Vorfinanzierungsvertrages und hinsichtlich der (anteiligen) Kosten für die Beseitigung des bisherigen Dükers die nach dem Abschluss des schriftlichen Vertrages erfolgte modifizierende Absprache hinsichtlich der Dükerbeseitigung i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Vorfinanzierungsvertrages. Nach den genannten Vertragsregelungen hat die Beklagte die als „Vorfinanzierung“, also darlehensweise, erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, weil weder sie noch der Beigeladene gegen die Klägerin wegen der Aufwendungen für die beiden Baumaßnahmen (Dükerbeseitigung und Dükerneubau) einen Anspruch auf (endgültige) Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung hat. a) Der Vorfinanzierungsvertrag, der einen sog. koordinationsrechtlichen Vertrag i. S. des § 54 Satz 1 VwVfG mit Elementen des Vergleichsvertrags (§ 55 VwVfG analog) darstellen dürfte, ist wirksam. Nichtigkeitsgründe i. S. des § 59 Abs. 1 VwVfG sind nicht ersichtlich, insbesondere ist ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i. S. des § 134 BGB nicht ersichtlich. Der Vorfinanzierungsvertrag ist keine Kreuzungsvereinbarung gem. §§ 40 ff. WaStrG i.e.S., weil dort nicht die Kostentragung für eine Kreuzungsmaßnahme endgültig geregelt wird. Der Vertrag betrifft lediglich das Vorfeld bzw. Umfeld, weil nur vorläufige Kostenvorschüsse vereinbart werden und offen bleibt, ob überhaupt von einer Kreuzungsanlage i. S. des § 41 WaStrG auszugehen ist. Schon deshalb kann der Umstand, dass an der Vereinbarung mit der Beklagten eine juristische Person beteiligt ist, die nicht zu den eigentlichen Kreuzungsbeteiligten gehört, keinen Verstoß gegen §§ 40 ff. WaStrG nach sich ziehen. Auch § 41 Abs. 6 Satz 2 WaStrG, der die endgültige Kostenverteilung regelt, ist nicht verletzt. Es liegt ferner kein Verstoß gegen etwaige Regelungen in den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen betr. den Schleusenneubau und den Ausbau des W...kanals vor. Soweit ersichtlich, wird der streitgegenständliche Düker jedenfalls im Planfeststellungsbeschluss vom 20. April 2000 überhaupt nicht erwähnt; dass wegen § 41 Abs. 6 Satz 2 WaStrG die Planfeststellungsbeschlüsse möglicherweise eine ausdrückliche Regelung zur endgültigen Kostentragung hätten treffen müssen, kann keine Auswirkungen auf den Vorfinanzierungsvertrag haben. Mangels Regelung in den Planfeststellungsbeschlüssen kann auch kein Verstoß gegen § 14b WaStrG, der Sondervorschriften für wasserstraßenrechtliche Planfeststellungen enthält, vorliegen. Der hier allenfalls einschlägige § 14b Nr. 8 WaStrG kommt zudem deshalb nicht zur Anwendung, weil er nur – vorliegend nicht betroffene – Mehrkosten der Unterhaltung betrifft. Das alles gilt entsprechend, wenn die Vorfinanzierungsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag einzustufen sein sollte. Allein hinsichtlich der von den Beteiligten nachträglich mündlich getroffenen Änderungsvereinbarung betreffend die Dükerbeseitigung könnte – wenn kein zivilrechtlicher, sondern ein verwaltungsrechtlicher Vertrag anzunehmen wäre – ein Verstoß gegen §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 125, 126 BGB denkbar sein. Die Berufung auf einen derartigen Formverstoß – unterstellt, ein solcher läge vor und die Beklagte würde sich tatsächlich darauf berufen – wäre hier aber wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unbeachtlich, schon weil die Vertragspartner die mündliche Vertragsänderung bis heute in jeder Hinsicht akzeptiert und angewendet haben und der Formmangel in gleicher Weise von beiden Seiten zu verantworten wäre (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Greifswald, Urteil vom 22. August 2013 – 3 A 282/09 -; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 5 B 9.08 -). Ohne dass es im Ergebnis darauf ankäme, weist das Gericht noch darauf hin, dass der Rückzahlungsanspruch auch bei (Gesamt-)Unwirksamkeit der Vertragsregelung bestehen dürfte, nämlich als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzw. als Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Ohne Vorfinanzierungsvertrag hat die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten; sie hat – wie sogleich dargelegt wird – gegen die Klägerin auch keinen (Gegen-)Anspruch auf