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Urteil

1 L 215/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2017:0711.1L215.14.00
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Leitsätze
1. Eine juristische Person des Privatrechts ist anspruchsberechtigt i. S. v. § 1 Abs. 2 IFG M-V (juris: InfFrG MV) auch dann, wenn sie gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird.(Rn.37) (Rn.38) 2. In den Fällen der §§ 7 und 8 ist gemäß § 9 IFG M-V (juris: InfFrG MV) von der anspruchsverpflichteten Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen.(Rn.48) 3. In den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, darf ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden. Vielmehr kommt lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231, juris Rn. 39).(Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 09. Oktober 2014 – 6 A 753/12 – wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu Informationen in der Fassung der Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen und zu 1. und 2. je 1/6, der Beklagte und die Beigeladene je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten tragen alle Beteiligten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine juristische Person des Privatrechts ist anspruchsberechtigt i. S. v. § 1 Abs. 2 IFG M-V (juris: InfFrG MV) auch dann, wenn sie gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird.(Rn.37) (Rn.38) 2. In den Fällen der §§ 7 und 8 ist gemäß § 9 IFG M-V (juris: InfFrG MV) von der anspruchsverpflichteten Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen.(Rn.48) 3. In den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, darf ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden. Vielmehr kommt lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231, juris Rn. 39).(Rn.50) Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 09. Oktober 2014 – 6 A 753/12 – wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu Informationen in der Fassung der Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen und zu 1. und 2. je 1/6, der Beklagte und die Beigeladene je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten tragen alle Beteiligten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist nur im Umfang eines Bescheidungsanspruches begründet und im Übrigen unbegründet. Den Klägerinnen steht gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz – IFG M-V) zurzeit kein Anspruch auf Informationszugang, sondern nur ein Anspruch auf Neubescheidung zu. 1. Die Klägerinnen sind anspruchsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 2 IFG M-V. Danach hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen (Satz 1). Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend (Satz 2). Der Anspruch der Klägerinnen ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass sie mittelbare Tochtergesellschaften des Landes A-Stadt sind. Bei den beiden Klägerinnen, die gesellschaftsrechtlich Kommanditgesellschaften sind (§ 161 i.V.m. § 19 Abs. 2 HGB), handelt es sich um juristische Personen des Privatrechts (§ 33 HGB). Damit erfüllen sie nach dem Wortlaut der Vorschrift die tatbestandlichen Voraussetzungen für die darin genannten Anspruchsberechtigten. Der Umstand, dass die Klägerinnen von der öffentlichen Hand, nämlich dem Land A-Stadt, zumindest beherrscht werden, steht dem Anspruch nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere aus dem Normzusammenhang mit der Vorschrift des § 3 Abs. 3 IFG M-V. Nach dieser Regelung steht einer (anspruchsverpflichteten) Behörde eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Mit dieser Vorschrift wurde der Kreis der Zugangsverpflichteten auf von der öffentlichen Hand beherrschte, privatrechtlich organisierte Unternehmen erweitert. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass diese Regelung auf der „Passivseite“ auch auf die „Aktivseite“ der anspruchsberechtigten Personen zu übertragen sei, damit das Gesetz nicht systemwidrig werde, hält der Senat nicht für zwingend. Der Gesetzgeber hat die Erweiterung des Kreises der Anspruchsverpflichteten in einem eigenen Absatz durch einen weiten informationsfreiheitsrechtlichen Behördenbegriff geregelt. Hätte er darin einen Systemfehler gesehen, hätte es nahegelegen, auch in § 1 Abs. 2 IFG M-V auf der Seite der Anspruchsberechtigten eine entsprechende Einschränkung für juristische Personen des Privatrechts zu formulieren. Das ist nicht geschehen. Soweit § 1 Abs. 2 IFG M-V den Kreis der Anspruchsberechtigten auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt und juristische Personen des öffentlichen Rechts deshalb nicht zugangsberechtigt sind, werden mit dieser Regelung öffentlich-rechtliche Körperschaften und ihre Behörden vom Informationszugang ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage besteht zwar die „Gefahr“ einer Umgehung des Gesetzes dadurch, dass eine öffentliche Stelle ins Privatrecht „flüchten“ könnte, um eine Information zu erlangen. Das begründet jedoch keinen Systemfehler. Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gewährt einen voraussetzungslosen Anspruch. Es ist damit jeder natürlichen Person und auch einem Behördenmitarbeiter möglich, den Anspruch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts geltend zu machen. Eine Weitergabe an die Behörde wäre nicht durch § 1 Abs. 4 IFG M-V eingeschränkt, wonach der Informationszugang nach diesem Gesetz nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Zudem spricht neben dem ausdrücklichen Wortlaut auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine weite und nicht etwa restriktive Auslegung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes ist es, den Bürgerinnen und Bürgern einen Informationszugang bei der „Verwaltung“ zu ermöglichen, um insbesondere die Kontrolle der öffentlichen Hand durch die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs in der Landtagsdrucksache 4/2117, S. 2). Der Gesetzgeber wollte einen weiten Zugang zu Informationen ermöglichen. Die Gegenüberstellung von Bürger und Verwaltung schließt dabei einen Informationszugang staatlich beherrschter juristischer Personen des Privatrechts nicht aus. Denn auch wenn der Gesetzgeber in erster Linie den Bürger als natürliche Person berechtigten wollte, hat er sich entschieden, den Anspruch darüber hinaus auch den juristischen Personen des Privatrechts einzuräumen. Diese können sich zwar nicht Wahlbürger sein, aber gleichwohl über Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz dazu beitragen, dass die Verwaltung transparent agiert. Für diese Funktion ist es ohnehin unerheblich, ob der Antragsteller dem exekutiven Handeln der angegangenen Behörde in eigener Person unterliegt oder selbst zu deren demokratischer Legitimation durch Wahlen beitragen kann. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 IFG M-V sprachlich enger formuliert ist als das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG des Bundes hat „jeder“ nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine Einschränkung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts enthält diese Formulierung nicht. Ob mit dieser Formulierung eines „Jedermannrechts“ auch juristische Personen des öffentlichen Rechts anspruchsberechtigt sind (vgl. für die Fraktion eines Landesparlamentes VGH München, Urt. v. 22.04.2016 – 5 BV15.799 –, NVwZ 2016, 1107; Schoch, NVwZ 2017, 97, 99) musste der Senat nicht entscheiden. Mit der einschränkenden Formulierung im Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bringt der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass ein Informationsaustausch zwischen Behörden nicht umfasst sein soll. Sinn und Zweck des Landesgesetzes ist es insbesondere nicht, die Amtshilfe erweiternd zu regeln. Ein Anknüpfungspunkt dafür, dass damit auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden, landesrechtlich vom Informationszugang ausgeschlossen sein sollen, ergibt sich aus dem Vergleich der Vorschriften jedoch nicht. Vielmehr sollen auch juristische Personen des Privatrechts, die ganz oder auch nur teilweise durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beherrscht werden, anspruchsberechtigt sein, obwohl sie selbst auch anspruchsverpflichtet sein können. Es kommt für das Antragsrecht allein auf die Rechtsform der Gesellschaft und nicht auf die Rechtsform der Gesellschafter an (vgl. die Erläuterungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zu § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V, a.a.O.). Insoweit fehlt es in § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V an einer auslegungsbedürftigen Regelungslücke, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum ist. 2. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um solche, die von dem Anspruch aus § 1 Abs. 2 IFG M-V erfasst werden. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V ist Information im Sinne dieses Gesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Dateien. Die Klägerinnen begehren gegenüber dem Beklagten den Zugang zu Informationen bzw. Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der im Antrag aufgelisteten Wohnungen stehen und die Auskunft über die Planung und die Durchführung der Veräußerung der Wohnungen geben. Diese Informationen dienen amtlichen Zwecken. Sie haben, obwohl sie sich auf privatrechtliche Verträge beziehen, amtlichen Charakter, weil sie einen Aspekt der öffentlich organisierten Daseinsvorsorge betreffen. Aufgabe der Beigeladenen als kommunale Gesellschaft ist die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum. Soweit sich der Anspruch auf Informationen bezieht, die sich unmittelbar beim Beklagten befinden (vgl. den Klageantrag zu 1.a), steht deren amtlicher Charakter ohnehin nicht in Frage. Im Übrigen war auch die Beigeladene öffentlich-rechtlichen Regelungen unterworfen, da den Vertragsschlüssen ein Bieterverfahren vorangegangen war. Dass ein abgeschlossenes Bieterverfahren der Veröffentlichungspflicht unterfällt, wird in den Durchführungshinweisen zum Informationsfreiheitsgesetz des Innenministeriums vom 19. September 2007 – II 220 – 132.8-4-5- (ABl. M-V 2007, 486) richtigerweise als Beispiel benannt. Allerdings fallen unter den Informationsbegriff gemäß § 2 Satz 2 IFG M-V nicht Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden. Da von den Klägerinnen nur Informationen und Dokumente aus der Zeit bis einschließlich 1998 begehrt werden und das damalige Veräußerungsverfahren lange abgeschlossen ist, dürfte es solche Unterlagen aber auch nicht mehr geben, 3. Ein Ablehnungsgrund zum Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse nach § 6 IFG M-V liegt nicht vor. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Antrag auf Zugang auf Informationen abzulehnen, für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. Da die Veräußerungsentscheidung im vorliegenden Fall bereits vor langer Zeit getroffen wurde, kann sie nicht mehr vereitelt werden. Darauf, dass die Beigeladene die damals geschlossenen Verträge nunmehr für nichtig hält und gerichtlich angreift, kommt es nicht an. Zwar sind gemäß § 6 Abs. 3 IFG M-V Protokolle vertraulicher Beratungen nicht zugänglich. Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben jedoch konkret solche Protokolle benannt. In Betracht kämen hier beispielsweise Unterlagen, die als Verschlusssache gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung insoweit auch heute – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu Informationen – noch zutreffend ist (vgl. nur OVG Münster, Urt. v. 05.05.2017 – 15 A 1578/15 –, juris). Im Übrigen sind nach Absatz 5 der Vorschrift Informationen, die nach den Absätzen 1 und 3 nicht gewährt werden konnten, spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 3 nur für Ergebnisprotokolle. 4. Den Klägerinnen steht jedoch gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zugang zu den von ihnen im Klageantrag aufgeführten Informationen zu. Ihr Anspruch ist gegenwärtig auf eine Neubescheidung beschränkt, weil einem Informationszugangsanspruch der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 7 IFG M-V oder der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 8 IFG M-V entgegenstehen könnten. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Nach Satz 2 dieser Norm gilt dies auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmungen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. In den Fällen der §§ 7 und 8 ist gemäß § 9 IFG M-V von der anspruchsverpflichteten Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Da weder die Klägerinnen noch der Beklagte oder die Beigeladene konkrete Informationen oder Dokumente benennen, zu denen die Klägerinnen Zugang begehren, kann das Gericht nicht beurteilen, ob Drittinteressen betroffen sein könnten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.02.2017 – 1 C. 327/16 –, juris