Beschluss
3 O 43/10
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
• Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht nur, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder ausnahmsweise anberaumt wurde.
• Im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben; daher fällt in der Regel keine Terminsgebühr an.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht nur, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder ausnahmsweise anberaumt wurde. • Im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben; daher fällt in der Regel keine Terminsgebühr an. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers rügte die Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und beantragte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Verwaltungsgericht Greifswald wies die Erinnerung zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstanden ist. Relevante Tatsachen: Es fand keine mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin statt, und das Beschlussverfahren wurde ohne Anberaumung eines Termins geführt. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des Entstehens der Terminsgebühr im Lichte der VV RVG und der einschlägigen Verwaltungsgerichtsordnung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. • Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr zwar auch für die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, jedoch nur, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder ausnahmsweise angesetzt ist. • Der Gesetzgeber erweiterte mit dem RVG die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr, bezweckte damit aber die Honorierung von Bemühungen zur Vermeidung oder Erledigung gerichtlicher Verhandlungen; diese Zwecksetzung erfordert eine Verbindung zur Möglichkeit oder Anberaumung eines gerichtlichen Termins. • Rechtsprechung und systematische Auslegung zeigen, dass Nr. 3104 VV RVG an Verfahren anknüpft, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden; eine allgemeine Umgestaltung zu einer reinen Korrespondenzgebühr ist nicht vorgesehen. • Im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nicht vorgeschrieben und in der Praxis die Ausnahme; im vorliegenden Fall wurde kein Termin anberaumt, sodass die weitere Voraussetzung für die Terminsgebühr fehlt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald in Kraft. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist nicht entstanden, weil im Beschlussverfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder anberaumt war und die Norm nur bei Verbindung zu einem (möglichen oder angesetzten) gerichtlichen Termin Anwendung findet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.