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Beschluss

4 EO 501/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0930.4EO501.22.00
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Leitsätze
1. Auch bei bereits an die Trinkwassereinrichtung angeschlossenen Grundstücken kann der Aufgabenträger während der Gesamtdauer des Wasserversorgungsverhältnisses, wenn die satzungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Verlegung eines auf einem Hinterliegergrundstück befindlichen Wasserzählers an die Grenze des Vorderliegergrundstückes zum Straßengrundstück anordnen. Eine solche Verlegung der Übergabestelle führt dazu, dass die Anlage des Grundstückseigentümers verlängert wird und dass der angeschlossene Grundstückseigentümer selbst die Erneuerung der zur Verbrauchsstelle führenden Trinkwasserleitung durchzuführen hat.(Rn.18) 2. Ob ein Altanschluss als Versorgungsleitung (und damit als Bestandteil der - gebührenfinanzierten - öffentlichen Einrichtung) oder als Grundstücksanschluss einzuordnen ist, ist abhängig von den jeweiligen satzungsrechtlichen Regelungen und den Umständen des Einzelfalls.(Rn.21) 3. Wenn das anzuschließende bzw. angeschlossene Grundstück ausnahmsweise nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, sondern die Trinkwasserleitung von der im Straßengrundstück liegenden Anschlussvorrichtung über Privatgrundstücke zu angeschlossenen Hinterliegergrundstücken (mit den dort befindlichen Übergabestellen als Ende des Grundstücksanschlusses und Beginn der Anlagen der Grundstückseigentümer) geführt werden muss, kann es sich bei der strittigen Trinkwasserleitung um eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung (grundsätzlich dazu: Beschluss des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 -, juris) handeln.(Rn.37) 4. Ist nach der maßgebenden Wasserbenutzungssatzung Voraussetzung für eine Verlegung des Wasserzählers, dass die Grundstücksanschlussleitung unverhältnismäßig lang ist, ist zur Feststellung der Überlänge bei Hinterliegergrundstücken auf die Länge der Leitung zwischen dem Ende des Grundstücksanschlusses und der Grenze der Vorderliegergrundstückes zum Straßengrundstück, in dem die Versorgungsleitung liegt, abzustellen.(Rn.35) (Rn.43) 5. Sinn und Zweck einer solchen, § 11 der nach § 35 entsprechend anwendbaren AVBWasserV entsprechenden Satzungsregelung ist eine Verlagerung des Risikos eines Wasserverlustes von Trinkwasserversorger auf den Grundstückseigentümer. Bei einer überlangen Grundstücksanschlussleitung ist die Verschiebung der Verantwortungsbereiche angemessen, weil der Zustand der Grundstücksanschlussleitung in dessen Einflussbereich liegt und mit zunehmender Länge der Leitung sich das Risiko eines Wasserverlustes erhöht.(Rn.46)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. August 2022 - 2 E 657/22 Ge - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei bereits an die Trinkwassereinrichtung angeschlossenen Grundstücken kann der Aufgabenträger während der Gesamtdauer des Wasserversorgungsverhältnisses, wenn die satzungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Verlegung eines auf einem Hinterliegergrundstück befindlichen Wasserzählers an die Grenze des Vorderliegergrundstückes zum Straßengrundstück anordnen. Eine solche Verlegung der Übergabestelle führt dazu, dass die Anlage des Grundstückseigentümers verlängert wird und dass der angeschlossene Grundstückseigentümer selbst die Erneuerung der zur Verbrauchsstelle führenden Trinkwasserleitung durchzuführen hat.(Rn.18) 2. Ob ein Altanschluss als Versorgungsleitung (und damit als Bestandteil der - gebührenfinanzierten - öffentlichen Einrichtung) oder als Grundstücksanschluss einzuordnen ist, ist abhängig von den jeweiligen satzungsrechtlichen Regelungen und den Umständen des Einzelfalls.(Rn.21) 3. Wenn das anzuschließende bzw. angeschlossene Grundstück ausnahmsweise nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, sondern die Trinkwasserleitung von der im Straßengrundstück liegenden Anschlussvorrichtung über Privatgrundstücke zu angeschlossenen Hinterliegergrundstücken (mit den dort befindlichen Übergabestellen als Ende des Grundstücksanschlusses und Beginn der Anlagen der Grundstückseigentümer) geführt werden muss, kann es sich bei der strittigen Trinkwasserleitung um eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung (grundsätzlich dazu: Beschluss des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 -, juris) handeln.(Rn.37) 4. Ist nach der maßgebenden Wasserbenutzungssatzung Voraussetzung für eine Verlegung des Wasserzählers, dass die Grundstücksanschlussleitung unverhältnismäßig lang ist, ist zur Feststellung der Überlänge bei Hinterliegergrundstücken auf die Länge der Leitung zwischen dem Ende des Grundstücksanschlusses und der Grenze der Vorderliegergrundstückes zum Straßengrundstück, in dem die Versorgungsleitung liegt, abzustellen.(Rn.35) (Rn.43) 5. Sinn und Zweck einer solchen, § 11 der nach § 35 entsprechend anwendbaren AVBWasserV entsprechenden Satzungsregelung ist eine Verlagerung des Risikos eines Wasserverlustes von Trinkwasserversorger auf den Grundstückseigentümer. Bei einer überlangen Grundstücksanschlussleitung ist die Verschiebung der Verantwortungsbereiche angemessen, weil der Zustand der Grundstücksanschlussleitung in dessen Einflussbereich liegt und mit zunehmender Länge der Leitung sich das Risiko eines Wasserverlustes erhöht.(Rn.46) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. August 2022 - 2 E 657/22 Ge - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, genügen nicht den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bzw. bieten keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf. Ausgehend hiervon wird eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage rechtfertigen könnte, nicht aufgezeigt bzw. dringen die Einwände nicht durch. Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Zunächst rechtfertigt die erhobene Verfahrensrüge nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Denn das Verwaltungsgericht habe ihr vor seiner Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Erwiderung gegeben auf die vom Verwaltungsgericht unter dem 25. Juli 2022 angeforderte (GA Bl. 136, 146) Stellungnahme des Antragsgegners vom 28. Juli 2022. In diesem Schriftsatz hat der Antragsgegner vorgetragen, nur in der Tuchmacherstraße befinde sich die zur Bestimmung des Beginns des Grundstücksanschlusses als Abzweigung von der Versorgungsleitung maßgebliche Anschlussvorrichtung, d. h. Anbohrschelle bzw. Abzweig mit der Absperrarmatur. Darauf habe aber die Entscheidung des Gerichts zur Qualifizierung der strittigen Leitung als bloße Anschlussleitung maßgeblich beruht. Ob ein solcher Gehörsverstoß vorliegt, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung der strittigen Leitung als Anschluss-, nicht aber als Versorgungsleitung zwar maßgebend auf die Schilderung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2022 abgestellt. Ein etwaiger Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verhilft einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO aber grundsätzlich nicht zum Erfolg. Diese Vorschrift ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht. Mithin wird ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (ThürOVG, Beschluss vom 25. März 2020 - 1 EO 594/19 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 - OVG 11 S 11.18 - juris Rn. 10 m. w. N.). 2. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, erfüllt ihr Vortrag schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebotes, weil sie sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts befasst. Sie beschränkt sich vielmehr darauf zu behaupten, dass die strittige Leitung nicht stark korrodiert sei und deshalb keine konkreten Gefahren für einen Rohrbruch oder für einen Gesundheitsschaden bestehe, der Antragsgegner behaupte nur das Vorliegen einer potentiellen Gefahr. Damit verkennt sie die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend herausgearbeiteten, sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes. Die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs verfolgt dabei drei Ziele: Erstens soll der Behörde der Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich vor Augen geführt werden. Zweitens soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, die Aussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einzuschätzen. Drittens soll die Kenntnis der Umstände, welche die Behörde zur Anordnung des Sofortvollzugs bewegt haben, dem Gericht eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle ermöglichen. Daher sind die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Erwägungen, die die Behörde veranlasst haben, den Ausschluss des Suspensiveffekts zu verfügen, anzugeben. Diese müssen grundsätzlich über die Begründung für den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen hinausgehen. An Inhalt und Umfang dieser Begründung sind im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO daher keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Nur eine bloß formelhafte, den Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederholende, nicht auf den Einzelfall und nicht auf das Interesse an der sofortigen Vollziehung bezogene Begründung genügt insoweit nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 20 CS 17.1797 - juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2003 - 5 S 2771/02 -, juris Rn. 3). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf S. 6, zweiter Absatz, dargelegt, dass der vom Antragsgegner angeführte Zustand der strittigen Leitung grundsätzlich eine konkrete Gefahr für die benannten Schutzgüter im Einzelfall darstellen könne, der Antragsgegner sich daher des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war und daher dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn mit dieser im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Trinkwasser- und Gesundheitsschutzes ausreichenden Begründung hat der Antragsgegner auch nach Ansicht des Senats gezeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war, und konkrete, auf den Einzelfall bezogene über das reine Erlassinteresse hinausgehende Gründe genannt. Ob die Begründung in der Sache zutrifft, also die strittige Leitung tatsächlich in gefahrenträchtigem Maße korrodiert ist, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu prüfen, sondern bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung. 3. Auch die Rügen der Antragstellerin zu der materiell-rechtlichen, vom Verwaltungsgericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil diesbezüglich die Darlegungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung hinter dem Darlegungsgebot zurückbleiben bzw. keine überwiegenden Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Mai 2022 aufzeigen. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist nach Nr. I. S. 1 des Tenors die Verlegung des bisherigen Trinkwasseranschlusses und nach Nr. I. S. 2 die entsprechende Verlegung des Wasserzählers und Erneuerung der zum Grundstück Flurstück Nr. a führenden Verbrauchsleitung nebst Stilllegung des bisherigen Hausanschlusses sowie Untersagung der darüber erfolgenden Wasserentnahme ab 1. Oktober 2022 (Nr. II und III des Bescheidtenors). