Beschluss
2 M 7/11
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beschwerde nach § 146 VwGO: Die Begründung muss sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
• Bei einstweiligen Unterlassungsverfügungen wegen ehrverletzender Äußerungen genügt als Anordnungsgrund die glaubhaft gemachte konkrete Wiederholungsgefahr (§ 123 Abs. 1 VwGO).
• Bei Meinungsäußerungen von Amtspersonen muss erkennbar sein, auf welchen konkreten Sachverhalt die beeinträchtigende Wertung gestützt wird.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Unterlassung ehrverletzender Äußerungen durch Bürgermeister bei fehlender Konkretisierung • Zur Beschwerde nach § 146 VwGO: Die Begründung muss sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Bei einstweiligen Unterlassungsverfügungen wegen ehrverletzender Äußerungen genügt als Anordnungsgrund die glaubhaft gemachte konkrete Wiederholungsgefahr (§ 123 Abs. 1 VwGO). • Bei Meinungsäußerungen von Amtspersonen muss erkennbar sein, auf welchen konkreten Sachverhalt die beeinträchtigende Wertung gestützt wird. Der Antragsteller, Mitglied der Stadtvertretung der Stadt A-Stadt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Äußerungen des Bürgermeisters (Antragsgegner) in einer Stadtvertretersitzung am 23.06.2010. Der Bürgermeister soll gesagt haben, der Antragsteller habe mehrfach gegen die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft und gegen die Kommunalverfassung verstoßen. Das Verwaltungsgericht verbot dem Bürgermeister bis zur angegebenen Frist oder bis zur Rechtskraft eines Hauptsacheverfahrens, diese Vorwürfe zu wiederholen, ohne zugleich den konkreten Sachverhalt zu benennen. Der Bürgermeister legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die sich u.a. gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr und gegen die Einordnung der Äußerung als wertende Tatsachenbehauptung richtete. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerdebegründung und beschränkte sich auf deren formelle und materielle Tragfähigkeit. • Formelle Anforderungen an die Beschwerde: Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung adressieren und darlegen, weshalb diese unrichtig sind; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Rechtsweg und Verfahrensfragen: Der Senat hält eine eigenständige Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für entbehrlich; eine Rechtswegrüge hätte in erster Instanz zu erheben sein können. • Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO): Für einstweilige Unterlassungsanordnungen wegen ehrverletzender Äußerungen reicht eine glaubhaft gemachte konkrete Wiederholungsgefahr. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung vorliegender Äußerungen bejaht. • Tatsachen- und Werturteilskontrolle: Das Verwaltungsgericht hat die streitige Äußerung als Werturteil eingestuft und verlangt, dass erkennbar ist, auf welchen konkreten Sachverhalt sich eine die Persönlichkeit beeinträchtigende Wertung stützt. • Fehlende substantielle Auseinandersetzung: Die Beschwerde geht nicht substantiiert auf die tragenden Erwägungen ein; der Antragsgegner bestreitet die Wiederholungsabsicht nicht ausreichend und verteidigt zugleich seine Äußerungen, sodass Zweifel an der Rüge bleiben. • Konsequenz: Mangels hinreichender Begründung der Beschwerde können die erstinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel gezogen werden; der Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18.01.2011 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hält die angegriffene einstweilige Anordnung für rechtmäßig, weil die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellt. Es besteht eine glaubhaft gemachte konkrete Wiederholungsgefahr der beanstandeten Äußerungen, und das Verwaltungsgericht durfte verlangen, dass bei personenbezogenen Werturteilen der konkrete Tatsachenkern erkennbar benannt wird. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.