Kostenübernahme für ihre Baumaßnahmen. b) Als Anspruchsgrundlage dafür, dass die Klägerin die Kosten für Dükerbeseitigung und Dükerneubau (ganz oder teilweise) endgültig zu tragen hätte, kommt ernsthaft – darüber sind sich auch die Beteiligten einig – allein § 41 Abs. 1 WaStrG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat grundsätzlich die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – also die Klägerin – die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, wenn Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neugebaut werden und neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden müssen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind indes nicht gegeben. Da die Beklagte ersichtlich nicht zum Kreis der möglichen Kreuzungsbeteiligten gehört (vgl. § 40 Abs. 2 WaStrG sowie Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 40 Rn. 4; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – III ZR 185/00 -), könnte ein solcher Anspruch ohnehin allenfalls dem Beigeladenen als Straßenbaulastträger (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 WaStrG) zukommen. Allerdings fehlt es auch insoweit an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 WaStrG, denn der Kreuzungsbereich des (alten) Dükers mit dem W...kanal ist weder eine (selbständige) Kreuzungsanlage noch Bestandteil der Kreuzungsanlage ...kanal/M...brücke. Überschneidungen von Bundeswasserstraßen mit Versorgungsleitungen jeglicher Art sind rechtlich keine selbständigen Kreuzungsanlagen i. S. der §§ 40 ff. WaStrG. Das entspricht soweit ersichtlich einhelliger Meinung (vgl. nur Friesecke a.a.O. § 40 Rn. 2). Der (alte wie der neue) Düker ist auch nicht Bestandteil der – unstreitig als solche zu qualifizierenden – Kreuzungsanlage W...kanal/M...brücke. Er ist weder straßenrechtlich Bestandteil der von der M...brücke überführten Landesstraße noch sonst der Kreuzungsanlage zuzuordnen. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1.a) des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) gehört zur öffentlichen Straße u.a. der Straßenkörper; das sind neben anderen Bestandteilen Brücken und Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen. Der alte Düker ist keine Straßenentwässerungsanlage in diesem Sinne. Die gesetzliche Zuordnung der Straßenentwässerungsanlage zum Straßenkörper erfordert regelmäßig und so auch hier einen engen räumlichen Zusammenhang mit den sonstigen Bestandteilen des Straßenkörpers (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. April 1988 – 3 S 2089/87 -); schon daran fehlt es hier, weil der Düker ca. 20 m von der Brücke entfernt den W...kanal (zudem nicht über-, sondern) unterquert. Darüber hinaus ist ein eindeutiger funktioneller Bezug der Entwässerungsanlage zur fraglichen Straße notwendig. Dieser funktionelle Bezug ist mit dem Zweck der Straßenentwässerung zu begründen, die die Ableitung des Niederschlagswassers insbesondere von Fahrbahn und Gehweg aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs und um Schäden am Straßenkörper zu verhindern, ermöglichen soll. Das bedeutet, dass eine Entwässerungsanlage nur dann als Straßenentwässerungsanlage i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1.a) BerlStrG qualifiziert werden kann, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der direkten Straßenentwässerung dient (in diesem Sinne auch Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 1 FStrG Rn. 26; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 7 Rn. 10). Anlagen, in denen die Niederschläge zusammen mit sonstigen Abwässern weitergehend Richtung Kläranlage entsorgt wird, sind nicht mehr erfasst. Gemessen daran fehlt es auch an dem funktionellen Bezug des Dükers zur Brücke: Der Düker enthielt drei relativ groß dimensionierte Mischwasserkanäle (2 x 1 m Durchmesser, 1 x 60 cm Durchmesser), die ganz offensichtlich Bestandteil einer großen, von Süd nach Nord zum Abwasserpumpwerk am N... führenden Abwasserleitung waren und Niederschlags- sowie Schmutzwasser führten, das von verschiedenen Straßen und Grundstücken der näheren und weiteren Umgebung stammte. Das auf der Brücke niedergehende Niederschlagswasser wurde durch einen schmalen (Durchmesser 25 cm) Regenwasserkanal südlich des W...kanals in diese