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anschluss- und Benutzungszwang gelte auch für bereits angeschlossene Grundstücke, der Antragsgegner könne die Verlegung des Wasserzählers von Grundstück Flurstück-Nr. a ... ... ... an die Grenze des Flurstückes-Nr. b ... zur öffentlichen Tuchmacherstrasse verlangen, weil die strittige, über das Grundstück Flurstück-Nr. b ... ... führende Leitung keine Versorgungs-, sondern eine nicht im öffentlichen Grund verlaufende, überlange - weil ca. 30 m lange - Anschlussleitung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS sei. Versorgungsleitung sei nach § 3 WBS nur die in der öffentlichen Straße verlaufende Leitung, von der die Grundstücksanschlüsse abzweigten und die der Versorgung einer Vielzahl von Anschlussnehmern und nicht nur einzelner Grundstücke dienten. Nur der Teil des Grundstückanschlusses, der im öffentlichen Straßenraum verlaufe, gehöre zur öffentlichen Einrichtung, die über Gebühren finanziert werde. Der Teil der Leitung zwischen öffentlicher Einrichtung und Übergabestelle - nach § 3 WBS der Teil des Anschlusses zwischen Hauptabsperrvorrichtung und Wasserzähler - gehöre zwar als sonstige Anlage zur Zuständigkeit des Antragsgegners, jedoch könne sich dieser beim Grundstückseigentümer für die Kosten der Herstellung, Änderung, Erneuerung oder Unterhaltung dieses Grundstücksanschlusses nach § 9 der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung - GS WBS - des Antragsgegners vom 25. November 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2021, zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten, refinanzieren. Nur an der in der Tuchmacherstraße liegenden Leitung, so der Antragsgegner, befänden sich die Anschlussvorrichtungen (Anbohrschelle bzw. Abzweig mit Absperrarmatur), so dass der danach folgende Teil der Wasserleitung als Grundstücksanschluss keine Versorgungsleitung i. S. d. WBS darstelle. Die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers, die in seinem Eigentum stehende Anlage, beginne erst ab der Übergabestelle. Mit der Verlegung des Wasserzählers werde die Übergabestelle i. S. v. § 3 WBS vorverlegt, weil die Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler und damit i. d. R. ebenfalls im Zählerschacht eingebaut sei. Damit werde die bisherige Grundstückanschlussleitung, die strittige Wasserleitung ab dem neuen Wasserzähler auf dem Grundstück Flurstück-Nr. b ..., künftig zur Anlage des Grundstückseigentümers (Verbrauchsleitung) mit der Folge seiner alleinigen Zuständigkeit. Die für die Verlegung des Trinkwasseranschlusses eingeräumte Frist sei verhältnismäßig. Die Stilllegung finde ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 WBS, weil die strittige Trinkwasserleitung nicht den Anforderungen des § 9 Abs.2 WBS entspreche (Gefahr für die Trinkwasserqualität wegen ihres maroden und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Zustandes). Die angedrohte Einstellung der Wasserlieferung bei Zuwiderhandlung und Gefahrenvermeidung rechtfertige sich nach § 18 Abs. 1 Ziffer 3 WBS. Der Beigeladene habe einen gleichlautenden Bescheid erhalten. Die von der Antragstellerin verlangte Verlegung des Wasserzählers hat nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts somit zur Folge, dass die Antragstellerin die Arbeiten in eigener Zuständigkeit ausführen muss. An ihrer Kostentragungspflicht änderte im Ergebnis allerdings auch die Verlegung des Wasserzählers nichts, weil der Antragsgegner für die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung auch ohne Verlegung des Wasserzählers einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragstellerin und den Beigeladenen gemäß § 9 GS-WBS hätte. a. Die Einwände der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtung zur Verlegung des Wasserzählers, der sich im Gebäude des erschlossenen Grundstückes Flurstück-Nr. a ... befindet, an die zur Tuchmacherstraße gelegene Grundstücksgrenze des Flurstücks-Nr. b wegen überlanger Grundstücksanschlussleitung greifen nicht durch. Nach dem allein in Betracht kommenden § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS kann der Antragsgegner verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheides nicht - wie die Antragstellerin meint - ein „nochmals angeordneter Anschlusszwang eines schon angeschlossenen Grundstückes“ ist, was nach Ansicht der Antragstellerin nicht ausgesprochen werden könne (Beschwerdebegründung S. 10, vorletzter Absatz). Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Beschluss vom 16. März 2017 - 20 ZB 16.99 - juris zum Urteil des VG Regensburg vom 30. November 2015 - RO 8 K 15.1062 - betrifft nicht die vorliegende Konstellation. Im Fall des BayVGH begehrte der Eigentümer eines geteilten, bereits über die B-Straße wasserseitig erschlossenen Grundstückes vom Träger der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung die Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Trinkwasseranschluss von der B-Straße an die angrenzende T-Straße verlegte, weil er sich gegenüber dem Eigentümer des Durchleitungsgrundstückes zur Entfernung der in diesem Grundstück verlaufenden Wasserleitung verpflichtet hatte. Um die Frage eines solchen Aufwendungsersatzanspruches des Grundstückseigentümers gegen den Versorgungsträger, der im Übrigen verneint wurde, weil der Kläger ein eigenes Geschäft wahrgenommen habe, geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist Gegenstand die Änderung des bestehenden Anschlusses durch die nach § 18 WBS erlassene Anordnung der Verlegung des bisher auf dem erschlossenen Grundstück Flurstück-Nr. a ... ... befindlichen Wasserzählers an die Grundstücksgrenze Flurstück-Nr. b und, weil damit der bisherige Grundstücksanschluss zur Anlage der Antragstellerin (§ 9 WBS) wird, die Erneuerung der strittigen Wasserleitung durch die Antragstellerin selbst. Die Änderungsbefugnis bezüglich bestehender Grundstücksanschlüsse folgt aus § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WBS, wonach der Antragsgegner Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung bestimmt. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Die Bestimmungsrechte des Antragsgegners nach §§ 8 Abs. 2 S. 1 und 2, 18 Abs. 1 WBS bestehen also nicht nur bei erstmaligem Anschluss, sondern für die Gesamtdauer des Wasserversorgungsverhältnisses, sofern die Voraussetzungen für eine Verlegungsanordnung erfüllt sind. Der Antragsgegner kann auch nachträglich eine einmal getroffene Bestimmung insbesondere hinsichtlich des Wasserzählers ändern mit der Folge, dass die Übergabestelle wieder verlegt wird und damit die Verantwortungsbereiche verschoben werden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 23. Januar 2014 - 4 A 195/13 -, juris Rn. 24). Dies entspricht auch der Rechtsprechung zu der - bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Wasserlieferungen - entsprechend anwendbaren Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, ber. BGBl. I, S. 1067), die nach Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 16 zum Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II, S. 885) auch im Beitrittsgebiet gilt (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 - juris Rn. 33 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV). aa. Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet nicht deswegen Zweifeln, soweit das Verwaltungsgericht die strittige Trinkwasserleitung als Grundstücksanschluss eingeordnet hat. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung setzen sich nicht in der gebotenen Art und Weise mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und den maßgebenden Vorschriften der WBS in dem angefochtenen Beschluss auseinander bzw. dringen nicht durch. Auf ernstliche Zweifel führt zunächst nicht der - auch auf den Katasterplan und die Baugenehmigung Bezug nehmende - Einwand der Antragstellerin, die strittige Wasserleitung sei ab 1936 bis zum Verkauf an den Rechtsvorgänger der Antragstellerin im öffentlichen Grund verlaufen, weil das Flurstück-Nr. b, das ausweislich der Anlage BF 4 ausschließlich als Einfahrt für die der Familie der Antragstellerin gehörenden Grundstücke diente, bis 1995 im Eigentum der Stadt Pößneck gestanden habe. Die strittige Leitung sei daher gewidmet gewesen und könne ihre Widmung nicht durch den Verkauf von der Stadt Pößneck an den Rechtsvorgänger der Antragstellerin im Jahre 1995 verloren haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten gehört eine Leitung nicht schon deshalb zu der über Gebühren bzw. Beiträge finanzierten öffentlichen Einrichtung, weil sie in einem dem Zweckverband oder einer Mitgliedsgemeinde gehörenden Grundstück verläuft. Was Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ist, ergibt sich aus der Widmung. Nach der Senatsrechtsprechung wird eine kommunale Einrichtung erst durch eine konstitutive Widmung zur „öffentlichen“ Einrichtung. Mit der Widmung wird eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft begründet, der öffentliche Zweck der Einrichtung bestimmt und der Nutzungsumfang geregelt. Die Zweckbestimmung ist für die Kommune bindend und verpflichtet sie, die zweckgemäße Benutzung der Einrichtung in dem von ihr festgelegten Rahmen zu ermöglichen. Die Widmung (leitungsgebundener) öffentlicher Einrichtungen bedarf in Thüringen grundsätzlich keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Daher kann eine Widmung ausdrücklich satzungsrechtlich in der Stammsatzung erfolgen, die als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung auch Regelungen über das Anschluss- und Benutzungsrecht enthalten muss. Sie kann sich aber auch aus einer Beschlussfassung ergeben, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann. Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren und Beiträge oder die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung. Die Einrichtung muss auch nicht von der Kommune technisch selbst betrieben werden oder in ihrem Eigentum stehen. Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (hierzu im Einzelnen die Senatsurteile vom 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 - ThürVGRspr. 2009, 109 m. w. N.; vom 8. September 2011 - 4 KO 30/08 -, juris Rn. 74 und Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rn. 76 ff.). Gemessen daran ist allein der Umstand, dass die strittige Wasserleitung im Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. a ... im Jahr 1936 in einem im Eigentum der Stadt Pößneck stehenden Grundstück verlief, kein Indiz, das Rückschlüsse darauf zuließe, ob die strittige Trinkwasserleitung zu DDR-Zeiten Teil der öffentlichen Anlage war und auch heute noch Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ist. So gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die strittige Trinkwasserleitung seinerzeit von der Stadt Pößneck - wie vom Antragstellerbevollmächtigten behauptet - und nicht von den damaligen Eigentümern zur wasserseitigen Erschließung des Baugrundstückes errichtet wurde. Nur dann, wenn die Stadt Pößneck anlässlich der Bebauung des Grundstückes Flurstück-Nr. a ... ... die Leitung in Erfüllung der ihr seinerzeit auch obliegenden Aufgabe der Wasserversorgung errichtet hätte, diese Leitung deshalb im Zuge der Zentralisierung der Wasserwirtschaft im Jahr 1952 von dem zuständigen VEB Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) und dann im Wege der Entflechtung zum 1. Januar 1993 vom Beklagten (oder ggf. einem Rechtsvorgänger) übernommen worden wäre, bestünde ein Ansatz, dass diese Leitung ausnahmsweise Teil der öffentlichen Einrichtung sein könnte (vgl. ThürOVG, Urteil vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - ThürVBl. 