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Beschluss

2 L 352/06

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist abzulehnen, wenn der Kläger kein hinreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darlegt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfordert konkrete Angaben zum beabsichtigten Amtshaftungsprozess und zur Schadenshöhe; bloße Andeutungen genügen nicht. • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist offensichtlich aussichtslos, wenn das Verwaltungsgericht in voller Kammerbesetzung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestätigt hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist abzulehnen, wenn der Kläger kein hinreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darlegt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfordert konkrete Angaben zum beabsichtigten Amtshaftungsprozess und zur Schadenshöhe; bloße Andeutungen genügen nicht. • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist offensichtlich aussichtslos, wenn das Verwaltungsgericht in voller Kammerbesetzung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestätigt hat. Der Kläger wandte sich gegen einen bergrechtlichen Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten zugunsten der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2006 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Bescheids festgestellt. Während des Zulassungsverfahrens ist das ursprüngliche Anfechtungsbegehren erledigt worden. Der Kläger hat daraufhin nicht die Hauptsache für erledigt erklärt, sondern ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend gemacht, da er einen späteren Amtshaftungsprozess beabsichtigt. Im Zulassungsverfahren legte er jedoch keine konkreten Angaben zu Schadensersatzansprüchen, Schadenshöhe oder einer Anspruchsgrundlage vor. Ferner bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens und an der Aussicht auf Erfolg eines solchen Anspruchs. • Zulassungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinreichend dargelegt hat (§ 113 Abs. 1 S.4 VwGO). • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nach Ablauf der Begründungsfrist noch dargetan werden, hierzu müssen jedoch im Zulassungsverfahren die Erheblichkeit und konkrete Gründe für ein berechtigtes Interesse vorgetragen werden (§ 124a VwGO). • Der Kläger hat keine konkreten Angaben zum behaupteten Schaden, zur Schadenshöhe oder zu einer Anspruchsgrundlage gemacht; damit fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. • Die angestrebte Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wäre offensichtlich aussichtslos, weil das Verwaltungsgericht in voller Kammerbesetzung die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses festgestellt hat, sodass ein Verschulden der Amtsträger nicht naheliegt. • Mangels darlegbarer Verjährungsunterbrechung oder sonstiger vorbereitender Maßnahmen bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Aussicht des beabsichtigten Amtshaftungsverfahrens. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3, 47 Abs.2 und 52 Abs.1 VwGO; mit der Ablehnung wird das Urteil des VG rechtskräftig (§ 124a Abs.5 S.4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger kein ausreichend konkretes Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt und keine realistische Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch aufgezeigt hat. Ein Amtshaftungsprozess wäre angesichts der Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Bescheids durch das Verwaltungsgericht offensichtlich aussichtslos.