zur Herausgabe von Verträgen, die personenbezogene Daten enthielten, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis im Zusammenhang standen). Ein Informationszugang kann deshalb nicht ausgeurteilt werden, bevor nicht der Beklagte geprüft hat, ob ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist bzw. er ein solches durchführt. Dem steht nicht entgegen, dass seitens des Beklagten oder der Beigeladenen bisher nur eine unzureichende Darlegung des Ausschlussgrundes erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es fehlerhaft, von einer unzureichenden Darlegung des Ausschlussgrundes auf dessen Nichtvorliegen zu schließen, obwohl ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231 = juris Rn. 37; Vorinstanz OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2014 – OVG 12 C. 50.09 –, juris zur Privatisierung von Leuna/Minol). In den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, darf ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden. Vielmehr kommt lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231 = juris Rn. 39). Für den Fall, dass sich nach der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens ergeben sollte, dass der Anspruch nur teilweise besteht, gilt § 11 Abs. 3 IFG M-V. Dem Antrag ist dann in dem Umfang stattzugeben ist, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 3 Abs. 2 IFG dahingehend ausgelegt, dass bei einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der nur teilweise bestehende Anspruch insgesamt abgelehnt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 17.03.2016 – 7 C2/15 –, juris Rn. 24). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerinnen begehren vom Beklagten Informationen über Immobiliengeschäfte der Beigeladenen. Die Klägerinnen sind privatrechtliche Kommanditgesellschaften und mittelbare Tochtergesellschaften des Landes A-Stadt zu 100 bzw. zu 94 Prozent. Im Jahr 1998 schlossen die Klägerinnen mit der Beigeladenen, einer kommunalen Wohnungsgesellschaft der Stadt C-Stadt, mehrere Verträge, mit denen den Klägerinnen Erbbaurechte an insgesamt 557 Wohnungen übertragen wurden. Auch schlossen die Klägerinnen mit der Beigeladenen einen Generalverwaltungsvertrag für diese Wohnungen. Das Geschäftsmodell dieser verknüpften Verträge weist nach den Angaben der Beigeladenen Ähnlichkeiten mit einem sog. Sale-and-Lease-Back-Geschäft auf, bei dem der Wohnungsbestand zunächst an den Käufer veräußert und sodann im Rahmen eines Leasings an den Verkäufer zur Verwaltung zurückgegeben wird. Zwischen der Beigeladenen und den Klägerinnen sind mehrere Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der geschlossenen Verträge rechtshängig gewesen, u.a. vor dem Landgericht Rostock (3 O 203/07) und dem Oberlandesgericht Rostock (1 U 75/09). Auch wurden Beihilfebeschwerde- (Az. CP 141/2007) und Beihilfeprüfverfahren (Az. SA. 23129[2012/C]) bei der Europäischen Kommission und vor dem Europäischen Gericht (Az. T-407/09) und dem Europäischen Gerichtshof (Az. RS.C-145/12P) geführt, in denen die Beigeladene die Auffassung vertreten hat, dass die genannten Verträge wegen ungerechtfertigter Beihilfegewährung nichtig seien. Am 12. September 2011 beantragten die Klägerinnen Akteneinsicht nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 Abs. 3 IFG M-V bei dem Beklagten in sämtliche Akten des Beklagten und der Beigeladenen, die mit der im Jahr 1998 erfolgten Privatisierung der genannten Wohnungen im Zusammenhang stehen. Mit Bescheid vom 14. November 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch der Klägerinnen, den diese entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Ausgangsbescheid zunächst beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern und erst nach Hinweis des Innenministeriums am 20. Dezember 2011 beim Beklagten einreichten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012 mit der Begründung zurück, es lägen Ausschlussgründe vor. Die begehrten Informationen seien bereits bei den Klägerinnen vorhanden oder aus öffentlich zugänglichen Quellen verfügbar. Eine Zustimmung des Urhebers der nichtöffentlichen Unterlagen, Bücher und Schriften der Beigeladenen sei nicht erteilt worden. Da die begehrten Unterlagen nach dem Vortrag der Beigeladenen nicht existierten, richte sich das