2019, 81 - 88 für einen historischen Abwasserkanal). Aus der Tatsache, dass im Bauantrag vom 29. September 1936 aufgeführt ist, dass das Grundstück an die städtische Wasserleitung angeschlossen werden soll, ergibt sich nicht, dass der damalige Wasserversorger die strittige, von der Tuchmacherstraße abzweigende Leitung zum Grundstück Flurstück-Nr. a gelegt hat. Da es mithin nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten gibt, der damalige Wasserversorger habe die strittige Leitung errichtet, ist zumindest für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung (Wasserbenutzungssatzung - WBS -) des Antragsgegners vom 25. November 2013 maßgeblich. Vorliegend ergibt sich die nähere Bestimmung, welche Bestandteile zu der nach § 1 WBS betriebenen öffentlichen Einrichtung gehören, betreffend der Grundstücksanschlüsse aus § 8 Abs. 1 S. 2 WBS. Danach hat der Antragsgegner bestimmt, dass Grundstücksanschlüsse nur dann zur öffentlichen Einrichtung gehören, soweit sie im öffentlichen Straßengrund verlaufen. Ein Grundstücksanschluss gehört nach § 8 Abs. 1 S. 2 WBS nicht zu der - durch Gebühren finanzierten - öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners, auch wenn Grundstücksanschlüsse nach § 8 Abs. 1 S. 1 WBS in seinem Eigentum stehen. Für die Herstellungs- oder Erneuerungsaufwendungen des Teils der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WBS, die nicht im öffentlichen Straßengrund verlaufen, steht dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein Erstattungsanspruch zu (§ 9 GS-WBS; vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 - S. 13 des amtlichen Abdrucks). Dies hat das Verwaltungsgericht bereits ausführlich erläutert. § 3 WBS enthält die entscheidenden Begriffsbestimmungen zur Abgrenzung der Grundstücksanschlüsse von den Versorgungsleitungen: Versorgungsleitungen: sind die Wasserleitungen im Versorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse): sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle: sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Anschlussvorrichtung: ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung: ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle: ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück / Gebäude. Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen): sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle, mit Ausnahme des Wasserzählers. Ausgehend hiervon ist gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Grundstücksanschluss nach §§ 3, 8 Abs. 1 WBS mit der Anschlussvorrichtung, also mit dem Abzweig von der Trinkwasserleitung mit Absperrvorrichtung in der Tuchmacherstraße, beginnt und es sich bei der über das Grundstück Flurstück-Nr. b ... ... verlaufenden Leitung damit nicht um eine Versorgungsleitung handelt, nichts zu erinnern. Zum Grundstücksanschluss gehört im Falle eines erschlossenen Hinterliegergrundstückes auch der über Vorderliegergrundstücke führende Teil der Leitung. Grenzt das anzuschließende bzw. angeschlossene Grundstück, hier das Flurstück-Nr. a ... ... ..., ausnahmsweise nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße und muss die Anschlussleitung über Privatgrundstücke - hier das Flurstück-Nr. b - geführt werden, so gehört auch dieser bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers führende Teil der Verbindungsleitung zum Grundstücksanschluss (vgl. Hinkel/Dressel, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand: Dezember 2020, zu § 14 ThürKAG, 20.14, Ziffer 2.1). Bei der strittigen Leitung handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deswegen bereits um eine Versorgungsleitung, weil die strittige Leitung nicht nur das Flurstück-Nr. a ... ... ..., sondern auch das Flurstück-Nr. b ... ... mit Wasser versorgt. Denn eine Grundstücksanschlussleitung kann auch mehrere Grundstücke mit Wasser versorgen. Das zeigt schon der in § 14 Abs. 5 WBS besonders geregelte Fall der Weiterleitung von Wasser vom angeschlossenen Grundstück in ein anderes Grundstück. Dabei braucht nicht weiter dazu ausgeführt werden, ob dadurch - ohne ausdrückliche Satzungsregelungen - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsamer Grundstücksanschluss entstehen kann (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 9. September 2013 - 4 EO 1186/06 -). Gemessen daran handelt es sich nach summarischer Prüfung und auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin bei der strittigen Trinkwasserleitung, die über das Grundstück Flurstück-Nr. b verläuft, um einen gemeinsamen Grundstücksanschluss im Sinne des § 3 WBS und nicht um eine Versorgungsleitung. Der Grundstücksanschluss beginnt an der in der Tuchmacherstraße befindlichen Abzweigung mit Absperrarmatur und endet mit der Hauptsperrvorrichtung auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. a und Nr. b. In der Sache bestreitet die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erfolglos die Darstellung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2022, dass sich die für die Beurteilung, ob die strittige Leitung eine Versorgungs- oder Anschlussleitung ist, maßgebende Anschlussvorrichtung (Anbohrschelle bzw. Abzweig mit der Absperrarmatur) und damit der Beginn des Grundstücksanschlusses in der Tuchmacherstraße befindet. Denn der Antragstellerbevollmächtigte führt auf S. 3 erster Absatz der Beschwerdebegründung selbst aus, dass sich seit der Erneuerung der Leitung im Jahr 2021 die Absperrarmatur mit Straßenkappe als Verbindung von PE auf Stahl nunmehr im rechten statt zuvor im linken Gehweg (Anm.: der Tuchmacherstraße) unmittelbar vor der Grundstücksgrenze des Flurstückes Nr. b ... ... ... befindet. Damit bestätigt er sogar die Angaben des Antragsgegners. Der Vortrag der Antragstellerin, die strittige Wasserleitung führe über das Flurstück-Nr. b ... ..., wobei sich - nach Aufspaltung der Leitung in zwei Leitungen - je ein Wasserzähler auf dem Flurstück-Nr. b ... ... und Flurstück-Nr. a ... ... jeweils im Keller des Gebäudes befinde, ist nicht geeignet, die