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Beschluss

1 A 2043/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1221.1A2043.11.00
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Leitsätze

In Verfahren arbeitsrechtlicher Abmahnung ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht hinzuzuziehen, wenn diese keinen Bezug zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG beschriebenen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweisen. Allein aufgrund des Charakters eines Abmahnungsverfahrens ist dieser Bezug nicht anzunehmen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren arbeitsrechtlicher Abmahnung ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht hinzuzuziehen, wenn diese keinen Bezug zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG beschriebenen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweisen. Allein aufgrund des Charakters eines Abmahnungsverfahrens ist dieser Bezug nicht anzunehmen. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Soweit die Klägerin vorträgt, die ablehnende Entscheidung sei unrichtig, weil das Verwaltungsgericht sie ausschließlich damit begründet habe, dass keine Mitwirkungsrechte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG bestanden hätten, und nicht auch Informationsansprüche nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG geprüft habe, ruft dieser Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor. Denn für alle Rechte aus § 20 Abs. 1 BGleiG – namentlich für die hier streitgegenständlichen Informationsansprüche und Mitwirkungsrechte – gilt, dass sie einen Bezug zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG niedergelegten Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweisen müssen. Dies ist hier nicht gegeben. Aus § 20 Abs. 1 BGleiG ergeben sich Informations- und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG ist sie zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift soll ihr Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Allerdings ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, gemeinsame Voraussetzung aller Rechte aus § 20 Abs. 1 BGleiG, dass ein Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten vorliegt. Vgl. Beschluss des Senats vom 15. März 2011 – 1 A 634/09 –, NVwZ-RR 2011, 735 = juris, Rn. 23 = NRWE. Vgl. ferner Wankel/Horstkötter, in: Schiek u. a., Frauengleichstellungsgesetze, 2. Aufl. 2002, Rn. 648 und 660 zum Unterrichtungsrecht und Einsichtsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 4 BGleiG. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten werden in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG näher beschrieben. Danach hat sie den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Die in den sich anschließenden Regelungen der §§ 19 und 20 BGleiG enthaltenen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sind lediglich als akzessorische Instrumente zur Verwirklichung dieser Förderungs- und Überwachungsaufgabe zu verstehen. Vgl. Beschluss des Senats vom 15. März 2011 – 1 A 634/09 –, NVwZ-RR 2011, 735 = juris, Rn. 17 = NRWE; Bundesratsdrucksache 7/01 vom 5. Januar 2001, S. 62 = Bundestagsdrucksache 14/5679 vom 28. März 2001, S. 30; v. Roetteken, BGleiG, Kommentar, 14. Aktualisierung September 2007, § 19 Rn. 7, 12; Schnelle/Hopkins, Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, DÖV 2011, 150 (151). Das bedeutet, dass diese Instrumente nur dann zur Anwendung kommen können, wenn ein Entscheidungsprozess oder eine zu ergreifende Maßnahme einen Bezug zu den beschriebenen Aufgaben aufweist. Das ist hier nicht der Fall. Anlass für die Abmahnungen hat jeweils ein aus Sicht der Beklagten zu beanstandendes dienstliches Verhalten der Beschäftigten E. gegeben, das keinerlei Bezug zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG geschilderten Aufgaben aufweist. Im einzelnen ging es um eine falsche Eintragung im Verwaltungsprogramm der Bundesschule des THW und eine damit einhergehende Fehlplanung zur Nutzung des Wasserübungsplatzes, ein Verstoß gegen die vereinbarte Selbstaufschreibung zur Ermittlung der Arbeitsbelastung der Beschäftigten E. , um die verspätete Buchung von Flugtickets, wodurch zusätzliche Kosten entstanden seien, sowie um das verspätete Einschalten der Heizung, was aber letztlich aus Gründen der Deeskalation nicht zu einer Abmahnung geführt habe. Soweit die Klägerin vorträgt, dass über die Erschwerung der Arbeitssituation der Beschäftigten E. diese zur vorzeitigen Aufgabe ihres Arbeitsplatzes habe gedrängt werden sollen, und dass deshalb ein Bezug zu dem in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG aufgelisteten Beteiligungstatbestand "vorzeitige Beendigung der Beschäftigung" bestanden habe, ist dies eine bloße Behauptung, die in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Stütze findet und die auch von der Klägerin nicht näher substantiiert bzw. im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist. Die von der Klägerin vorgetragene Auffassung, auf Grund der weiten Ausgestaltung des Förder- und Überwachungsauftrages der Gleichstellungsbeauftragten in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG sei sie generell vor dem Ausspruch jeder arbeitsrechtlichen Abmahnung zu informieren und zu beteiligen, weil sich womöglich erst im Laufe des Entscheidungsprozesses herausstelle, ob gleichstellungsrelevante Sachverhalte betroffen sind, überzeugt nicht. Sie findet insbesondere keine Stütze in dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris, Rn. 25 f. Danach darf die Dienststellenleitung von der Zuziehung