Urteil
1 L 161/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach dem IFG M-V besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen; Ausnahmetatbestände eng auszulegen.
• Die Aufhebung von § 5 Nr. 5 IFG M-V macht fiskalische Kommunalinteressen als Ablehnungsgrund in diesem Fall unerheblich.
• § 5 Nr. 2 IFG M-V (Schutz anhängiger Verfahren) greift nur, wenn tatsächlich ein anhängiges Gerichts- oder gleichzustellendes Verfahren besteht; notarielle Vermittlungsverfahren sind nicht gleichzusetzen.
• Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 8 IFG M-V liegen hier nicht vor, wenn es um Klärung von Eigentumsfragen nach der Wiedervereinigung und nicht um Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geht.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht nach IFG M-V bei Sachenrechtsbereinigung: Ausnahmen eng zu verstehen • Nach dem IFG M-V besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen; Ausnahmetatbestände eng auszulegen. • Die Aufhebung von § 5 Nr. 5 IFG M-V macht fiskalische Kommunalinteressen als Ablehnungsgrund in diesem Fall unerheblich. • § 5 Nr. 2 IFG M-V (Schutz anhängiger Verfahren) greift nur, wenn tatsächlich ein anhängiges Gerichts- oder gleichzustellendes Verfahren besteht; notarielle Vermittlungsverfahren sind nicht gleichzusetzen. • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 8 IFG M-V liegen hier nicht vor, wenn es um Klärung von Eigentumsfragen nach der Wiedervereinigung und nicht um Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geht. Die Kläger sind Erwerber von drei Flurstücken, deren Verwaltung nach der Wiedervereinigung von verschiedenen staatlichen Stellen auf die Stadt Ribnitz-Damgarten überging. Sie begehrten nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V Einsicht in die von diesen Vorgängerbehörden übergebenen Verwaltungsvorgänge zur Durchsetzung ihrer Ankaufsrechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die Stadt (Beklagter) verweigerte die Einsicht und berief sich unter anderem auf Ausnahmen des IFG M-V, insbesondere Schutz fiskalischer Interessen und Beeinträchtigung anhängiger Verfahren. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Stadt legte Berufung ein. Zwischenzeitlich wurden Teile des IFG M-V geändert, insbesondere wurde § 5 Nr. 5 aufgehoben. Die zivilrechtlichen Verfahren über die Ankaufsrechte sind inzwischen größtenteils rechtskräftig zugunsten der Kläger abgeschlossen; ein notarielles Vermittlungsverfahren wurde teils eingeleitet. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht zugelassen und begründet worden (§ 124 VwGO). • Anwendungszeitpunkt: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung; die in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen. • Grundsatz: Nach § 1 Abs. 2 IFG M-V besteht ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen; die Ausnahmen in §§ 3 ff. IFG M-V sind eng und abschließend auszulegen und die Behörde muss deren Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. • § 5 Nr. 5 IFG M-V entfällt: Wegen der Aufhebung dieser Vorschrift ist nicht mehr zu prüfen, ob kommunale fiskalische Interessen entgegenstehen; eine verfassungsrechtliche Verletzung der Aufhebung ist nicht erkennbar. • § 8 IFG M-V (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse): Die angeforderten Informationen stellen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar, da es um Klärung von Eigentumsfragen nach der Wiedervereinigung und nicht um Teilnahme am Wirtschaftsverkehr oder schutzwürdige Betriebsinterna geht. • § 4 Abs. 4 IFG M-V (bereits öffentlich zugängliche Informationen): Die Unterlagen sind nicht öffentlich und barrierefrei zugänglich, sodass kein Ausschlussgrund vorliegt. • § 5 Nr. 2 IFG M-V (Gefährdung anhängiger Verfahren): Diese Ausnahme setzt ein tatsächlich anhängiges Gerichtsverfahren oder ein gleichzuhaltendes Verfahren voraus; notarielle Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG sind nicht gleichzustellen und die relevanten zivilrechtlichen Verfahren waren zum maßgeblichen Zeitpunkt größtenteils rechtskräftig abgeschlossen. • Schutz der Rechtspflege: Zweck der Ausnahmeregel ist der Schutz des Verfahrensablaufs; ein weiter Auslegungsanspruch zum Schutz materieller fiskalischer Interessen der öffentlichen Hand geht über den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen hinaus. • Kostenfolge und Rechtsmittel: Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Beklagte die Kosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22.09.2009 bleibt bestehen. Den Klägern steht der Anspruch auf Einsicht in die bezeichneten Verwaltungsvorgänge nach dem IFG M-V zu, weil keine der gesetzlichen Ausnahmen greift: § 5 Nr. 5 IFG M-V wurde aufgehoben, § 5 Nr. 2 IFG M-V kommt nicht zur Anwendung, da keine anhängigen Gerichtsverfahren mehr bestehen bzw. notarielle Vermittlungsverfahren nicht gleichzusetzen sind, und es liegen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vor. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wurde entsprechend geregelt. Eine Revision wird nicht zugelassen.