Angaben des Antragsgegners zum Beginn des Grundstücksanschlusses in Zweifel zu ziehen. Wenn der Antragstellerbevollmächtigte nur unsubstantiiert weiter ausführt, es sei unzutreffend, dass sich im gesamten Leitungsverlauf über das Grundstück Flurstück-Nr. b ... ... keinerlei „Anschlussvorrichtung“ befinde und sich „Anschlüsse“ auf den erschlossenen Grundstücken Flurstücken Nrn. b ... ... ... und a ... ... ... befänden, führt auch dies nicht auf eine andere rechtliche Einordnung der strittigen Leitung. Mit „Anschlüssen“ auf den erschlossenen Grundstücken dürfte der Antragstellerbevollmächtigte die Hauptsperrvorrichtungen meinen, die das jeweilige Ende des Grundstückanschlusses bestimmen. Soweit die Antragstellerin in der Sache behauptet, dass sich - entgegen des Vortrages des Antragsgegners - in der T-Abzweigung der Trinkwasserleitung, die diese zu den beiden angeschlossenen Grundstücken aufspaltet, eine Absperrarmatur i. S. d. Satzungsdefinition befinde, wodurch die Leitung nach der Definition in § 3 WBS zu einer Versorgungsleitung werde, so hat sie - außer dieser Behauptung - keinerlei belastbare Tatsachen geschildert. Wie bereits ausgeführt gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die strittige Wasserleitung seinerzeit durch die Stadt Pößneck in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe errichtet und dann letztendlich im Wege der Entflechtung auf den Antragsgegner übergegangen sein könnte. Deshalb kommt es auf die Frage, welche technische Absperrgarnitur errichtet wurde und ob diese die Anforderungen des § 3 WBS erfüllen könnte, nicht an. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung der Antragstellerin, die strittige Trinkwasserleitung zweige vom Schacht M360TUC010 ab. Ausweislich der Karte, Beiakte Bl. 4, handelt es sich dabei um einen Abwasserschacht. Neben der Sache liegt auch der Verweis auf einen angeordneten Schutzstreifen für die Abwasserleitung nebst einer dafür eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Auf die insoweit unzutreffende Bezeichnung der Leitung im Lageplan Stand: 28. Mai 2021, vgl. BA Bl. 4, bzw. in dem Lageplan mit Stand 7. Juli 2022, GA Bl. 150, kommt es ersichtlich nicht an. bb. Der Antragstellerin gelingt es auch nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Grundstücksanschluss sei i. S. d. § 18 Abs. 1 WBS unverhältnismäßig lang, zu erschüttern. 1) Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zugrunde, dass die strittige Leitung eine Länge von ca. 30 m hat, ohne dies weiter auszuführen. Dabei geht das Verwaltungsgericht ersichtlich davon aus, dass bei der Bewertung nicht nur die über das erschlossene Grundstück Flurstück-Nr. a ... ... ... führende Leitung, sondern auch die Länge des über das Flurstück-Nr. b ... führenden Teils in die Bestimmung der Länge einzubeziehen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt, gehört zum Grundstücksanschluss auch der über ein Vorderliegergrundstück führende Teil der Anschlussleitung. Für die Bestimmung der Länge i. S. d. § 18 Abs. 1 WBS ist im vorliegenden Fall nicht nur der auf dem erschlossenen Grundstück verlaufende Teil des Grundstücksanschlusses maßgebend. Dafür könnte zwar der Wortlaut der Norm sprechen. § 18 Abs. 1 WBS spricht von einer Verlegung an die „Grundstücksgrenze“. Grundstücksgrenze in diesem Sinne wären dem Wortlaut nach nur die Grenzen der Flurstücke Nr. a ... ... ... und b ... ... ... . Denn von der bisherigen strittigen Trinkwasserleitung werden vorliegend nur die Flurstücke Nr. b ... ... und a ... ... ... erschlossen, weil dort das Wasser abgenommen wird, nicht aber das Flurstück-Nr. b ..., weil dort das Wasser ohne Verbrauch auf diesem Grundstück nur durchgeleitet wird. Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung berücksichtigt aber nicht, dass damit der Regelfall des direkt an einer öffentlichen Straße, in der die Versorgungsleitung verlegt ist, liegenden Grundstückes gemeint ist. Handelt es sich bei dem erschlossenen Grundstück um ein sog. Hinterliegergrundstück ist in den Blick zu nehmen, über welches Anliegergrundstück die erschließende Anschlussleitung verläuft und die Grenze zwischen diesem Anliegergrundstück und Straßenkörper quert. Aus dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 WBS, die Gefahr von Wasserverlusten auf den Wasserabnehmer zu verlagern, folgt, dass die gesamte Länge des Grundstücksanschlusses, soweit er nicht im öffentlichen Straßengrund liegt, zu messen ist, auch wenn dieser über weitere private Grundstücke bis zum erschlossenen (Hinterlieger-)Grundstück führt. Dabei sind auch - wie oben bereits ausgeführt - die Regelungen der nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV entsprechend anwendbaren AVBWasserV und damit auch die Rechtsprechung zu dem - § 18 WBS wortgleichen - § 11 AVBWasserV zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Regelungen des § 18 Abs. 1 WBS und § 11 AVBWasserV ist eine Verlagerung des Risikos eines Wasserverlustes (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -). Der Wasserzähler bildet die Übergabestelle, an der die Verantwortungsbereiche zwischen dem Zweckverband und dem Grundstückseigentümer abgegrenzt werden und an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 - juris Rn. 32 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV; VG Halle, Urteil vom 23. Januar 2014 - 4 A 195/13 - juris Rn. 24). Das Wasserversorgungsunternehmen hat allerdings keinen Einfluss darauf, welchen negativen Einflüssen durch die Gestaltung des Grundstücks, etwa durch die Bepflanzung oder das Befahren mit Fahrzeugen, eine solche Leitung ausgesetzt wird. Dies kann letztlich zu einer Beschädigung der Wasserleitung und/oder zu einem ungemessenen Wasserverlust führen. Dann ist es aber angemessen, dem Anschlussnehmer, zumindest dann, wenn die Anschlusslänge von den Normalfällen innerhalb des Versorgungsgebietes nach oben abweicht, die Unterhaltungslast und auch das Risiko eines Wasserverlusts aufzuerlegen, soweit sich die Leitung auf seinem Grund und Boden und damit in seinem Einflussbereich befindet. Dem trägt bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung der Wasserlieferung die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV Rechnung. In der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. z. B.: LG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 21 O 231/21 -, juris Rn. 32; OVG Meck.