Kanalisation eingeleitet (vgl. im Einzelnen Blatt 52 des Verwaltungsvorgangs „... des Beigeladenen). Der Düker diente damit ganz offenkundig nur zu einem geringen Teil der Ableitung des auf der M...brücke anfallenden Niederschlagswassers; er ist folglich – anders als der genannte Regenwasserkanal - keine Straßenentwässerungsanlage (mehr), sondern Bestandteil der allgemeinen Kanalisation, die – wie sonstige Ver- und Entsorgungsleitungen - nicht zum Straßenkörper gehört (vgl. § 12 BerlStrG; s. zu einem ähnlichen Fall auch OVG Münster, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 20 A 3740/96 -, Rn. 28 bei juris). Die Vorstehenden räumlich-funktionalen Erwägungen schließen es ferner aus, den Düker – unabhängig von der straßenrechtlichen Qualifikation – in sonstiger Weise als Bestandteil der Kreuzungsanlage anzusehen; es fehlt ein hinreichend enger Bezug zur den W...kanal kreuzenden Straße. Dieser fehlende Bezug wird im Übrigen dadurch belegt, dass der streitgegenständliche Düker in die Kreuzungsvereinbarung betreffend die Kreuzungsanlage M... nicht einbezogen wurde und dass sich nur die M...brücke, nicht aber der Düker im räumlichen Anwendungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. April 2000 befindet. - Das Vorstehende gilt auch für den neuen Düker; zumal sich dieser in noch größerer Entfernung zur Brücke befindet und weil die neue Brücke gem. Bauwerksverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss unstreitig ein spezielles, bauwerksbezogenes Entwässerungssystem erhalten hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, in welchem Verhältnis das allgemeine Kanalsystem der Beklagten Schmutzwasser und Niederschlagswasser abführt, kommt es in keinem Fall an. c) Weitere der Beklagten oder dem Beigeladenen gegen die Klägerin zustehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 WaStrG scheidet mangels Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte aus. Die Überschneidung von Düker und Kanal ist, für sich betrachtet, eben nicht „kreuzungsähnlich“ i. S. der §§ 40 ff. WaStrG (vgl. ausführlich, für die Querung einer Eisenbahnstrecke durch eine Rohrleitung, OVG Münster, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 20 A 3740/96 -; s. a. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 1992 – 3 L 122/89 -). Ebenso scheidet eine Heranziehung des „Veranlasserprinzips“ als allgemeiner Rechtsgrundsatz der Kostenverteilung aus. Ein solcher Rechtsgrundsatz ist nicht anerkannt; das Veranlasserprinzip gilt nur, soweit es hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage gibt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. November 2003 – 1 U 49/03 -; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – III ZR 185/00 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 1992 – 3 L 122/89 -). § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BGB ist mangels Sicherung des Leitungsrechts durch Grunddienstbarkeit nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung scheitert schon daran, dass es nach Kündigung des Nutzungsvertrages zum Ende September 1999 an jeglicher schuldrechtlicher Beziehung zwischen den Beteiligten fehlte; der Analogieschluss würde nämlich eine einer Dienstbarkeit vergleichbare Rechtsposition erfordern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 2 L 244/08 -). Schließlich kommt auch ein Anspruch aus (ggf. öffentlich-rechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. Abgesehen von der Frage, ob ein solcher Anspruch durch die grundsätzlich abschließend zu verstehende Regelung in § 41 Abs. 1 WaStrG nicht ohnehin ausgeschlossen ist, würde es hier jedenfalls an einem (auch) fremden Geschäft fehlen, weil die Dükerverlegung ein genuin eigenes Geschäft der Beklagten darstellt. d) Das Ergebnis, dass die Beklagte die Kosten für die Dükerverlegung – trotz Veranlassung dieser Maßnahme durch die Klägerin – selbst tragen muss, erscheint auch sonst nicht korrekturbedürftig. Dieses Ergebnis entspricht nämlich sowohl den Vorgaben des zwischen den Rechtsvorgängern von Klägerin und Beklagter im Jahre 1985 abgeschlossenen Generalnutzungsvertrages, in dessen Anwendungsbereich u. a. mehrere Düker fallen (Blatt 124 ff. des Verwaltungsvorgangs der Klägerin „Neubau Schleuse C.../Umverlegung von