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Beschluss

2 M 98/09

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gleichstellungsbeauftragte kann vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verlangen, wenn konkrete bevorstehende Besprechungen gleichstellungsrelevante Entscheidungen vorbereiten. • § 22 BGleiG schließt vorläufigen Rechtsschutz nicht generell aus; nach Durchlaufen oder Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ist einstweiliger Rechtsschutz möglich. • Aktive Teilnahme i.S. d. § 20 BGleiG umfasst bei gleichstellungsrelevanten Besprechungen auch persönliche Anwesenheit, wenn nur so die Wirksamkeit ihrer Überwachungs- und Präventionsaufgaben gewährleistet wird.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Zugang der Gleichstellungsbeauftragten zu dienstlichen Führungsklausuren • Die Gleichstellungsbeauftragte kann vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verlangen, wenn konkrete bevorstehende Besprechungen gleichstellungsrelevante Entscheidungen vorbereiten. • § 22 BGleiG schließt vorläufigen Rechtsschutz nicht generell aus; nach Durchlaufen oder Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ist einstweiliger Rechtsschutz möglich. • Aktive Teilnahme i.S. d. § 20 BGleiG umfasst bei gleichstellungsrelevanten Besprechungen auch persönliche Anwesenheit, wenn nur so die Wirksamkeit ihrer Überwachungs- und Präventionsaufgaben gewährleistet wird. Die Antragstellerin, Gleichstellungsbeauftragte einer Dienststelle, begehrt einstweiligen Zugang zu Führungsklausuren, die im September, Oktober und November 2009 stattfinden sollen. Die Dienststelle verweigerte die Teilnahme mit Verweis auf dienststelleninterne Regelungen und die Auffassung, dass örtliche Klausuren keine gleichstellungsrelevanten Entscheidungen zum Gegenstand hätten. Die Antragstellerin hatte zuvor ein Einspruchs- und Einigungsverfahren durchlaufen, das als gescheitert dokumentiert ist. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG erfordere vergangenheitsbezogene Rechtsverletzungen. Der Senat änderte diesen Beschluss teilweise und verpflichtete die Antragsgegnerin, der Antragstellerin vorläufig Zugang, auch durch persönliche Teilnahme, zu den konkret benannten Klausuren zu gewähren. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt. • Zulässigkeit: Das Organstreitverfahren in Form einer Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO ist statthaft; § 22 BGleiG schränkt die prozessuale Sicherungsfunktion der VwGO nicht generell aus. Das zuvor durchlaufene Einspruchs- und Einigungsverfahren war entbehrlich, weil dessen Fortsetzung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in den konkret benannten Führungsklausuren personelle, organisatorische und soziale Fragen behandelt werden, die gleichstellungsrelevant sind (§ 19, § 20 BGleiG). Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten umfassen nach Zweck und Entstehungsgeschichte auch persönliche Teilnahme an Besprechungen, weil nur so präventive und überwachende Aufgaben effektiv wahrgenommen werden können. • Anordnungsgrund: Ohne vorläufigen Rechtsschutz würde die Antragstellerin in ihren Beteiligungsrechten dauerhaft und unwiederbringlich beeinträchtigt, da die Durchführung der Klausuren die Möglichkeit der Einflussnahme abschließt. Eine nachträgliche Wiedergutmachung im Hauptsacheverfahren wäre unzureichend. • Interessenabwägung: Das Gewicht der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin überwiegt; die Dienststelle erleidet durch vorläufige Zulassung der Teilnahme keine vergleichbar gravierenden Nachteile, da der Gleichstellungsbeauftragten kein Entscheidungs- oder Vetorecht zukommt, sondern lediglich Mitwirkungs- und Informationsrechte. • Reichweite der Entscheidung: Die Anordnung bezieht sich nur auf konkret benannte, im Jahr 2009 geplante Klausuren; für künftige, nicht konkret dargelegte Veranstaltungen fehlte es an hinreichender Darlegung der Gleichstellungsrelevanz. Der Senat hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Zugang zu den Führungsklausuren im September, Oktober und November 2009 zu gewähren, auch in Form persönlicher Teilnahme. Begründet wurde dies damit, dass die konkret benannten Klausuren mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichstellungsrelevante personelle und organisatorische Entscheidungen vorbereiten, bei denen die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlich ist. Ein genereller Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes nach § 22 BGleiG wurde verneint; das zuvor durchlaufene Vorverfahren war entbehrlich oder bereits gescheitert. Die Interessenabwägung ergab zugunsten der Antragstellerin, weil ohne Teilnahme ihre Rechte irreparabel vereitelt würden, während die Dienststelle durch die vorläufige Zulassung keine entscheidenden Nachteile erleidet. Kostenentscheidung: Antragsgegnerin trägt drei Viertel, Antragstellerin ein Viertel der Verfahrenskosten; Streitwert 2.500 Euro.