Beschluss
3 M 128/10
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigentümer ist grundsätzlich für die Standsicherheit seines Gebäudes verantwortlich und kann als Zustandsstörer zur Instandsetzung verpflichtet werden (§ 12 Abs.1 LBauO M-V).
• Bei unklarer Verantwortlichkeit eines möglichen Verhaltensstörers darf die Behörde nach dem Allgemeinrecht primär den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, um die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu gefährden.
• Die Behörde muss bei Erteilung einer Abbruchgenehmigung Gefahren für Nachbargebäude ausschließen; dies ist regelmäßig durch Nebenbestimmungen oder Prüfung der Sachlage sicherzustellen.
• Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO ist der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, wenn die vorgelegten Tatsachen keine andere Bewertung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Eigentümerhaftung für Standsicherheit; Inanspruchnahme als Zustandsstörer rechtmäßig • Eigentümer ist grundsätzlich für die Standsicherheit seines Gebäudes verantwortlich und kann als Zustandsstörer zur Instandsetzung verpflichtet werden (§ 12 Abs.1 LBauO M-V). • Bei unklarer Verantwortlichkeit eines möglichen Verhaltensstörers darf die Behörde nach dem Allgemeinrecht primär den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, um die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu gefährden. • Die Behörde muss bei Erteilung einer Abbruchgenehmigung Gefahren für Nachbargebäude ausschließen; dies ist regelmäßig durch Nebenbestimmungen oder Prüfung der Sachlage sicherzustellen. • Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO ist der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, wenn die vorgelegten Tatsachen keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Werkstattgebäudes, dessen Mauerwerk und Schornstein einsturzgefährdet sind. Der Antragsgegner erließ eine Ordnungsverfügung, die Instandsetzung des Gebäudes anzuordnen und drohte ein Zwangsgeld an; die Verfügung wurde sofort vollziehbar erklärt. Die Antragstellerin machte geltend, die Standschäden seien durch Abrissmaßnahmen eines Nachbarn auf dessen Grundstück verursacht worden und verlangte, dieser sei heranzuziehen. Ein gerichtliches Gutachten lag vor; ein weiteres Obergutachten war beim Landgericht eingeholt worden. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab und setzte die Antragstellerin in die Pflicht. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht prüfte und zurückwies. • Rechtliche Verantwortlichkeit: Nach § 12 Abs.1 S.1 LBauO M-V trifft in erster Linie der Grundeigentümer die Verantwortung für die Standsicherheit seines Gebäudes; dies begründet eine Instandhaltungspflicht nach § 52 LBauO M-V sowie Zuständigkeitsgründe nach § 70 Abs.1 SOG M-V. • Summarische Prüfung: Bei dem nach § 80 Abs.5 VwGO möglichen summarischen Prüfmaßstab ist der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, weil die vorgelegenen Erkenntnisse keine entgegenstehende klare Sach- und Rechtslage ergeben. • Ermessensausübung zur Auswahl des Störers: Die Behörde durfte primär die Antragstellerin als Zustandsstörerin in Anspruch nehmen, weil die Verantwortlichkeit eines möglichen Verhaltensstörers (Nachbar) nicht hinreichend geklärt war und eine Abwägung zugunsten effizienter Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden ist. • Abbruch-/Genehmigungsfragen: Ob ein früherer Abriss genehmigungspflichtig war oder nicht, ändert nichts an der Eigentümerverantwortung; die Baugenehmigung zum Abriss schützt nicht vor privatrechtlichen Folgen gegenüber Nachbarn und regelt nicht zwingend technische Schutzvorkehrungen zugunsten Dritter. • Beweisstand und Gutachten: Das Obergutachten war noch nicht abschließend verwertet; das bisherige Gutachten des Antragsgegners stützte die Ansicht, dass die Schäden auf fehlende Fundamentierung oder frühere bauliche Veränderungen des Antragstellergebäudes zurückgehen und nicht zwingend auf Abrissmaßnahmen des Nachbarn. • Verhältnismäßigkeit und Fristfragen: Die ursprünglich gesetzte Frist und die Frage der Zwangsmittel waren im Eilverfahren nicht zu entscheiden; die angefochtene Anordnung blieb insoweit sachgerecht. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde wegen der zu erwartenden Kosten der Maßnahmen auf je 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin wird zurückgewiesen; der angefochtene Ordnungsbescheid ist in der zusammenfassenden Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Behörde durfte die Antragstellerin als Eigentümerin und Zustandsstörerin zur Instandsetzung verpflichten, weil ihre Verantwortlichkeit für die Standsicherheit des Gebäudes nach § 12 Abs.1 LBauO M-V vorrangig ist und die Haftung eines möglichen Verhaltensstörers (Nachbar) nicht hinreichend geklärt war. Eine abwartende Zurückhaltung der Behörde bis zur abschließenden zivilrechtlichen Klärung war nicht erforderlich, weil die Effektivität der Gefahrenabwehr Vorrang hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird jeweils auf 10.000 Euro festgesetzt.