Dükern im W...; es liegt die Vermutung nahe, dass der streitgegenständliche Düker nur versehentlich in das Verzeichnis der erfassten Anlagen nicht aufgenommen wurde), als auch den “Vorschriften für die Kreuzung von Reichswasserstraßen durch fremde Rohrleitungen“ (sog. Rohrkreuzungsvorschriften), die, obwohl aus dem Jahre 1932 stammend, aufgrund eines Erlasses des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahre 1980 weiterhin gelten. In beiden Fällen ist in Abweichung vom Veranlasserprinzip die Regelung getroffen, dass auch im Falle des Ausbaus des Wasserlaufs der Betreiber der kreuzenden Leitung Beseitigung und etwaige Neuerrichtung der kreuzenden Anlage auf seine Kosten vorzunehmen hat (§ 10 Abs. 1 des Generalnutzungsvertrages; § 9 Abs. 2 Rohrkreuzungsvorschriften). e) Dass der Rückzahlungsanspruch fällig ist und vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht verjährt war, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. f) Die Frage, ob der Beklagten gegen den Beigeladenen ein Regressanspruch zustehen kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Auch die Frage, ob der Beigeladene im hiesigen Verfahren notwendig beizuladen war oder nicht, bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung. Eine Bindungswirkung des Urteils tritt für ihn in jedem Fall ein, §§ 63 Nr. 3, 121 Nr. 1 VwGO. Allein die Möglichkeit eines Regresses rechtfertigt im Übrigen grundsätzlich nur eine einfache Beiladung (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 65 Rn. 10). 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 6 des Vorfinanzierungsvertrages, bzw., soweit Rechtshängigkeitszinsen gefordert werden, aus § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Die beantragte Schriftsatzfrist war der Beklagten nicht zu gewähren. Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2014 stellt kein verspätetes – und entscheidungserhebliches (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 283 Rn. 2a) – neues Vorbringen i. S. der §§ 283, 132 ZPO i. V. m. § 173 VwGO dar. Es handelt sich im Wesentlichen um bloße Wiederholungen der der Beklagtenseite seit langem bekannten klägerischen Rechtsauffassung. Soweit der Schriftsatz Tatsachenvortrag, zur Entwässerung von alter und neuer M...brücke enthält, wird dieser Vortrag ausschließlich auf Angaben im Bauwerksverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss vom 20. April 2000 gestützt; der Planfeststellungsbeschluss muss der Beklagten ebenfalls seit langem bekannt sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der nicht sonderlich umfangreiche Schriftsatz vom 13. März 2014 der Beklagtenseite ohne Anlagen am Folgetage, mithin 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung, per Fax übermittelt worden ist. Die ebenfalls umfangmäßig überschaubaren Anlagen sind am 17. März 2014, mithin 4 Tage vor der Verhandlung, bei der Beklagten eingegangen. Das erachtet das Gericht als ausreichend, um sich in der mündlichen Verhandlung mit den entsprechenden Darlegungen – die letztlich nichts wesentlich Neues enthielten - fundiert auseinandersetzen zu können. Gründe, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, die Beklagtenseite sich in der mündlichen Verhandlung also in „Erklärungsnot“ befand, wurden nicht angegeben. Die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO ist im Verwaltungsprozess nicht zwingend und kann auch unterschritten werden (VGH München, Beschluss vom 30. September 2009 – 1 ZB 07.3431 -). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i. S. des § 124a Abs. 1 VwGO vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 39 ff., 52 f. GKG (Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf 2.704.093,59 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt Erstattung der aufgrund eines Vorfinanzierungsvertrages geleisteten Zahlungen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße „W...kanal“. Im Zuge des Neubaus der Schleuse C... und des Ausbaus des W...kanals ergab sich die Notwendigkeit, einen den Kanal unterquerenden, von der Beklagten betriebenen Düker zu beseitigen und einen neuen Düker zu errichten. Der bisherige Düker befand sich etwa 20 m westlich der M...brücke, die die in der Baulast des Beigeladenen stehende Straße „... über den