der Gleichstellungsbeauftragten absehen, wenn "ein Gleichstellungsbezug unter besonderen Umständen nach jeder Betrachtungsweise eindeutig" ausscheidet. Genau das ist hier der Fall. Bei objektiver Betrachtungsweise ist ein Gleichstellungsbezug bei den geschilderten – vermeintlichen – dienstlichen Verfehlungen der Beschäftigten E. ausgeschlossen. Folglich kann die Information und die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auch unterbleiben. Es kommt hinzu, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – und genauer auch die wörtlich zitierte Passage in Rn. 26 der Entscheidung – auf die Teilnahme einer Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren, die thematisch deutlich vielgestaltiger und weitreichender sind als arbeitsrechtliche Individualmaßnahmen, bezog. Bei der Durchführung von Führungsklausuren besteht stets die begründete tatsächliche Vermutung, dass dort gleichstellungsrelevante Sachverhalte besprochen werden. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris, Rn. 25 f.; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 2 M 98/09, Rn. 14. Dies ist nicht auf punktuelle Individualmaßnahmen wie eine arbeitsrechtliche Abmahnung übertragbar. Anders als von der Klägerin angenommen, reicht es nämlich nicht, wenn grundsätzlich bei Verfahren zur Vorbereitung (irgend) einer Abmahnung gleichstellungsrelevante Aspekte eine Rolle spielen können. Vielmehr kommt es darauf an, ob dies auch im konkreten Fall gegeben ist. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin insoweit angeführten Fortbildungspflicht des § 19 Abs. 3 BGleiG, welcher inhaltlich auf Fortbildungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 5 BGleiG verweist. Die Klägerin meint, dass das Gesetz hierdurch ihr die besondere Sachkompetenz zuschreibe, darüber zu entscheiden, ob ein Gleichstellungsbezug besteht. Dies ist indes nicht der Fall. Wie bereits gezeigt, geht es darum, ob objektiv ein Gleichstellungsbezug besteht. Ist dieser ausgeschlossen, ist die Gleichstellungsbeauftragte auch nicht hinzuzuziehen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht für die zu §§ 19 Abs. 3, 10 Abs. 5 BGleiG bestehende Parallelvorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 SGleiG festgestellt, dass aus dem dort aufgelisteten Fortbildungskanon zu schließen ist, dass eine Beteiligung an einem Disziplinarverfahren gerade nicht zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2011 – 2 WRB 1.11 –, juris, Rn. 18; vgl. auch schon Beschluss des Senats vom 15. März 2011 – 1 A 634/09 –, NVwZ-RR 2011, 735 = juris = NRWE. Gleiches gilt für das arbeitsrechtliche Abmahnverfahren, dass genau wie das beamten- oder soldatenrechtliche Disziplinarverfahren eine Sanktionierung individuellen dienstlichen Fehlverhaltens zum Gegenstand hat. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, dass auch ein Fall einer Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG sowie "Mobbing" vorliegen, fehlt es an hinreichenden Darlegungen, wie dies einen Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG aufzeigen soll. Denn schon durch § 19 Abs. 1 Satz1 BGleiG, aber auch durch den in § 3 Abs. 3 AGG enthaltenen Verweis auf § 1 AGG wird deutlich, dass es auch bei solchen Belästigungen nur um Benachteiligungen "wegen des Geschlechts" etc. gehen kann, die hier erkennbar nicht im Raume stehen. 2. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE. Im Hinblick auf die einzig von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem BGleiG Informations- und Beteiligungsrechte bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen zustehen, fehlt es schon an der hinreichenden Konkretheit der Frage. Denn Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Klägerin in vier konkret benannten Abmahnungsverfahren zu beteiligen gewesen ist. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage zielt hingegen auf eine umfängliche Klärung der Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten in Abmahnungsverfahren. Auf deren Beantwortung kam es aber weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an noch käme es hierauf für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren an. Die Beantwortung hätte eher rechtsgutachterlichen Charakter. Schließlich ergibt sich die Beantwortung der Frage – soweit sie allein bezogen auf die vier hier streitgegenständlichen Abmahnungsverfahren verstanden wird – aus den Ausführungen zu 1. sowie der dort zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. 3. Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE. Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm – Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze besteht namentlich keine Divergenz zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des BVerwG vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris. Denn nach den Ausführungen zu 1. steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit den dort aufgestellten Grundsätzen in Einklang. Im Übrigen unterscheidet sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass Streitgegenstand nicht die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der Führungsklausur der Dienststelle oder anderen § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG unterfallenden, entscheidungsvorbereitenden Sitzungen und Tagungen war, sondern die hiervon abzugrenzende Gleichstellungsrelevanz individueller arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Auffangstreitwert für jeden erstinstanzlich gestellten Antrag in Ansatz zu bringen gewesen ist. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).