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Beschluss

3 O 67/09

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verbundenen, ursprünglich selbstständig erhobenen Klagen sind die für jede Klage entstandenen Gebühren gesondert zu bemessen; daher sind die jeweiligen Streitwerte getrennt auszuweisen (§§ 35, 36 GKG). • Eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von §§ 64 VwGO, 59 ZPO liegt nur vor, wenn materiell eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht besteht; ein Kaufvertrag begründet keine solche gemeinschaftliche Rechtsstellung. • Gebührenrechtlich ist für die Beurteilung eines einheitlichen Streitgegenstands nicht nur derselbe Lebenssachverhalt maßgeblich, sondern auch wirtschaftliche Identität; auseinanderfallende wirtschaftliche Interessen rechtfertigen separate Streitwerte (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei verbundenen Klagen: getrennte Ausweisung bei auseinanderfallenden Interessen • Bei verbundenen, ursprünglich selbstständig erhobenen Klagen sind die für jede Klage entstandenen Gebühren gesondert zu bemessen; daher sind die jeweiligen Streitwerte getrennt auszuweisen (§§ 35, 36 GKG). • Eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von §§ 64 VwGO, 59 ZPO liegt nur vor, wenn materiell eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht besteht; ein Kaufvertrag begründet keine solche gemeinschaftliche Rechtsstellung. • Gebührenrechtlich ist für die Beurteilung eines einheitlichen Streitgegenstands nicht nur derselbe Lebenssachverhalt maßgeblich, sondern auch wirtschaftliche Identität; auseinanderfallende wirtschaftliche Interessen rechtfertigen separate Streitwerte (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). Die Kläger hatten gemeinsam einen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen. Der Beklagte übte ein Vorkaufsrecht aus; beide Kläger klagten getrennt gegen diese Ausübung. Die Verwaltungsgerichte verbanden die Verfahren und hoben später die Ausübung des Vorkaufsrechts auf. Das Verwaltungsgericht setzte den einheitlichen Streitwert ursprünglich auf 8.750 EUR fest, indem es die Interessen des Käufers mit 3.750 EUR und des Verkäufers mit 5.000 EUR berücksichtigte. Der Beklagte rügte, die Kläger hätten als Rechtsgemeinschaft aufgetreten, sodass nur ein Streitwert von 3.750 EUR anzusetzen sei. Der Kläger zu 1 widersprach dieser Auffassung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Gebühren- und streitwertrechtlichen Folgen der Verbindung der Verfahren. • Verfahrensrecht: Nach §§ 35, 36 GKG entsteht für jede selbstständig erhobene Klage bei Einreichung die jeweils gebührenbegründende Forderung; die spätere Verbindung ändert nicht die Entstehung dieser Gebühren, weshalb die einzelnen Streitwerte getrennt auszuweisen sind. • Rechtsgemeinschaftsbegriff: Eine Rechtsgemeinschaft i.S. von §§ 64 VwGO, 59 ZPO setzt eine gemeinschaftliche materielle Berechtigung an einer Sache oder einem Recht voraus; ein Kaufvertrag begründet nur gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten, keine solche gemeinschaftliche Rechtsstellung. • Gebührenrechtlicher Streitgegenstand: Für die Bildung eines einheitlichen gebührenrechtlichen Streitwerts ist neben demselben Lebenssachverhalt auch wirtschaftliche Identität erforderlich (§ 52 Abs. 1 GKG). Klagen verschiedener Personen aus demselben Vertragsverhältnis führen nur dann zu einem einheitlichen Streitwert, wenn die wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen; bei auseinanderfallenden wirtschaftlichen Interessen sind separate Streitwerte anzusetzen. • Anwendung auf den Streitfall: Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger sind verschieden — der Käufer will Eigentum nutzen, der Verkäufer den Kaufpreis erhalten — daher sind für die beiden ursprünglich getrennten Klagen jeweils eigene Streitwerte festzusetzen. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung unterblieb auf Grundlage des § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde des Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Der Streitwert für das Verfahren 1 A 1337/06 wurde bis zur Verbindung auf 3.750 EUR festgesetzt; für 1 A 1334/06 bis zur Verbindung auf 5.000 EUR und nach der Verbindung auf 8.750 EUR. Die restliche Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass keine Rechtsgemeinschaft vorliegt und dass gebührenrechtlich für jede ehemals selbstständige Klage ein eigener Streitwert auszuweisen ist, weil die wirtschaftlichen Interessen der Parteien auseinanderfallen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.