W... überführte. Der Düker bestand aus drei Mischwasserkanälen (2 X DN 1000, 1 X DN 600), durch die jeweils sowohl Schmutzwasser als auch Regenwasser abgeleitet wurde. Der neue Düker sollte ca. 40 m westlich der M... den ... unterqueren und zugleich die Funktion weiterer im Zuge des Kanalausbaus zu beseitigender Düker übernehmen. Dem Ausbau des W... lag ein Planfeststellungsbeschluss vom 20. April 2000, dem Neubau der Schleuse C... ein Planfeststellungsbeschluss vom 2. Mai 1997 zugrunde. Am 27. Mai 1999 kündigte die Klägerin ein die Beklagte zum Betrieb des Dükers auf dem Grundstück der Klägerin berechtigendes, von den Beteiligten zivilrechtlich eingestuftes, offenbar schon seit langem bestehendes Nutzungsverhältnis zum 30. September 1999. In der Folgezeit bemühten sich die Beteiligten erfolglos, eine einvernehmliche Lösung u. a. für die Frage zu finden, wer die Kosten für die Beseitigung des vorhandenen und den Bau des neuen Dükers zu tragen habe. Schließlich schlossen Klägerin („W...“) und Beklagte („B...“) einen vom 2. April/12. Mai 2003 datierenden „Vorfinanzierungsvertrag“, der, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen trifft: § 1 Präambel … Bei der Erörterung der Beseitigung des vorhandenen Dükers und der Errichtung des geplanten Ersatzdükers sind sich die Beteiligten in technischer Hinsicht weitestgehend einig geworden. Die Planung und Errichtung des Ersatzdükers wird durch die B... ausgeführt werden. Die WSV wird nach Fertigstellung des Ersatzdükers den Abriss des zu beseitigenden Dükers übernehmen … Demgegenüber konnte in der Frage, wer die Kosten für den Neubau des Ersatzdükers und für die Beseitigung des vorhandenen Dükers zu tragen hat, keine Einigung gefunden werden …Die Vertragsparteien … schließen den vorliegenden Vorfinanzierungsvertrag, um weitere Verzögerungen bei den Bauvorhaben zu vermeiden. Nach Fertigstellung der Bauvorhaben werden die Vertragsparteien auf der Basis hiesiger Vorfinanzierungsvereinbarung die Frage, wer welchen Teil der Kosten zu tragen hat, in einem Rechtsstreit klären. § 2 Standpunkte zur Kostenfrage (1) Im Streit um die Frage, wer die Kosten für die Beseitigung des vorhandenen Dükers und für die Errichtung eines Ersatzdükers tragen muss, vertritt die W... folgende Auffassung: Die Beseitigung des Dükers ist rechtlich gesehen die Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs der W... gegen die B... aus § 1004 BGB. Grundsätzlich müssen die B... als Verpflichtete dem Anspruch auf eigene Kosten nachkommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die B... ihrerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen die W... haben. Als einzig näher in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sieht die W... § 41 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Sie muss die Kosten der Änderungen der Kreuzungsanlagen tragen, die durch den Ausbau des Westhafenkanals verursacht werden. Kreuzungsanlagen sind nur Überschneidungen von öffentlichen Verkehrswegen, die an der Überschneidungsstelle dieselbe Grundfläche benötigen. Rohrleitungen gehören nicht dazu, da sie keine öffentlichen Verkehrswege sind … Eine solche Kreuzung ist an der M...brücke gegeben, da hier die entsprechende Straße eine Überschneidung mit der Wasserstraße bildet. Sofern der Ausbau des W... Kosten wegen Veränderung der Straße auslöst, ist grundsätzlich ein Anspruch aus § 41 WaStrG gegeben. Die W... ist der Auffassung, dass jedenfalls der Düker selbst nicht Bestandteil der Straße ist und deshalb auch kein Anspruch aus § 41 WaStrG auf Ersatz der Kosten, die aus der Umverlegung entstehen, gegeben ist. Die Frage, was alles zur Straße gehört, ist nach öffentlichem Recht zu beantworten, d. h. im Falle der M...brücke nach § 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Nach § 2 Absatz 2 Nr. 1a) BerlStrG gehören zur Straße auch die Straßenentwässerungsanlagen. Dieser Begriff ist zunächst funktional zu sehen, so dass zunächst alle irgendwie der Straßenentwässerung dienenden Gegenstände von ihm erfasst werden können. Eine unbeschränkte funktionale Bestimmung würde jedoch den Kreis der erfassten Sachen zu weit ausdehnen und auch ganz entlegene Dinge erfassen. Der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung machen