-Vorpommern, Urteil vom 6. Juli 2011 - 3 L 108/09 - juris Rn. 55) ist geklärt, dass § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV analog anzuwenden ist, wenn die Hausanschlussleitung ab dem Abzweig vom Verteilernetz zunächst über ein Privatgrundstück geführt werden muss, um überhaupt das Grundstück des Anschlussnehmers zu erreichen. Beide Fallgestaltungen müssen deshalb gleich behandelt werden. Mit Rücksicht darauf, dass der Anschlussnehmer wegen der exponierten Lage seines Hinterliegerhausgrundstücks eine besondere Leistung des Zweckverbandes in Anspruch nimmt und er hinsichtlich der Zuleitung über ein fremdes Grundstück gegebenenfalls ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB hätte, ist die bestehende Regelung - Zählerschacht unmittelbar an der Abzweigung der Zuleitung von der Versorgungsleitung - nicht unzumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 1996 - 18 U 133/95 -; LG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 21 O 231/21 -, juris Rn. 33). Dies gilt vorliegend erst recht, weil das Grundstück Flurstück-Nr. b ... ebenfalls im (Allein-)Eigentum der Antragstellerin und damit in ihrem Einwirkungsbereich liegt. Soweit die Antragstellerin zunächst die vom Verwaltungsgericht angenommene Länge des Grundstücksanschlusses bestreitet, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Sie führt dazu widersprüchlich einerseits aus (S. 3, 2. Abs. von oben des Schriftsatzes vom 2. September 2022), vor der Baumaßnahme im Jahre 2021 habe die Wasserleitung auf dem Flurstück Nr. b ... ... ... eine Länge von ca. 20 m gehabt, erst seit der Maßnahme 2021 sei sie länger. Andererseits behauptet sie am Ende des darauf folgenden Absatzes, der Grundstücksanschluss von zuvor mehr als 20 m habe nun eine Länge von ca. 20 m. Nimmt man an, dass die Antragstellerin von einer im Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Bescheides maßgebenden Länge von ca. 20 m ausgeht, so steht dies in Widerspruch zu ihren den eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren. Denn sie hat die Länge der Anschlussleitung in ihrem Eilantrag, vgl. GA Bl. 105 ff., Schriftsatz vom 17. Juli 2022, selbst mit „ca. 29 m“ angegeben. Wieso angesichts dessen und der nicht bekannten genauen Lage der Anschlussleitung die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die strittige Leitung sei „ca. 30 m lang“, unzutreffend sein soll, wird nicht weiter ausgeführt. Letzteres lässt sich auch nicht anhand der maßstabsgerechten Karten BA Bl. 4, GA Bl. 150, verifizieren. Misst man anhand der Karten die dort eingezeichnete Länge der Leitung ab straßenseitiger Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. b ... ... bis zur Außenmauer des Gebäudes auf dem Flurstück-Nr. a, in dessen Keller sich der Wasserzähler befindet, ergibt dies umgerechnet anhand des Maßstabes eine Länge von mindestens 27,5 m. 2) Auch ausgehend von dieser sich nach summarischer Prüfung ergebenden Länge von mindestens 27,5 m ist gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Grundstücksanschluss sei unverhältnismäßig lang, nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung zwar nicht, sondern nimmt nur auf eine Entscheidung des BGH Bezug, in dessen Fall eine 40 m lange Leitung vorlag. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte dagegen zunächst einwendet, das Urteil des BGH vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 34/11 sei vorliegend zur näheren Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unverhältnismäßig langen“ Grundstücksanschlussleitung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS nicht aussagekräftig, habe es doch eine 40 m lange Leitung zum Gegenstand gehabt, ist dies richtig, aber nicht zielführend. Dieses Urteil ist insoweit bereits nicht aussagekräftig, weil die Verpflichtung zur Verlegung des Wasserzählers wegen überlanger Leitung nicht durch Rechtsmittel angegriffen worden war und der BGH insoweit keinerlei Ausführungen dahin gehend getätigt hat, ob eine Leitung erst ab einer Länge von 40 m unverhältnismäßig lang sei. Darüber hinaus verweist der Antragstellerbevollmächtigte nur auf die Einzelfallumstände und die Tatsache, dass der Antragsgegner durch die Verlegung im Jahre 2021 den strittigen Anschluss verlängert habe. Dies ist einerseits unerheblich, weil maßgebend nur die nicht im öffentlichen Straßengrund verlaufende Länge der Leitung sein kann. Andererseits führt die Antragstellerin nichts dazu aus, wie der Begriff des unverhältnismäßig langen Grundstücksanschlusses denn nun näher bestimmt werden soll. Dazu sind der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Regelungen der entsprechend anwendbaren AVBWasserV in den Blick zu nehmen. Ausweislich der Kommentierung in Morell, Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV -, 2017, § 11 Abs. 1 c (vgl. auch VG Halle, Urteil vom 23. Januar 2014 - 4 A 195/13 - juris Rn. 25) ist unverhältnismäßig lang eine Anschlussleitung, wenn ihre Länge nach allgemeiner Anschauung nicht unerheblich über das hinausgeht, was im Regelfall als üblich angesehen werden muss. Dabei kann die durchschnittliche Länge der auf Privatgrundstücken befindlichen Hausanschlüsse in einem Versorgungsgebiet ein maßgebliches Kriterium sein, das zur Beurteilung der „Überlänge“ herangezogen werden kann. Hintergrund dieser Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 c AVBWasserV ist, dass bei der Kalkulation der Unterhaltungs- und Änderungskosten nur die Anschlussleitung in Normalfällen eingepreist wird. Auch technische Gründe (Reichweite des Fehlersuchgerätes) können von Bedeutung sein. Eine fixe Grenze lässt sich aber angesichts der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten nicht ziehen, sodass dem Wasserversorgungsunternehmen ein angemessener Spielraum zugebilligt werden muss, dessen Grenze nicht willkürlich gezogen werden kann. Insoweit hat sich in der Praxis vielfach ein Grenzwert von 15 m gebildet (vgl. Hempel/ Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 2, Stand: 2010, § 11 AVBWasserV, Rn. 5). Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Mai 2010 - 2 U 119/09 -, juris Rn. 7, hat entschieden, dass eine „unverhältnismäßig lang(e)“ Anschlussleitung im Sinne des § 11 Abs. 1 AVBWasserV bei einer Länge der Anschlussleitung zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude von mehr als 20 m anzunehmen ist. Ausgehend hiervon lässt sich mangels statistischer Erhebungen zur Länge von Grundstücksanschlüssen im Versorgungsgebiet des Antragsgegners (vgl. dazu: OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Mai 2010 - 2 U 119/09 -, juris Rn. 10) und im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren anhand der vorhandenen Karten BA Bl. 4 und GA Bl. 150 bzw. des Kartenausschnitts aus google maps nur feststellen, dass die nähere Bebauung mehrheitlich durch direkt an die Tuchmacherstraße bzw. die umlaufenden Straßen angrenzenden Wohngebäuden geprägt ist, deren Anschlussleitungen mithin ersichtlich unter 15 m liegen. Angesichts einer Länge der strittigen Grundstücksanschlussleitung von mindestens 27,5 m ist nach dieser Rechtsprechung eine Unverhältnismäßigkeit für das Beschwerdeverfahren anzunehmen. Ob dieser für den Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung der Wasserlieferbeziehungen ergangenen, auf den jeweiligen Einzelfall abstellenden und einen festen Grenzwert verneinenden Rechtsprechung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn nimmt man eine feste Grenze von 15 m oder 20 m an, ergibt sich angesichts der obigen Feststellungen zur Länge der Anschlussleitung kein anderes Ergebnis. b. Die Antragstellerin greift auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten ihres Widerspruches gegen die übrigen Regelungen des angegriffenen Bescheides nicht mit Erfolg an. aa. Gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Verhältnismäßigkeit der der Antragstellerin gesetzten Frist zur Beauftragung der Verlegung des Anschlusses bis 1. Oktober 2022 wendet der Antragstellerbevollmächtigte nur ein, dass die Tatsachen überhaupt nicht feststünden und die Erwägungen aus dem früheren Verfahren (Erörterungstermin am 11. Februar 2002) unerheblich seien. Dieser Vortrag ist ersichtlich nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der Frist darzulegen, zumal die Antragstellerin und der Beigeladene bereits im Sommer 2021 entsprechende Aufträge zur Verlegung des Zählerschachtes bereits erteilt, jedenfalls die Antragstellerin diesen dann aber wieder zurückgezogen hatte. bb. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Stilllegung des bisherigen Hausanschlusses und Untersagung der Wasserentnahme an der bisherigen Anschlussstelle verfangen nicht. Insoweit bestreitet die Antragstellerin lediglich unsubstantiiert eine Gefährdung des Trinkwassers wegen des maroden Zustandes der Leitung, weil sie weder hochgradig korrodiert noch vom Lochfraß befallen sei. Damit geht die Antragstellerin nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellung der massiven Korrosion der Leitung unter S. 10, erster Absatz von oben der Beschlussgründe auf die im Sachverhalt unter I. des Beschlusses, S. 2 vorletzter Absatz, erwähnten Fotographien der in Bezug genommenen Beiakte Bl. 35 gestützt hat. Zu diesen sowie den im Gerichtsverfahren vorgelegten Fotographien (GA Bl. 94), die auch nach Ansicht des Senats den eindeutigen Korrosionsverschleiß aufzeigen, verhält sich die Antragstellerin nicht. Ferner hat sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24. September 2021 (BA 20) selbst - wie das Verwaltungsgericht auf S. 10, erster Absatz von oben, betont hat - über eine stark braune Trübung des Trinkwassers geklagt und dem Antragsgegner unter dem 12. Juli 2022 eine lecke Stelle im Hausanschlussbereich der Tuchmacherstr. 59a gemeldet. Darauf geht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht ein. Ferner erfolgt - unabhängig vom maroden Zustand der strittigen Trinkwasserleitung - keinerlei Auseinandersetzung mit der weiteren selbständig tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts (S. 10, erster Absatz, letzter Satz der Entscheidungsgründe), dass die Anbindung des alten Stahlrohres mit dem in der Straße verlegten PE-Rohr nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und - auch deswegen - die Antragstellerin ihrer aus § 9 Abs. 2 und 3 WBS folgenden Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Grundstücksanlage nicht nachkommt. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte zur Begründung seiner Beschwerde ansonsten ausdrücklich und pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies ersichtlich nicht den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn dadurch findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung von vornherein nicht statt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er weder einen Antrag gestellt noch sachdienlich vorgetragen hat (vgl. §§ 154 Abs. 3 1. HS., 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).