Informationsbegehren auf etwas tatsächlich Unmögliches. Der Anspruch sei zudem gemäß §§ 394 f. AktG aufgrund des Datenschutzes ausgeschlossen. Dem Anspruch stünde auch die europäische Rechtsordnung, insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. Verfahrensbeteiligte verfügten nicht über das Recht, die Dokumente der Verfahrensakte der Kommission einzusehen (EuGH, Urt. v. 21.09.2010 – C-517/07P –). Dieser Vorrang des Europäischen Verfahrensrechts vor dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sei von allen Unternehmen mit öffentlichen Anteilseignern und von allen Behörden zwingend zu beachten. Das IFG M-V dürfe nicht in einer Weise angewendet werden, dass die europarechtlich verschlossenen Informationen über den Umweg über die Stadt C-Stadt beschafft werden könnten. Den Klägerinnen lägen bereits umfangreiche Akten vor, sie wären daher verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung genau zu spezifizieren, an welchen Informationen sie interessiert seien. Unter diesen Umständen verstoße ein pauschales „Verlangen nach allem“ gegen das Verbot der Schikane. Mit ihrer am 10. Mai 2012 erhobenen Klage haben die Klägerinnen weiterhin begehrt, ihnen den Zugang zu Informationen zu gewähren. Sie sind der Ansicht, sie seien anspruchsberechtigt i.S.v. § 1 Abs. 2 IFG M-V, der ein sog. Jedermannsrecht gewähre. Die von ihnen begehrten Informationen seien ein tauglicher Anspruchsgegenstand. Die Informationen dienten amtlichen Zwecken. Die beklagte Stadt C-Stadt sei für den geltend gemachten Anspruch auch für ihre kommunale Eigengesellschaft richtiger Adressat. Ausschlussgründe bestünden nicht. Solche seien von der Beklagten schon nicht plausibel dargelegt worden. Durch die Bekanntgabe werde der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahren i.S.v. § 5 Nr. 2 IFG M-V nicht erheblich beeinträchtigt. Dem Anspruch stünden auch nicht die Ablehnungsgründe des § 8 IFG M-V entgegen, da nicht erkennbar sei, dass die begehrten Informationen dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen könnten. Über 13 Jahre nach dem Abschluss der genannten Verträge könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Informationen von dritten Unternehmen, die sich seinerzeit ebenfalls um das Geschäft mit der Beigeladenen beworben hätten, noch von Wettbewerbsrelevanz seien. Rückschlüsse auf die heutige Wirtschaftskraft und das Wettbewerbsverhalten der jeweiligen Unternehmen ließen sich nach diesem Zeitablauf nicht mehr ziehen. An einem schützenswerten Geheim-haltungsinteresse der Beigeladenen bzw. der Stadt C-Stadt fehle es. Das Informationsbegehren sei nicht rechtsmissbräuchlich. In der vorgerichtlichen Korrespondenz habe der Beklagte selbst ausgeführt, dass die Beigeladene in die bereits erwähnten gerichtlichen Verfahren nicht alle Informationen eingeführt habe, die mit dem von ihr geplanten Privatisierungsverfahren bzw. dem Geschäft mit den Klägerinnen in Zusammenhang stünden. Die begehrten Informationen über die Vorgänge aus den Jahren vor Abschluss der Verträge (d.h. vor 1998) lägen ihnen in wesentlichen Teilen gerade nicht vor. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat behauptet, die begehrten Aktenstücke – auch soweit sie dem Vertragsschluss zeitlich vorgingen – lägen den Klägerinnen bereits vor. Das betreffe den Schriftwechsel in der Phase der Anbahnung und Durchführung der Vertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen, den funktional zuständigen Gesellschaften des Konzerns der Berliner Landesbank und den Klägerinnen selbst. Der Schriftwechsel sei diesen ebenfalls anhand der betreffenden Dokumentation des Konzerns der Berliner Landesbank frei zugänglich. Die Beigeladene hat sich gleichfalls gegen die Klage gewandt. Sie ist der Ansicht, die nationale Justiz sei durch die Eröffnung des beihilferechtlichen förmlichen Prüfungsverfahrens seitens der Europäischen Kommission gesperrt. Dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot (§ 108 AEuV) dürfe nicht durch nationale gerichtliche Entscheidungen entgegengewirkt werden. Die Klägerinnen seien nicht anspruchsberechtigt, da sie öffentliche Unternehmen seien, die vom Land A-Stadt kontrolliert würden. Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform hätten keinen Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG M-V. Dieses Gesetz diene der besseren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den exekutiven Entscheidungsprozessen und fördere die Transparenz und damit Legitimitätseffizienz und Verantwortung gegenüber den Bürgern. Zudem dienten die begehrten Informationen nichtamtlichen Zwecken, da sie die Privatisierung des streitgegenständlichen Immobilienbestandes der Beigeladenen im Jahr 1998 zum Inhalt hätten, die wiederum allein unternehmerischen, nicht aber amtlichen Zwecken gedient habe. Auch lägen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 17 Abs. 2 UWG vor. An der Offenlegung von Fehlern im damals organisierten Bieterverfahren und erheblichen Fehleinschätzungen der wirtschaftlichen Konsequenzen der Verträge hätten die Klägerinnen kein rechtlich geschütztes Interesse, dies würde das Vertrauen der städtischen Bevölkerung in Beklagten und Beigeladenen untergraben. Dem Zugang zu den begehrten Informationen stünden öffentliche Belange im Sinne von § 5 IFG M-V entgegen, da bei deren Bekanntwerden schwerwiegende Nachteile für die Landeswohlbeziehungen zum Bund und zu supranationale Beziehungen drohten. Auch werde der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens beeinträchtigt (§ 5 Nr. 2 IFG M-V). Dem Informationszugang stehe der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 6 IFG M-V) hinsichtlich des Zugangs zu internen Beratungsprotokollen etwa aus Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Beigeladenen entgegen. Auch der Schutz personenbezogener Daten (§ 7 IFG M-V) insbesondere aus Unterlagen, aus denen sich das Votum bzw. die Auffassung einzelner namentlich benannter Mitglieder der damaligen Geschäftsführung bzw. des damaligen Aufsichtsrats der Beigeladenen ergeben würden, stünde der Offenlegung entgegen. Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 A 753/12 –, den Klägerinnen am 29. Oktober 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei unbegründet: Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung aus § 1 Abs. 2 IFG M-V, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts Rostock im Urteil vom 28. November 2008 (Az.: 3 O 203/07) und dem Geschäftsbericht 2013 der B.-Immobilien mittelbare Tochtergesellschaften des Landes A-Stadt (zu 100 bzw. zu 94 Prozent) seien. § 1 Abs. 1 IFG M-V sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass vom Informationszugang solche natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts ausgenommen seien, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in § 1 Abs. 1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt seien. Sinn und Zweck des IFG M-V sei es, den Bürgern zur besseren Beteiligung an den exekutiven Entscheidungsprozessen einen umfassenden gesetzlich gesicherten Informationsanspruch gegenüber dem Staat zu gewähren. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um natürliche Personen handele oder ob diese sich als juristische Person organisiert hätten. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn man den Informationsanspruch staatlich beherrschten Unternehmen, die als juristische Person des Privatrechts organisiert seien und damit letztlich staatlichen Institutionen einen Anspruch gegenüber einer staatlichen Einrichtung zuerkennen würde. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts mit Behörden nach § 3 Abs. 3 IFG M-V deutlich gemacht, dass solche dort näher definierten Personen den Behörden insgesamt gleichgestellt werden und sie wie die Behörden allein als Verpflichteter des Informationsanspruchs anzusehen seien. Diese Wertung des Gesetzgebers mache es notwendig, die Regelungen in § 3 Abs. 3 IFG M-V auf die des § 1 Abs. 2 IFG M-V zu übertragen, um das Gesetz nicht systemwidrig erscheinen zu lassen. