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Beschluss

6 E 859/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1010.6E859.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde mit den Anträgen, unter teilweiser Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. März 2011 die vom Kläger in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1004 VV RVG festzusetzen, hilfsweise anstelle der Erledigungsgebühr eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003 (richtig: 1000), 1004 VV RVG festzusetzen, äußerst hilfsweise, anstelle der Einigungsgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG festzusetzen, bleibt insgesamt ohne Erfolg. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die beantragte Festsetzung einer Erledigungsgebühr für das Zulassungsverfahren abgelehnt. Es fehlt an der Erledigung der Rechtssache in der von Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) geforderten Weise. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, angenommen, dass es insoweit nicht ausreicht, wenn sich der Rechtsstreit allein durch eine Prozesshandlung des Prozessgegners erledigt. Dies ist indes vorliegend der Fall. Das beklagte Land hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 zurückgenommen. Der Senat hat das Zulassungsverfahren daraufhin mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 6 A 1831/09 - eingestellt. Der Kläger kann auch die nunmehr im Beschwerdeverfahren hilfsweise beanspruchte Festsetzung einer Einigungsgebühr für das Zulassungsverfahren nicht verlangen. Es ist weder seinem Vorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass der von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG vorausgesetzte Einigungsvertrag vorliegt. Der Kläger irrt, wenn er meint, es reiche insoweit aus, dass das beklagte Land letztlich, wie von ihm angeregt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat. Im Zulassungsverfahren ist auch eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die der Kläger unter Hinweis auf das am 1. Dezember 2010 geführte Telefonat seines Prozessbevollmächtigten mit der Beklagtenseite begehrt, nicht entstanden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr zwar auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Für solche Besprechungen fällt die Gebühr jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung an, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 382/10 -, NVwZ-RR 2010, 864; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 3 O 43/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, 1461. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Im Zulassungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (vgl. §§ 101 Abs. 3, 124a Abs. 5 VwGO). Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht ausnahmsweise anberaumt worden. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, welchen Inhalt das genannte Telefonat vom 1. Dezember 2010 hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.