OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 175/09

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist zuzulassen, weil ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidung einzubeziehen. • Die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss nimmt die Zäsurwirkung des früheren Verhandlungsbeschlusses weg; die Parteien haben Anspruch auf eine vollständig neue mündliche Verhandlung. • Erhebliche Prüfungen der Auswirkung der Gehörsverletzung sind entbehrlich, wenn die Gehörsrüge den gesamten Verfahrensstoff erfasst.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht durchgeführte erneut angeordnete mündliche Verhandlung • Die Berufung ist zuzulassen, weil ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidung einzubeziehen. • Die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss nimmt die Zäsurwirkung des früheren Verhandlungsbeschlusses weg; die Parteien haben Anspruch auf eine vollständig neue mündliche Verhandlung. • Erhebliche Prüfungen der Auswirkung der Gehörsverletzung sind entbehrlich, wenn die Gehörsrüge den gesamten Verfahrensstoff erfasst. Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ein. Das Verwaltungsgericht hatte in einer mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 zunächst beschlossen, die Entscheidung den Beteiligten zuzustellen und die Sitzung geschlossen. Später wurde die mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 1. Juli 2009 wiedereröffnet, ohne dass anschließend eine neue mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Die Einzelrichterin erließ danach Aufklärungsverfügungen, die in der Sache nicht abschließend entschieden. Die Beteiligten hatten nicht auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Klägerin rügte u.a. die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. • Rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Ausführungen und Anträge der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; eine Verletzung kann auch im Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip des § 101 Abs. 1 VwGO liegen. • Die protokollierte Sachlage zeigt, dass die ursprüngliche Verhandlung durch einen Verhandlungsbeschluss beendet worden war; dieser Zäsurwirkung trat jedoch durch den späteren Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entgegen (§ 104 Abs. 3 VwGO). • Durch die Wiedereröffnung bestand für die Beteiligten ein Anspruch auf Durchführung einer vollständig neuen mündlichen Verhandlung; das Unterlassen der erneuten Durchführung begründet eine Gehörsverletzung. • Weil die Gehörsrüge den gesamten Verfahrensstoff erfasst, ist eine Erheblichkeitsprüfung der Gehörsverletzung nicht erforderlich. • Die Zulassung der Berufung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage des Asylverfahrensrechts und der VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, da ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Konkret bestand nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf eine vollständige neue mündliche Verhandlung, die nicht durchgeführt wurde, sodass das Gericht die Beschwerden und Anträge der Partei nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Eine weitergehende Erheblichkeitsprüfung war nicht erforderlich, weil die Gehörsrüge den gesamten Verfahrensstoff betrifft. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; die Klägerin hat die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen und kann für die Begründungsfrist gegebenenfalls Verlängerung beantragen.