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Beschluss

2 M 18/09

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wird zurückgewiesen. • In einem Vollstreckungsverfahren ist die gerichtliche Prüfung auf die Beschwerdebegründung beschränkt; die Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ist nur eingeschränkt zu überprüfen. • Solange eine Grundverfügung wirksam ist, obliegt es dem Adressaten sicherzustellen, dass Kontrollpersonen Zugang zu den in der Verfügung genannten Räumen erhalten. • Ein abweichendes Nutzungsverhältnis (z. B. Überlassung an Dritte) entbindet den Adressaten nicht von der Pflicht, den Zutritt zu ermöglichen, solange die Verfügung besteht.
Entscheidungsgründe
Beschluss: Keine Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wird zurückgewiesen. • In einem Vollstreckungsverfahren ist die gerichtliche Prüfung auf die Beschwerdebegründung beschränkt; die Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ist nur eingeschränkt zu überprüfen. • Solange eine Grundverfügung wirksam ist, obliegt es dem Adressaten sicherzustellen, dass Kontrollpersonen Zugang zu den in der Verfügung genannten Räumen erhalten. • Ein abweichendes Nutzungsverhältnis (z. B. Überlassung an Dritte) entbindet den Adressaten nicht von der Pflicht, den Zutritt zu ermöglichen, solange die Verfügung besteht. Der Antragsteller betreibt eine Frühstückspension. Die Behörde erließ eine Grundverfügung vom 24.08.2007 nach § 44 Abs. 1 LFGB, die dem Antragsteller verpflichtete, Kontrollen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zuzulassen, und androhte ein Zwangsgeld von 1.000 Euro. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 zurückgewiesen. Am 03.09.2008 setzte die Behörde das Zwangsgeld fest. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 19.01.2009 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, der geltend machte, er habe den Zutritt nicht selbst, sondern seine damalige Lebensgefährtin verweigert und der Betrieb unterliege nicht (mehr) der Lebensmittelüberwachung. • Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine günstigere Entscheidung; die Überprüfung im Vollstreckungsverfahren ist auf das Vorbringen in der Beschwerde beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Die Zwangsgeldfestsetzung stützt sich auf eine bestandskräftige Grundverfügung vom 24.08.2007, deren Wirksamkeit nicht durch die Beschwerde substantiiert in Zweifel gezogen wurde. • Ob der Betrieb (weiterhin) der Lebensmittelüberwachung unterliegt, ist für das Vollstreckungsverfahren unbeachtlich; maßgeblich ist die vorhandene, unanfechtbare Verfügung. Es steht dem Antragsteller frei, nach § 51 Abs. 1 VwVfG einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der unanfechtbaren Verfügung zu stellen. • Die Grundverfügung erfasst nach ihrem Inhalt auch den Küchenraum, dessen Kontrolle Gegenstand war; das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht so angenommen. • Die Behauptung, der Zutritt sei von der Lebensgefährtin verweigert worden, entbindet den Antragsteller nicht von seiner Pflicht sicherzustellen, dass Kontrollpersonen Zugang zu den in der Verfügung genannten Räumen erhalten, selbst wenn er nicht anwesend ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwert 1.000 Euro. Der Senat bestätigt die eingeschränkte Prüfungsbefugnis im Vollstreckungsverfahren und die Bindung an die bestandskräftige Grundverfügung, weshalb die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden ist. Dem Antragsteller bleibt der verwaltungsrechtliche Weg offen, bei Vorliegen geänderter Tatsachen einen Antrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG auf Aufhebung oder Änderung der Verfügung zu stellen. Damit ist die Zwangsgeldfestsetzung aufrechterhalten und vollstreckbar.