Urteil
1 L 110/06
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Grundbuch als "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragene GbR kann Trägerin eines Erbbaurechts und damit Beitragsschuldnerin nach § 134 Abs.1 BauGB sein, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt.
• Erschließungsbeitragsbescheide müssen den materiellen Adressaten eindeutig bezeichnen; Bescheide gegen die Gesellschafter sind unzulässig, wenn das Grundstück der GbR zuzuordnen ist.
• Es kommt auf die rechtliche Würdigung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an; bei richtiger Rechtsansicht war die GbR bereits vor der BGH-Rechtsprechungsänderung als Trägerin von Rechten zu betrachten, sodass spätere Änderungen der höchstrichterlichen Auffassung die materielle Rechtslage nicht verändern.
• Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen GbR hätte die Behörde vor Erlass der Bescheide aufklärend ermitteln oder die Adressatenanhörung durchführen müssen (§§ 24 VwVfG, 88 AO).
Entscheidungsgründe
GbR als Erbbauberechtigte = Beitragsschuldner; Bescheide an Gesellschafter sind unwirksam • Eine im Grundbuch als "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragene GbR kann Trägerin eines Erbbaurechts und damit Beitragsschuldnerin nach § 134 Abs.1 BauGB sein, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt. • Erschließungsbeitragsbescheide müssen den materiellen Adressaten eindeutig bezeichnen; Bescheide gegen die Gesellschafter sind unzulässig, wenn das Grundstück der GbR zuzuordnen ist. • Es kommt auf die rechtliche Würdigung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an; bei richtiger Rechtsansicht war die GbR bereits vor der BGH-Rechtsprechungsänderung als Trägerin von Rechten zu betrachten, sodass spätere Änderungen der höchstrichterlichen Auffassung die materielle Rechtslage nicht verändern. • Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen GbR hätte die Behörde vor Erlass der Bescheide aufklärend ermitteln oder die Adressatenanhörung durchführen müssen (§§ 24 VwVfG, 88 AO). Die Kläger hatten in einem notariellen Vertrag vom 13.03.1992 ein Erbbaurecht an mehreren Flurstücken vereinbart und sind im Grundbuch als "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen worden. Der Beklagte setzte für anliegende Verkehrsanlagen Erschließungsbeiträge durch Bescheide im November/Dezember 2000 und Januar 2001 fest und richtete diese an die Kläger persönlich. Die Kläger legten Widersprüche, teils unter dem GbR-Briefkopf, ein; der Beklagte erließ später Widerspruchsbescheide und änderte einzelne Festsetzungen. Die Verwaltungsgerichte verbanden Verfahren und stellten in erster Instanz fest, dass die Bescheide wegen falscher Bestimmung des Beitragspflichtigen aufzuheben seien, weil die GbR Erbbauberechtigte und damit richtige Beitragsschuldnerin sei. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, es komme auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an und danach sei die Heranziehung der Gesellschafter rechtmäßig gewesen. • Zulässigkeit: Die Klagen sind zulässig; etwaige Fristversäumnisse wurden dadurch geheilt, dass der Beklagte die Widersprüche in der Sache beschieden hat (§ 70 VwGO). • Sachliche Bestimmung des Beitragsschuldners: Nach § 134 Abs.1 BauGB ist bei mit Erbbaurecht belastetem Grundstück der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Das Grundbuch wies die Kläger als "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Erbbauberechtigte aus, sodass die GbR Inhaberin des Erbbaurechts war. • Rechtsfähigkeit und Eintragwirkung der GbR: Die GbR kann Trägerin von Rechten sein und als solche im Grundbuch stehen, sofern sie am Rechtsverkehr teilnimmt und keine besonderen Gründe dagegen sprechen; eine Eintragung mit dem Zusatz "bestehend aus" und Nennung der Gesellschafter genügt zur Individualisierung. • Auslegung und Identifizierung: Formulierungen wie "in" statt "als" Gesellschaft bürgerlichen Rechts verändern die rechtliche Wirkung des Grundbucheintrags nicht; aus Vertrag, Eintrag und dem Verhalten der Beteiligten ließ sich die GbR als außenrechtsfähige Verwertungsgesellschaft erkennen. • Verhalten der Behörde: Der Beklagte hätte bei Zweifeln an der Identität der GbR vor Erlass der Bescheide ermitteln oder die Kläger anhören müssen (Untersuchungsgrundsatz, §§ 24 VwVfG, 88 AO). • Adressat des Bescheids: Die streitgegenständlichen Bescheide richten sich nach ihrem Inhalt und ihrer Begründung eindeutig an die Kläger persönlich; ein bloßes Aufführen beider Namen im Adressfeld oder das spätere Einlegen von Widersprüchen unter GbR-Briefkopf ändert dies nicht. • Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe: Für die Bestimmung des materiellen Schuldners ist die Rechtslage zum Bekanntgabedatum maßgeblich. Das Gericht kommt zur Überzeugung, dass die richtige Rechtsauffassung schon zuvor war, dass die GbR Trägerin des Erbbaurechts sein konnte; daher ist die GbR als Beitragsschuldnerin anzusehen. • Rechtsfolge: Fehlt im Bescheid die Bestimmung der GbR als Adressatin und wurde stattdessen gegen die Gesellschafter verfügt, sind die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben; anstelle der Gesellschafter wäre die GbR zu verklagen oder zu verpflichten. • Kosten und Verfahren: Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide sind insoweit rechtswidrig aufgehoben, als sie die Kläger persönlich als Beitragspflichtige in Anspruch nehmen; richtige Beitragsschuldnerin ist die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Inhaberin des Erbbaurechts war. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.