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Urteil

31 K 394.19 V

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0622.31K394.19V.00
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Leitsätze
1. Maßgebliche Voraussetzung für das Bestehen des Anspruch ist, dass die beteiligten Ausländer tatsächlich und für den deutschen Rechtskreis wirksam eine Ehe miteinander eingegangen sind. (Rn.22) 2. Regulär wird die Eheabsicht vorab unter Vorlage bestimmter Unterlagen, u.a. der Geburtsurkunde und einer Bescheinigung des Gemeindeältesten, bei Gericht angezeigt. (Rn.26) 3. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn sie mit einer anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung unvereinbar ist. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebliche Voraussetzung für das Bestehen des Anspruch ist, dass die beteiligten Ausländer tatsächlich und für den deutschen Rechtskreis wirksam eine Ehe miteinander eingegangen sind. (Rn.22) 2. Regulär wird die Eheabsicht vorab unter Vorlage bestimmter Unterlagen, u.a. der Geburtsurkunde und einer Bescheinigung des Gemeindeältesten, bei Gericht angezeigt. (Rn.26) 3. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn sie mit einer anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung unvereinbar ist. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr die Sache 2012 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat, und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Die bezüglich des Hauptantrages rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Versagung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug durch Bescheid vom 27. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil die Klägerin keinen entsprechenden Anspruch hat (dazu I.). Auch soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag ein Visum zur Eheschließung erstrebt, kann sie kann weder eine Erteilung noch eine Bescheidung verlangen (II.) I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Ehegattennachzug. Als Rechtsgrundlage kommt allein §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) – AufenthG – in Betracht. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Maßgebliche Voraussetzung für das Bestehen des Anspruch ist, dass die beteiligten Ausländer tatsächlich und für den deutschen Rechtskreis wirksam eine Ehe miteinander eingegangen sind. Daran fehlt es hier, denn das Gericht konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin bereits eine Ehe mit Herrn H...geschlossen hat. 1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und Herrn H... richtet sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem beide anzuwendenden syrischen Heimatrecht. Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31. Dezember 1975 und Gesetz Nr. 18 vom 25. Oktober 2003 – PSG –; vgl. hierzu Bergmann, Ferid, Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band VIII - Stand 15. Dezember 1980 -, sowie Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“ am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, https://www.familienrecht-in-nahost.de/6553/Syrien-Personalstatutsgesetz_Ehe, zuletzt abgerufen am 18. Juni 2020). Danach ist die Ehe ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme geschlossen wird, die in allen Punkten übereinstimmen müssen (Art. 1, 5 und 11 PSG). Diese können auch durch einen Stellvertreter erklärt werden (Art. 8 Abs. 1 PSG), den Eheschließenden indes nur in der Erklärung, nicht aber im Willen vertreten darf und daher aus der Sicht des deutschen Rechts als Bote zu qualifizieren ist (vgl. www.familienrecht-in-nahost.de/8555/ Syrien-Kommentar-Ehe, unter 1. Rechtsnatur der Ehe, Die Stellvertretung). Mit dem Vorliegen von Angebot und Annahme kommt die Ehe zustande, sie ist lediglich fehlerhaft, wenn weitere formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlen (Art. 48 Abs 1 Satz 1 PSG; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 2 UF 58/16 –, juris Rn. 25). Zu diesen gehört die Ehemündigkeit, die bei Männern mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, bei Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres gegeben ist (Art. 16 PSG) und bei jüngeren Personen eine Genehmigung des Familiengerichts erfordert (Art. 18 PSG). Weiter müssen bei der Eheschließung zwei männliche bzw. ein männlicher und zwei weibliche erwachsene Zeugen islamischen Glaubens anwesend sein (Art. 12 PSG). Ferner sind die Beteiligten grundsätzlich verpflichtet, die beabsichtigte Eheschließung vorab bei Gericht anzuzeigen und genehmigen zu lassen (Art. 40, 41 PSG) sowie die Eheschließung in der Folge registrieren zu lassen (Art. 45 PSG). Eine fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe jedoch nicht, vielmehr stellen die Eheschließung und ihre Anzeige bzw. Registrierung getrennte Vorgänge dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen können (hierzu und zum Folgenden: www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, unter 5. Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe, und zu § 26 AsylG: Urteil des Hessischen VGH vom 06. November 2018 – 3 A 247/17.A –, juris Rn. 12 ff.). Regulär wird die Eheabsicht vorab unter Vorlage bestimmter Unterlagen, u.a. der Geburtsurkunde und einer Bescheinigung des Gemeindeältesten, bei Gericht angezeigt (Art. 40 Abs. 1 PSG) und die Ehe nach richterlicher Zustimmung (Art. 41 PSG) im Gericht oder privat unter Mitwirkung eines Gerichtsassistenten geschlossen, der die Erklärung der Eheleute in einer Eheurkunde dokumentiert (Art. 43, 44 Abs. 2 PSG), die Eheschließung sodann im Gerichtsregister einträgt und die Registrierung der Personenstandsbehörde anzeigt (Art. 45 Abs. 1 PSG), welche den Personenstand ändert und die Ehefrau im Familienregister des Ehemannes erfasst (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 PSG). Eine ohne gerichtliche Mitwirkung zustande gekommene Ehe kann durch beide Eheleute nachträglich gerichtlich registriert werden, sofern diese alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 PSG) oder das Gericht im Fall der Geburt eines Kindes hiervon absieht (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 PSG); auch eine solche nachträgliche Registrierung wird in das Gerichtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 PSG). Können die Eheleute nicht alle für die Registrierung erforderlichen Unterlagen vorweisen, ist einer der Ehepartner abwesend bzw. verstorben oder wurde die Registrierung der Ehe abgelehnt, so besteht schließlich die Möglichkeit, eine Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Im Fall einer einvernehmlichen Klage nimmt das Gericht lediglich den Tatsachenvortrag der Parteien auf, im Fall einer einseitigen Klage ermittelt das Gericht dagegen den Sachverhalt und kann den beweisbelasteten Kläger, einen bestreitenden Beklagten und Zeugen vernehmen. Gegebenenfalls erlässt das Gericht ein Feststellungsurteil, das in das Gerichtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet wird (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PSG) sowie als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden kann. Stellt sich später heraus, dass die Angaben nicht stimmen, sind Rechtsmittel gegen das erste Feststellungsurteil zulässig. 2. Davon, dass eine solche Ehe bereits geschlossen worden ist, hat sich das Gericht nicht überzeugen können. a. Dies wird nicht bereits durch die nachträgliche Legalisierungsentscheidung des Schariagerichts A... vom 18. Januar 2018 – 7 S 4 Q – bewiesen, welche die Feststellung trifft, dass die Klägerin und Herr H... am 10. März 2015 die Ehe eingegangen sind. Die Anerkennung einer solchen ausländischen Familiengerichtsentscheidung richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich nach den § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO vorgehenden Spezialregelungen der §§ 107 ff. FamFG (vgl. zum Sorgerecht: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 14/12 –, juris Rn. 15). Bei der vorgenannten, auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PSG ergangenen Legalisierungsentscheidung handelt es sich zwar um eine ausländische Entscheidung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, Rn. 1). Da beide Ehegatten die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, hängt die Anerkennung auch nicht von einer formellen Entscheidung der Justizverwaltung oder des Oberlandesgerichts ab (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG), sondern allein von der, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzident zu prüfenden, Frage ab, ob Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG bestehen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Es kann offenbleiben, ob die Anerkennung der Legalisierungsentscheidung bereits nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen ist, weil sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (sog. ordre-public-Verstoß). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse, weshalb und die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. zur Ehefeststellung: KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, Rn. 2 mwN; zur Sorgerechtsübertragung: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 14/12 –, Rz. 19, juris, m.w.N). Angesichts dessen erscheint es fraglich, ob bereits der Umstand, dass Herr H...an der Verhandlung nicht teilnehmen konnte und das Schariagericht keinen Anlass sah, über die Vernehmung von drei Personen hinausgehende Ermittlungen anzustellen, einen solchen Ausnahmefall begründet, wie dies von der Beklagen angenommen worden ist. Jedenfalls aber steht der Anerkennung ein Hindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG entgegen. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn sie mit einer anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung unvereinbar ist. Maßgeblich hierfür ist allein die Rechtswirkungen der betreffenden Entscheidungen, nicht jedoch, ob dies auf derselben Tatsachengrundlagen ergangen sind (Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 1 W 31/17 –, Rn. 9, juris). Nach diesem Maßstab ist die vorgenannte Entscheidung des Schariagerichts A...vom 18. Januar 2018, welche das das Bestehen einer Ehe zwischen der Klägerin und Herrn H...ab dem 10. März 2015 feststellt, unvereinbar mit den im ersten Visumverfahren vorgelegten Entscheidungen desselben Gerichts vom 14. April 2015 – 149/2015 und 150/2015 –, in denen die widerstreitende Feststellung getroffen wird, dass die Klägerin bzw. Herr H...zum Entscheidungszeitpunkt, und somit erst recht am 10. März 2015, noch ledig waren. Umstände die der Anerkennung dieser früher ergangenen Entscheidungen ihrerseits entgegenstehen könnten, sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. b. Ebenso wenig wird die Eingehung der Ehe durch den Umstand bewiesen, dass die Klägerin über Auszüge aus dem Zivil- und Familienregister des syrischen Innenministeriums vom 20. Februar 2018 verfügt, die sie und Herrn H...als verheiratet ausweisen. Es handelt sich jeweils um ausländische öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, weil sie weder eine Erklärung vor noch eine Anordnung durch die ausstellende Behörde wiedergeben. Solche begründen – wie entsprechende deutsche öffentliche Urkunden gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO – nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 418 Rn. 3). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die beurkundeten Registereinträgen nicht auf der Wahrnehmung der Registerbehörden, sondern auf die Entscheidung des Schariagerichts vom 18. Januar 2018 zurückgehen. c. Der ihr obliegende Nachweis, mit Herrn H...die Ehe geschlossen zu haben, ist der Klägerin auch nicht in anderer Form gelungen. Da eine Eheschließung nach syrischem Recht nach dem vorgenannten Maßstab keine förmliche Beurkundung erfordert, ist das Gericht durch die fehlende Anerkennungsfähigkeit der Legalisierungsentscheidung des Schariagerichts vom 18. Januar 2018 im Grundsatz nicht gehindert, sich aufgrund anderer Beweismittel eine Überzeugung von der Tatsache einer Eheschließung zu verschaffen. Ob dem im konkreten Fall eine aus § 107 Abs. 1 FamFG resultierende Bindung des Gerichts an die Feststellungen des Schariagerichts A...vom 14. April 2015 entgegensteht, dass die Klägerin bzw. Herr H...bis zu diesem Zeitpunkt noch ledig waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass am 10. März 2015 oder zu einem Zeitpunkt im Jahr 2014 tatsächlich eine Ehe geschlossen wurde, wie dies von der Klägerin und Herrn H...im vorliegenden Verfahren behauptet worden ist. Vielmehr spricht vorliegend alles dafür, dass beide bis heute noch keine Ehe eingegangen sind. Es kann dahinstehen, ob diesbezügliche Zweifel bereits daraus erwachsen, dass die Klägerin zeitlich nach den im vorliegenden Verfahren behaupteten Eheschließungszeitpunkten eine Ledigkeitsbescheinigung erhielt und ein Visum zur Eheschließung beantragte, oder ob dieser Umstand plausibel durch den Vortrag erklärt worden ist, dass sich die Eheleute in Ermangelung einer Hochzeitsfeierlichkeit noch nicht verheiratet fühlten bzw. davon ausgingen, im Bundesgebiet erneut heiraten zu müssen. Denn durchgreifende Zweifel daran, dass vorliegend tatsächlich bereits eine Ehe geschlossen worden ist, erwachsen jedenfalls aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Eheleute im Rahmen des vorliegenden Verfahrens widersprüchliche und teils nur vage Angaben zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung gemacht haben. Die Klägerin, welche sich gegenüber dem Schariagericht im Januar 2018 und gegenüber der Botschaft in Erbil im März 2018 und im Januar 2019 auf eine am 10. März 2015 geschlossene Ehe berufen hatte, ließ davon abweichend im Rahmen der Klagebegründung im November 2019 erklären, dass die Ehe bereits im Jahr 2014 geschlossen worden sei. Herr H...erklärte im Rahmen der ersten Vorsprache bei der Beigeladenen im März 2019 zunächst, bereits seit einem nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2014 verheiratet zu sein, gab nachfolgend jedoch an, dass er die Klägerin erst mehr als drei Monate nach seiner Asylanerkennung im Januar 2015 kennengelernt und später im Wege der Stellvertreterhochzeit geehelicht habe; im Rahmen der zweiten Beigeladenenvorsprache im April 2019 gab er hingegen wiederum an, dass die Ehe bereits im Jahr 2014 geschlossen und im Jahr 2015 registriert worden sei; im Rahmen der gerichtlichen Zeugenvernehmung im April 2020 ergänzte er, dass die Eheschließung vor seiner Ausreise erfolgt sei und verneinte eine weitere Eheschließung im Jahr 2015 auf Nachfrage ausdrücklich. Hätten die Klägerin und Herr H...tatsächlich bereits im Jahr 2014 die Ehe miteinander geschlossen – wie dies von ihnen zuletzt behauptet worden ist – wäre indes zu erwarten, dass beide den Zeitpunkt dieser Eheschließung auch taggenau zu benennen wissen. Denn selbst dann, wenn die Hochzeitsfeierlichkeiten hinausgeschoben werden, handelt es sich um ein Ereignis von zentraler Bedeutung für die zukünftige Lebensgestaltung, von dem zu erwarten ist, dass es in Erinnerung bleibt. Zudem wäre zu erwarten, dass die nachträgliche Legalisierung einer im Jahr 2014 informell geschlossenen Ehe in dem eigens für solche Fälle vorgesehenen Verfahren unter Angabe des tatsächlichen Eheschließungsdatums erfolgt. Warum die Klägerin und zwei Zeugen gegenüber dem Schariagericht stattdessen ein falsches Eheschließungsdatum bekundeten und die Klägerin zudem eine Gemeindevorsteherbestätigung mit dem unzutreffenden Ehedatum bei der Botschaft vorlegte, erschließt sich dem Gericht nicht. Insbesondere lag dem dort angegebenen Datum 10. März 2015 keine Verwechslung des Eheschließungs- und des Legalisierungszeitpunktes zugrunde, weil die Legalisierung erst im Januar 2018 erfolgte. Ebenso wenig lässt sich die Angabe eines falschen Eheschließungsdatums damit erklären, dass die Klägerin bestrebt war, dieses mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass sie noch im November 2016 Visum zur Eheschließung beantragt hatte, da auch legalisierte Datum vor diesem Zeitpunkt lag. Sowohl die Unkenntnis des genauen Eheschließungsdatums als auch die Legalisierung unter einem fiktiven Datum sind daher deutliche Indizien dafür, dass die Angabe der Beteiligten sich nicht auf ein Ereignis beziehen, das im Jahr 2014 tatsächlich stattgefunden hat. Wäre von den Beteiligten hingegen tatsächlich am 10. März 2015 eine Ehe geschlossen worden, so wäre zu erwarten, dass beide Beteiligten sich dieses Umstandes auch weiterhin bewusst sind. Schon angesichts dessen, dass die Klägerin zuletzt einen anderen Zeitpunkt vorgetragen und der Zeuge im Termin eine Eheschließung am 10. März 2015 ausdrücklich in Abrede gestellt hat, vermag sich das Gericht auch nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der dieses Eheschließungsdatum ausweisenden syrischen Dokumente zu überzeugen. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Legalisierungsentscheidung des Schariagerichts vom 18. Januar 2018 und der Gemeindevorsteherbescheinigung vom 14. März 2015 spricht zudem, dass jeweils unterschiedliche Personen als Trauzeugen benennen und nicht erwähnen, dass eine Handschuhehe geschlossen wurde, obwohl Herr H...sich bereits seit März 2014 im Bundesgebiet aufhielt. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Rakan H... und der Eheleute Mohammed und Ayse G... K... über den Verlauf der beiden Vorsprachen des Herrn H...bei der Beigeladenen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass ihr auch bei Wahrunterstellung des Umstandes, dass der Beigeladenensachbearbeiter zuletzt von einer bereits erfolgten Eheschließung ausging, kein Anspruch auf Visumerteilung erwächst, weil nicht dessen Überzeugung, sondern das tatsächliche, vom Gericht zu ermittelnde Sachverhalt maßgeblich ist. 3. Spricht daher alles dafür, dass zwischen der Klägerin und Herrn H...bislang keine Ehe geschlossen worden ist, so kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug auch nicht aus den Art. 6 GG ableiten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass beide ernsthaft den Wunsch hegen, miteinander verheiratet zu sein und eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Dies befreit sie jedoch nicht von dem Erfordernis, eine solche Ehe auch tatsächlich einzugehen, bevor der Klägerin ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erteilt werden kann. Von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung könnte vor diesem Hintergrund allenfalls dann ausgegangen werden, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar wäre, eine solche Eheschließung künftig vorzunehmen. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere ist es der Klägerin zuzumuten, gegenüber den syrischen Gerichten und Registerbehörden offenzulegen, dass die Legalisierungsentscheidung des Schariagerichts A...vom 18. Januar 2018 durch unzutreffende Angaben erwirkt worden und bislang noch keine Ehe geschlossen worden ist, um auf dieser Grundlage eine Abänderung der Entscheidung und eine Registerkorrektur zu erwirken, nach der sie eine aktualisierte Ledigkeitsbescheinigung beantragen kann, welche ihr sodann entweder die Eingehung einer Handschuhehe in Syrien oder die Anmeldung einer Eheschließung im Bundesgebiet ermöglichen. II. Auch die Erteilung eines Visums zum Zweck der Eheschließung oder eine erneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Begehrens kann die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beanspruchen. Das Gericht geht aufgrund der von den Beteiligten unternommenen und gescheiterten Vergleichsbemühungen davon aus, dass sich das Begehren der Klägerin hilfsweise darauf richtet, ihr ein Visum zum Zweck der Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu erhalten, und dass die Beklagte durch den Widerruf beider Vergleiche zum Ausdruck gebracht hat, ein solches Visum jedenfalls solange nicht erteilen zu wollen, wie die formellen Voraussetzungen für eine solche Eheschließung nicht gegeben sind. Ob ein darauf gerichtetes Klagebegehren ungeachtet dessen zulässig ist, dass die Klägerin im Vorfeld der Klageerhebung kein Visum zur Eheschließung bei der Botschaft beantragt hatte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls erweist sich der Hilfsantrag als unbegründet, weil die Beklagte in rechtmäßiger Weise von der Erteilung eines solchen Visums abgesehen hat. Da das Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht ausdrücklich vorsieht, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht. Hiernach kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Ob der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein solcher Anspruch ggf. bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Verlobten eine Eheführung ernsthaft beabsichtigen, keine zumutbare Möglichkeit der Eheschließung im Ausland besteht, die formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet vorliegen und bereits ein Termin zur Eheschließung feststeht, oder ob die Beklagten die genannten Umstände lediglich im Rahmen ihre pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen kann (vgl. zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. Januar 2016 – OVG 6 B 81.15 –, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. November 2011 – OVG 2 B 11.10 – juris Rn. 19 ff., Beschlüsse vom 2. März 2018 – OVG 12 S 6.18 –, juris Rn. 7 ff., vom 6. Januar 2017 – OVG 3 S 109.16 –, juris Rn. 2 [zur Duldung]; vom 11. Januar 2010 – OVG 2 M 18.09 – n.v. und vom 17. Dezember 2009 – OVG 11 N 62.08 –, juris Rn. 6 ff.; Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22). Denn auch bei angenommener Anwendbarkeit der Vorschrift sowie des tatbestandlichen Vorliegens eines begründeten Falles resultiert daraus für die Klägerin ein Anspruch weder auf Visumerteilung noch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte hat jedenfalls ermessensfehlerfrei im Hinblick darauf von einer Visumerteilung abgesehen, dass bislang die formellen Voraussetzungen für einer Eheschließung im Bundesgebiet nicht gegeben sind. Die Feststellung dieser Voraussetzungen kann nicht im Wege einer Inzidentprüfung im ausländerrechtlichen Verfahren vorweggenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2018 – OVG 12 S 6.18 –, juris Rn. 3 und vom 6. Januar 2017 – OVG 3 S 109.16 –, juris Rn. 2). Vielmehr bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung nach § 13 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes (PStG), welche eine Gültigkeit von sechs Monaten hat (Satz 3) und vom Standesamt erteilt wird, sofern eine Prüfung der Ehevoraussetzungen keine Ehehindernisse nach deutschem und ausländischem Recht ergibt (Satz 1). Zu diesem Zweck haben die Verlobten Nachweis über ihren Personenstand, Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit, sowie ggf. die Beendigung früherer Ehen zu führen (§ 12 Abs. 2 PStG) und ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates beizubringen oder sich davon durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts befreien zu lassen (§ 1309 Abs. 1 und 2 BGB, § 12 Abs. 3 PStG). Eine solche Standesamtsbescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung kann die Klägerin bislang nicht vorlegen. Dass die Verlobten im Rahmen des ersten Visumverfahrens von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit wurden, genügt insoweit nicht, denn die betreffenden Bescheinigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2016 und eine ggf. auf ihrer Grundlage erteilten Anmeldebescheinigung des Standesamtes haben nach sechs Monaten ihre Gültigkeit verloren. Auch stellt das Erfordernis einer Anmeldung der Eheschließung die Klägerin nicht vor unüberwindliche Probleme, weil es ihr in der oben genannten Weise möglich und zumutbar ist, die hierfür erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, da sich der Beigeladenen eines Antrages enthalten und damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO sowie 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1987 geborene Klägerin, ein syrische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung, hilfsweise zum Zwecke der Eheschließung mit dem 1984 geborenen syrischen Staatsangehörigen H... Dieser reiste im April 2014 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 wurde ihm Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auf dieser Grundlage erteilte ihm die Beigeladene in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis, die aktuell bis zum 8. Januar 2021 gültig ist. Am 27. November 2016 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Ankara ein Visum zum Nachzug zu Herrn H... . Sie legte zwei Entscheidungen des Schariagerichts in A... vom 14. April 2015 vor, in denen ihr und Herrn H...die Ledigkeit bescheinigt wird, eine durch den Präsidenten des OLG Hamm am 14. Juni 2016 erteilte Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie eine Verpflichtungserklärung des Herrn H..., in der sie als Verlobte bezeichnet wird. Nachdem sie angegeben hatte, noch keinen Sprachkurs besucht zu haben, verweigerte die Beigeladene ihre Zustimmung. Mit Bescheid vom 4. März 2017 und lehnte die Botschaft die Erteilung eines Visums zur Eheschließung unter Verweis aus fehlende Sprachkenntnisse ab. Eine dagegen erhobene Remonstration wurde nicht weiter betrieben, nachdem die Klägerin zur Vorlage des Originals eines vorgelegten Sprachnachweises aufgefordert worden war. In der Folge lehnte die Botschaft in Ankara mit Bescheid vom 26. Mai 2017 die Erteilung eines von der Klägerin beantragten Schengenvisums für einen Sommersprachkurs unter Verweis darauf ab, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes unbelegt, der Zweck der Reise unglaubhaft und die Rückkehrabsicht zweifelhaft sei. Am 29. März 2018 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Erbil ein Visum zum Ehegattennachzug zu Herrn H... . Sie legte eine Entscheidung des Schariagerichts in A...vom 18. Januar 2018 – 7S 4Q – vor, aus der hervorgeht, dass das Gericht auf den Antrag der Klägerin, eine zwischen ihr und Herrn H... am 10. März 2015 geschlossene Ehe zu legalisieren, nach Anhörung ihrer selbst und zweier Zeugen festgestellt hatte, dass die betreffende Ehe geschlossen worden sei, und das Standesamt zur Registereintragung verpflichtet hatte. Ferner legte sie einen Zivilregisterauszug des syrischen Innenministeriums vom 20. Februar 2018 über die auf der Grundlage des vorgenannten Urteils am 13. Februar 2018 erfolgte Registrierung der Eheschließung vor. Nachfolgend übermittelte die Klägerin der Botschaft ein Schreiben des Schariagerichts A... vom 6. Januar 2019, in dem auf die Rechtskraft der Entscheidung vom 18. Januar 2018 und ihre Gleichwertigkeit mit einer Eheschließungsurkunde verwiesen wird, eine am 7. Januar 2019 vom syrischen Justizministerium beglaubigte Abschrift einer unter dem 14. März 2015 erstellten, an das Schariagericht in A... gerichteten Bestätigung des Gemeindevorstehers und zweier Zeugen über eine in A... am 10. März 2015 von der Klägerin und Herrn H...geschlossene Ehe sowie einen Sprachnachweis des Goetheinstituts in Erbil vom 15. Januar 2019. Nachdem die Botschaft Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen geäußert und eine Befragung des Herrn H...zu den Hintergründen der Eheschließung angeregt hatte, hatte, sprach dieser am 1. März 2019 und 18. April 2019 bei der Beigeladen vor. Diese verweigerte am 27. Mai 2019 ihre Zustimmung zur Visumerteilung. Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 lehnte die Botschaft die Erteilung des Visums mit der Begründung ab, es bestünden massive Zweifel daran, dass die Ehe, auf die sich das Nachzugsbegehren stütze, für den deutschen Rechtskreis wirksam bzw. anerkennungsfähig sei. Da die vermeintlich am 10. März 2015 geschlossene Ehe erst drei Jahre später legalisiert und registriert worden sei, Herr H...sich bei der Einreise als ledig bezeichnet habe und keine Nachweise über die Eheschließung vorgelegt worden seien, spreche alles dafür, dass die Entscheidung auf falschen Angaben beruhe und das Gericht seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei von einer missbräuchlichen Rückdatierung zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile auszugehen, welche einen die Anerkennung hindernden ordre public-Verstoß i.S.d. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG darstelle. Mit ihrer am 27. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass sie Herrn H...im Jahr 2014 nach religiösem Ritus geheiratet habe und die Ehe nach dem maßgeblichen syrischen Familienrecht wirksam sei. Dass sie im Jahr 2016 ein Visum zur Eheschließung beantragt habe, sei dem Umstand geschuldet, dass ihr Ehemann von der Ausländerbehörde die unzutreffende Auskunft erhalten habe, dass dies der schnellste Weg sei bzw. dass die vorliegend infolge der bürgerkriegsbedingten Trennung nicht vollzogene Ehe in Deutschland nicht anerkannt werden könne. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter oder auf Gefälligkeit beruhender Urkunden habe die Beklagte nicht dargetan. Unter Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen beruft sie sich darauf, dass Herr H...im Rahmen der ersten Vorsprache alle Fragen des Sachbearbeiters habe beantworten können und diesen bei der zweiten Vorsprache habe davon überzeugen können, dass die Ehe bereits vor dem ersten Visumverfahren geschlossen worden sei, woraufhin dieser sein Einverständnis signalisiert, dann aber nicht der Botschaft übermittelt habe. Es widerspreche Art. 6 GG, sie auf die Möglichkeit einer Eheschließung in Deutschland zu verweisen, die eine vorherige Scheidung in Syrien voraussetze. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Erbil vom 29. Mai 2019 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs zu Herrn H... H...zu erteilen hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zweck der Eheschließung mit Herrn H... H...zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen des Bescheides, ist der Ansicht, dass der Entscheidung des Schariagerichts in A...vom 18. Januar 2018, die im Widerspruch zu den früheren Ledigkeitsfeststellungen desselben Gerichtes vom 14. April 2015 stehe, auch gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Anerkennung zu versagen sei, und verweist auf die Möglichkeit, eine nach syrischem Rechts wirksam geschlossene Ehe ohne vorausgehende Scheidung wiederholend im Bundesgebiet zu schließen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie stellt eine ausländerbehördliche Beratung des Herrn H...zu Fragen der Eheanerkennung in Abrede, bestreitet Äußerungen des Sachbearbeiters mit Nichtwissen und hält an ihrer Entscheidung fest. Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In einem mündlichen Verhandlungstermin am 29. April 2020 hat das Gericht Herrn H... H...als Zeugen vernommen; zum Ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Termin sowie erneut am 7. Mai 2020 haben die Beteiligten jeweils einen Vergleich darüber geschlossen, dass die Beklagte der Klägerin für den Fall der Klagrücknahme ein Visum zum Zweck der Eheschließung zusichert. Diese Vergleiche sind von der Beklagte widerrufen worden, nachdem die Anmeldung einer solchen Eheschließung innerhalb der vereinbarten Fristen nicht abgeschlossen werden konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhaltes wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der eigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.