Urteil
3 L 108/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wasserversorger kann nach Satzung verlangen, dass eine Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze angebracht wird, wenn keine frostsichere Unterbringung im Gebäude möglich ist.
• Bestehende, nicht satzungsgemäße Wasserzählerschächte außerhalb des versorgten Grundstücks begründen keinen Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung an alter Stelle.
• Ein Folgenbeseitigungs- oder Schadenersatzanspruch gegen den Versorger scheidet aus, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht satzungsgemäß oder rechtlich unzulässig wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung des Versorgers zur Wiederherstellung eines außerhalb liegenden Wasserzählerschachtes • Der Wasserversorger kann nach Satzung verlangen, dass eine Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze angebracht wird, wenn keine frostsichere Unterbringung im Gebäude möglich ist. • Bestehende, nicht satzungsgemäße Wasserzählerschächte außerhalb des versorgten Grundstücks begründen keinen Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung an alter Stelle. • Ein Folgenbeseitigungs- oder Schadenersatzanspruch gegen den Versorger scheidet aus, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht satzungsgemäß oder rechtlich unzulässig wäre. Der Kläger pachtete seit 1982 ein Garten-Grundstück und ließ eine Gartenlaube anschließen; früher befand sich ein Wasserzählerschacht nahe der Grundstücksgrenze, in dem Wasserzähler lagen. Im Zuge eines Straßen- und Leitungsumbaus wurden die Zähler entfernt und der alte Schacht beseitigt; der Beklagte legte die neue Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze des nunmehr relevanten Flurstücks 33 und lagerte die Zähler ein. Der Kläger begehrte gerichtliche Wiederherstellung des alten Wasserzählerschachtes oder Ersatz, hilfsweise Herstellung einer Messeinrichtung an der nördlichen Grenze zum Flurstück 33. Der Beklagte berief sich auf seine Wasserversorgungssatzung und erklärte, die Erstinstallation und Unterhaltung der Kundenanlage außer der Messeinrichtung liege beim Kunden, die Hausanschlussleitung gehöre zu seinen Betriebsanlagen. Gerichtlicher Ortstermin ergab, dass das Gartenhaus im Wesentlichen auf Flurstück 33 steht und die Hausanschlussleitung an der Grenze liegt. • Zulässigkeit: Die Klageänderung auf Herstellung an der Grenze zu Flurstück 33 wurde vom Beklagten stillschweigend hingenommen, weshalb die Änderung sachdienlich ist (§ 92 VwGO). • Anwendbare Normen: Wasserversorgungssatzung (WVS) des Beklagten, § 12 Abs.1 WVS in Verbindung mit § 11 AVBWasserV sowie § 11 Abs.4 WVS und § 13 Abs.1 WVS bestimmen Zuständigkeiten zwischen Versorger und Kunde. • Auslegung und Rechtsfolge: Nach § 12 Abs.1 WVS kann der Versorger verlangen, dass die Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze angebracht wird, wenn u.a. kein frostsicherer Raum im Gebäude vorhanden ist; diese Regelung entspricht § 11 AVBWasserV. • Anwendung auf den Fall: Die Voraussetzungen des § 12 Abs.1 Buchst. c) WVS sind erfüllt, weil das Gartenhaus nicht ständig beheizt ist und frostsichere Unterbringung des Zählers in der Laube nicht gewährleistet wäre; die Verlegung bis zur Grundstücksgrenze und die Forderung des Beklagten sind damit berechtigt. • Keine Abweichung wegen früherer Lage: Das Veranlasserprinzip begründet keine eigenständige Verpflichtung des Versorgers zur Wiederherstellung einer früheren, nicht satzungsgemäßen Anlage; der Anspruch auf Anbringung eines Zählerschachts kann auch während des bestehenden Versorgungsverhältnisses bzw. später begründet werden. • Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche: Ein Anspruch auf Wiederherstellung an alter Stelle ist ausgeschlossen, wenn die frühere Anlage nicht satzungsgemäß oder nach heutiger Rechtsordnung unzulässig wäre; Naturalrestitution gegen den Versorger (gemeindlichen Hoheitsträger) kommt nicht in Betracht. • Kosten und Verfahren: Die Berufung ist unbegründet; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Wasserzählerschachtes an dessen früherem Standort, weil der frühere Schacht nicht den satzungs- und normativen Anforderungen entsprach und die Wasserversorgungssatzung den Versorger berechtigt, die Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze zu verlangen, wenn eine frostsichere Unterbringung im Gebäude fehlt. Ein Folgenbeseitigungsanspruch oder ein Anspruch auf Schadenersatz kommt nicht zuerkennt, weil die Wiederherstellung des alten Zustands rechtlich nicht geboten ist und Naturalrestitution gegenüber dem öffentlichen Versorger ausgeschlossen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt bleibt es dabei, dass der Kläger die Herstellung eines Schachtes oder die Übernahme der Kosten hierfür nicht gegen den Beklagten durchsetzen kann.