deshalb Einschränkungen notwendig. Zum einen gehören zur Straßenentwässerung … nur solche ihr dienenden Sachen, die in einer unmittelbaren räumlichen Beziehung zwischen der Anlage und der Straße stehen. Bei Leitungen, die Regenwasser abführen, sind deshalb grundsätzlich nur diejenigen zur Straßenentwässerung gehörig, die unmittelbar vom Straßenbelag bis zu einem Vorfluter führen. Im Fall der M...brücke ist an die Stelle des sonst üblichen Vorfluters nun der Mischwasserdüker als Bestandteil der Kanalisation getreten. Entsprechend können nur die Entwässerungsleitungen, die vom Straßenbelag bis zum Mischwasserdüker führen, noch als Straßenentwässerungsanlagen i.S.d. § 2 BerlStrG angesehen werden, nicht aber auch der Mischwasserdüker selbst. Zum anderen erfasst der Straßenentwässerungsbegriff … nur solche Sachen, die ausschließlich der Straßenentwässerung und nicht auch weiteren Zwecken dienen. Auch hieran fehlt es im Falle des Dükers an der M...brücke, da er ganz überwiegend der Kanalisation von Abwässern dient. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Abwasserkapazität des Dükers nicht vorläufig durch andere Abwasserleitungen der B... bis zur Schaffung eines Ersatzdükers übernommen werden kann, also der Düker quantitativ vor allem für die Leitung von Abwasser von besonderer Bedeutung ist. Für den Fall, dass das Gericht der Rechtsauffassung der BWB dem Grunde nach folgen sollte, ist die W... allerdings der Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen den B... und dem Land Berlin über eine pauschal anzunehmende Regenwasserquote von 60% bei Mischwasserkanälen gegenüber der W... keine Verbindlichkeit besitzt. Der Regenwasseranteil an der M...brücke wird dann vielmehr durch Gutachten konkret zu ermitteln sein. (2) Demgegenüber vertreten die B... in der Kostenfrage folgende Auffassung: Eigentümer dieses Dükers sind das Land Berlin und die B.... Dieser Düker ist ein Mischwasserdüker, der zu 60% Niederschlagswasser (Straßenentwässerung) und zu 40% Schmutzwasser aufnimmt. In diesem Zusammenhang dient der Düker auch der Entwässerung der Brücke. Die Straßenentwässerung ist öffentlich-rechtlicher Natur und Aufgabe des Straßen- und Baulastträgers (§ 7 Absatz 2 und 3 BerlStrG). Dieser Düker ist daher u. a. eine Straßenentwässerungsanlage und gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1a) BerlStrG Bestandteil der öffentlichen Straße und gehört somit zur Kreuzungsanlage. Gemäß § 41 I WaStrG hat aus diesem Grunde die W... als Veranlasser die Kosten zu tragen, da der Düker der Straßenentwässerung dient. Das Land Berlin ist zu 60% (Mit-)Eigentümer der Mischwasserkanäle, da sie in eben diesem Anteil Aufgaben der Straßenentwässerung erfüllen, so dass die entsprechenden anteiligen Kosten gem. § 41 Absatz 6 Satz 1 WaStrG zur Kostenmasse gehören und von der W... zu erstatten sind. Das gilt unabhängig davon, dass der Düker räumlich von der Straße (M...brücke) getrennt den Kanal quert. Das Verhältnis 60 zu 40 in Mischwasserkanälen basiert auf umfangreichen Gutachten und wurde aus diesem Grunde zwischen dem Land Berlin und den B... festgeschrieben. (3) Die Parteien behalten sich vertiefenden und ergänzenden Vortrag zum Sachverhalt und zur streitigen Rechtsfrage im Gerichtsverfahren vor. § 3 Verpflichtungen zur Bauausführung (1) Um die angestrebten Termine für den Ausbau des WHK nicht zu gefährden, erklären sich die BWB bereit, den in § 1 beschriebenen Ersatzdüker zügig nach ihren Planungen zu errichten. (2) Die WSV verpflichtet sich dazu, ab Inbetriebnahme des Ersatzdükers den derzeit vorhandenen Düker zu beseitigen. … § 4 Anerkenntnisse (1) Die W... erkennt an, dass der zu beseitigende Düker zu 40% im Eigentum der B... und zu 60% im Eigentum des Landes Berlin steht. Sie tut dies, weil das Land Berlin und die BWB sich dieses Miteigentums berühmen und die näheren Umstände der Errichtung des Dükers um das Jahr 1940 herum nicht mehr genau genug ermittelbar sind, um eine eindeutige Klärung der Eigentumsfrage zu ermöglichen. (2) Die B... erkennen an, dass in der Maßnahme nach § 3 Absatz 2 die Erfüllung einer Beseitigungsverpflichtung der B... gegenüber der W... aus § 1004 BGB liegt. § 5 Kosten (1) Kosten der Errichtung des neuen Dükers gem. § 3 Absatz 1 1. Nur sofern der neue Düker die Funktionen des zu beseitigenden Mischwasserdükers übernimmt, streiten die Parteien um eine eventuelle Kostentragungspflicht der WSV nach § 41 WaStrG (streitige Neubaukosten). Im Übrigen wird der neue Düker allein von der B... finanziert. 