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Beschluss

23 L 1386/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0731.23L1386.19.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse der Antragsteller, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus, da die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2019 nach der allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, mit der den Antragstellern unter Ziffer 1 die Abböschung des Erdreichs entlang der Grundstücksgrenze und unter Ziffer 2 die Unterfangung der Terrassenplatte aufgegeben wurden, ist § 58 Abs. 2 BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung sind gegeben. Bei dem Erdreich entlang der Grundstücksgrenze handelt es sich um Anlagen im Sinne des § 58 Abs. 2 BauO NRW. Der Begriff der Anlage ist in der Bauordnung nicht legaldefiniert. Aus § 1 Abs. 1 BauO NRW folgt jedoch, dass unter den Begriff der Anlage jedenfalls auch das Erdreich des Grundstücks fällt. Ob es sich bei dem Erdreich darüber hinaus auch um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, namentlich um eine Aufschüttung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, handelt, kann daher dahinstehen. Es liegt ein Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 BauO NRW vor. Danach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Unter die Anforderungen, die § 3 Abs. 1 BauO NRW an Anlagen stellt, fällt insbesondere auch die Standsicherheit der Anlagen. Die Standsicherheit ist hinsichtlich des Erdreiches, das entlang der Grenze in einer Höhe von circa 1 m freiliegt, nicht gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Abböschung als konkrete Maßnahme zur Herstellung der Standsicherheit aufgegeben hat. Denn wie in der Ordnungsverfügung ausdrücklich klargestellt, geht es der Antragsgegnerin allein um die Herstellung der Standsicherheit. Hierzu hat sie das aus ihrer Sicht mildeste Mittel gewählt. Dabei wird den Antragstellern ausdrücklich zugestanden, zur Herstellung der Standsicherheit ein Austauschmittel anzubieten. Das Gericht versteht die unter Ziffer 1 stehende Ausführung, „zum Zwecke“ der Abböschung auch die vorhandene Einfriedung an der Grenze zu entfernen, nicht als selbstständige Anordnung einer Entfernung der Einfriedung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine denklogische Folge der Abböschung, da bei einer Abböschung die Einfriedung ohne Fundament nicht mehr stehen könnte. Hierfür spricht zum einen, dass die Entfernung der Einfriedung nicht unter einer gesonderten Ziffer aufgeführt wurde und zum anderen, dass sie nur zum Zwecke der Abböschung angenommen wird. Auch in der Begründung des Bescheids finden sich keine Ausführungen hinsichtlich einer (isolierten) Entfernung der Einfriedung. Die unter Ziffer 2 aufgegebene Unterfangung der Terrassenplatte begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Terrassenplatte verstößt gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Standsicher ist die Terrassenplatte unstreitig nicht. Hinsichtlich der Anordnung der Unterfangung gilt oben Ausgeführtes. Auch diesbezüglich hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass es den Antragstellern unbenommen bleibt, Austauschmittel zur Herstellung der Standsicherheit anzubieten. Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsverfügung auch zu Recht an die Antragsteller gerichtet. Sie sind als Eigentümer die für den Zustand der Sache verantwortlichen Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW. Als Eigentümer des Erdreiches und der Terrassenplatte, von denen die Gefahr ausgeht, haben sie dafür zu sorgen, dass die Gefahr beseitigt wird. Allein maßgeblich ist, dass die Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller in ihrem jetzigen Zustand nicht den Anforderungen der Bauordnung gerecht werden. Das Vorbringen der Antragsteller, die Standsicherheit sei durch die Entfernung der Mauer beseitigt worden und der Nachbar sei daher als Störer in Anspruch zu nehmen, überzeugt nicht. In der Sache machen die Antragsteller damit eine ermessensfehlerhafte Auswahl des Störers durch die Antragsgegnerin geltend. Bedenken gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen indess nicht. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption, wie sie § 12 Abs. 1 BauO NRW sowie § 3 Abs. 1 BauO NRW zugrunde liegt, ist in erster Linie der Grundstückseigentümer für die Standsicherheit der Anlagen auf seinem Grundstück verantwortlich. Die Frage nach der Inanspruchnahme eines Dritten, der – möglicherweise – als Handlungsstörer einen gefährlichen Zustand geschaffen hat, stellt sich allenfalls dann, wenn die Verursachung durch den Dritten und damit dessen Verantwortlichkeit hinreichend geklärt ist. Ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer ist jedenfalls dann nach allgemeinem Ordnungsrecht nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt. Bei der Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers, dessen Verantwortlichkeit zweifelhaft ist, ist bei der von der Behörde zu treffenden Auswahlentscheidung auch in den Blick zu nehmen, dass eine etwaige diesbezügliche langwierige prozessuale Auseinandersetzung der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen könnte und deshalb in einer derartigen Fallgestaltung regelmäßig auf den Zustandsstörer zuzugreifen sein dürfte. Erforderlich ist mithin, dass aus Sicht der Ordnungsbehörde hinreichend sicher ist, dass der Dritte ordnungsrechtlich verantwortlich ist. Dabei ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners, die Ursache der fehlenden Standsicherheit zu klären und sich dann an den Verursacher zu wenden. Vgl. so auch in einem vergleichbaren Fall OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 3 M 128/10 – jeweils Rn 10 f mwN. Eine solche hinreichende Sicherheit dafür, dass der Nachbar durch die Entfernung der Mauer die Standsicherheit beseitigt hätte, besteht nicht. Insbesondere ist anzumerken, dass die Antragssteller grundsätzlich durch Maßnahmen auf ihrem eigenen Grundstück für die Standsicherheit ihrer Anlagen zu sorgen haben. Die darüber hinaus durch die Antragsteller behauptete Abgrabung durch den Nachbarn kann – wenn sie tatsächlich erfolgt sein sollte – nicht die fehlende Standsicherheit begründet haben, da eine etwaige Abgrabung erst unterhalb des Sockels der Mauer hätte stattfinden können und damit keine Auswirkungen auf die nachbarlichen Anlagen auf der Höhe der Mauer haben konnte. Ob die Antragsteller den Nachbarn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können, wenn ihre Annahmen über die Entstehung der fehlenden Standsicherheit richtig sind, kann offen bleiben. Auch die umfangreich diskutierte Frage, ob der Nachbar die entlang der Grenze verlaufende Mauer auf seinem Grundstück beseitigen durfte oder ob er gegenüber den Antragstellern dazu verpflichtet war, die Mauer bestehen zu lassen, stellt eine rein zivilrechtliche Frage dar. An ihrer Verantwortung für den Zustand ihres Grundstücks und die Standsicherheit der sich darauf befindlichen Anlagen ändert dies nichts. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil der Antragsteller aus. Für die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung spricht bereits der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr, da das Erdreich und die Terrassenanlage nicht standsicher sind und ein Abwarten der Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Die gegenläufigen, geltend gemachten Interessen des Antragstellers treten hinter dem dargelegten öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache. Dabei entspricht der festgesetzte Betrag der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.