2. Der Anteil der streitigen Neubaukosten an den gesamten Neubaukosten wird nach Querschnittsflächen berechnet und auf 49,63% festgelegt. 3. Die B... verpflichten sich dazu, 40% der streitigen Neubaukosten zu tragen. 4. Die W... wird den BWB 60% der streitigen Neubaukosten vorfinanzieren. 5. Wenn gerichtlich oder außergerichtlich festgestellt wird, dass die B... oder das Land Berlin gegen die W... einen Kostenerstattungsanspruch haben, so dürfen sie die von der W... nach Nr. 4 vorfinanzierten Gelder behalten. Im anderen Falle wird sie diese Gelder der W... rückerstatten. Sofern ausschließlich das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Landes Berlin festgestellt wird und die W... vom Land Berlin aus diesem in Anspruch genommen wird, stellen die B... die W... von diesem Anspruch frei. (2) Kosten der Beseitigung des vorhandenen Dükers gem. § 3 Absatz 2 1. Die B... werden der W... 40% der Beseitigungskosten finanzieren. 2. Wenn gerichtlich oder außergerichtlich festgestellt wird, dass die B... oder das Land Berlin gegen die W... einen Kostenerstattungsanspruch haben, so haben sie die Kosten in Nr. 1 hinaus keine Kosten für die Beseitigung des alten Dükers zu tragen. Im anderen Falle werden sie der W... weitere 60% der Beseitigungskosten erstatten. In der Folgezeit wurde der alte Düker beseitigt und der neue Düker gebaut. Die Arbeiten waren spätestens im Januar 2008 abgeschlossen. Entgegen der ursprünglichen vertraglichen Regelung wurde - mit Zustimmung der Klägerin - auch die Beseitigung des Dükers von der Beklagten durchgeführt. Die anderslautende Regelung in § 3 Absatz 2 des Vertrages wurde nicht ausdrücklich geändert. Die Klägerin leistete für den Neubau des Dükers an die Beklagte gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Vertrages die Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.389.046,75 Euro. Nachdem die Beklagte auch die Beseitigung des alten Dükers übernommen hatte, finanzierte die Klägerin der Beklagten ferner 60% der Beseitigungskosten vor, nämlich 315.046,84 Euro. Zuvor war bereits die M...brücke erneuert worden. In der diesbezüglichen, am 22. Mai 1995 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen „Verwaltungsvereinbarung“ wird der streitbefangene Düker nicht erwähnt; die Kosten für den Brückenneubau übernahm die Klägerin. Die Klägerin hat nach erfolgloser Mahnung der Beklagten am 25. März 2011, zunächst vor dem Landgericht Berlin, Klage auf Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erhoben. Die Klage wurde der Beklagten am 11. Mai 2011 zugestellt. Durch Beschluss des Landgerichts vom 22. September 2011, bestätigt durch Beschluss des Kammergerichts vom 1. Oktober 2012, ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen worden. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre in § 2 Abs. 1 des Vertrages niedergelegte Rechtsansicht. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.704.093,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 773.678,14 Euro seit dem 10. Januar 2005 bis zur Klagezustellung, aus 229.549,46 Euro seit dem 24. März 2005 bis zur Klagezustellung, aus 70.368,32 Euro seit dem 1. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 89.174,15 Euro seit dem 17. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 41.608,97 Euro seit dem 1. Februar 2006 bis zur Klagezustellung, aus 122.948,68 Euro seit dem 10. April 2006 bis zur Klagezustellung, aus 318.732,94 Euro seit dem 12. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 142.614,53 Euro seit dem 7. November 2008 bis zur Klagezustellung, aus 600.371,56 Euro seit dem 11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, aus 25.582,03 Euro seit dem 8. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 289.464,81 Euro seit dem 11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.704.093,59 Euro ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre in § 2 Abs. 2 des Vertrages niedergelegte Rechtsansicht. Der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.