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Land – hier das Land A-Stadt – selbst einen Anspruch nach dem IFG geltend mache, der zwanglos nicht gegeben wäre, oder es sich dafür einer von ihr beherrschten Person des Privatrechts bediene. Am 27. November 2014 haben die Klägerinnen Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29. Januar 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26. Januar 2015 begründet. Sie sind der Ansicht, die Beschränkung der Anspruchsberechtigten auf „nicht staatlich beherrschte Unternehmen“ durch das Verwaltungsgericht sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer solchen teleologischen Reduktion des § 1 Abs. 2 IFG M-V seien nicht gegeben, da es bereits an einer verdeckten Regelungslücke im Gesetz fehle. Nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 IFG M-V sei jede natürliche und juristische Person des Privatrechts und Personenvereinigung ohne weitere Voraussetzungen und ohne Einschränkungen anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe sich mit staatlich beherrschten Unternehmen im Rahmen der anspruchsverpflichteten Stellen in § 3 Abs. 3 IFG M-V befasst. Er habe sich dabei für ein erhöhtes Maß an Verwaltungstransparenz entschieden, indem er den Kreis der Anspruchsverpflichteten erweitert habe. Er habe es folgerichtig bewusst unterlassen, den Kreis der Anspruchsberechtigten einzuschränken. Auch bei der Novellierung des IFG M-V im Jahr 2011 habe der Gesetzgeber keine Veranlassung dazu gesehen, den Wortlaut des § 1 Abs. 1 IFG M-V zu verändern. Zudem seien die im Gesetz genannten Beschränkungsgründe eng auszulegen und abschließend (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2011 – 1 L 161/09 –, NordÖR 2012, 111 ff.). Der Informationszugang eines jeden Unternehmens, auch derjenige eines mittelbar der öffentlichen Hand nahestehenden, trage zur Verwaltungstransparenz, zur Kontrolle staatlichen Handelns und zur Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung bei. Juristische Personen des Privatrechts, die ganz oder auch nur teilweise durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beherrscht werden, seien anspruchsberechtigt, obwohl sie selbst auch anspruchsverpflichtet sein können (§ 3 IFG M-V). Es komme für das Antragsrecht allein auf die Rechtsform der Gesellschaft und nicht auf die Rechtsform der Gesellschafter an (so auch die Erläuterungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum IFG M-V, abrufbar unter https://www.datenschutz-mv.de). Die Klägerinnen beantragen, 1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Oktober 2014 – 6 A 753/12 – geändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2011 sowie des Widerspruchbescheides vom 5. April 2012 verpflichtet, den Klägerinnen a) Zugang zu sämtlichen bei der Stadt C-Stadt vorhandenen Informationen bzw. Dokumenten zu gewähren, die bis zum Jahr 1998 im Zusammenhang mit der Veräußerung von 557 Wohneinheiten der D. in und C-Stadt, dort konkret belegen in der - S.-Straße 2, 4, 6, 8; - R.-Straße 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50; - R.-W.-Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15; - S1.-Straße 91, 91a, 91b, 91c, 91d, 91e, 93, 95, 97, 99, 101, 103, 107, - 107a, 107b, 107c, 107d, 107e, 107f sowie in der - R2.-Straße 46a, 46b, 46c, erstellt bzw. der Stadt C-Stadt vorgelegt worden sind, soweit diese Informationen nicht bereits - in dem vor dem Landgericht Rostock zum Az.: 3 O 203/07 und vor dem Oberlandesgericht Rostock zum Az.: 1 U 75.09 geführten Rechtsstreit und/oder - in das Beihilferechtliche Prüfverfahren der Europäischen Kommission (Staatliche Beihilfe SA.2. Reihe 129 (212/C)) bzw. das zuvor geführte Beihilfebeschwerdeverfahren (CP141/2007) und/oder - in das vor dem Gericht der Europäischen Union zum Az.: T-407/09 und vor dem Europäischen Gerichtshof zum Az.: C 145/12P geführte Klageverfahren eingeführt worden sind, sowie b) Zugang zu sämtlichen bei der D. vorhandenen Informationen bzw. Dokumenten zu gewähren, die bis zum Jahr 1998 erstellt worden sind und Auskunft über die Planung und die Durchführung der Veräußerung des unter Ziffer 1. a) bezeichneten Wohnungsbestandes geben, soweit diese Informationen nicht bereits - in dem vor dem Landgericht Rostock zum Az.: 3 O 203/07 und vor dem Ober-landesgericht Rostock zum Az.: 1 U 75.09 geführten Rechtsstreit und/oder - in das Beihilferechtliche Prüfverfahren der Europäischen Kommission (Staatliche Beihilfe SA.2. Reihe 129 (212/C)) bzw. das zuvor geführte Beihilfebeschwerdeverfahren (CP141/2007) und/oder - in das vor dem Gericht der Europäischen Union zum Az.: T-407/09 und vor dem Europäischen Gerichtshof zum Az.: C 145/12P geführte Klageverfahren eingeführt worden sind. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen, für den Fall, dass die Gewährung des Zugangs zu den mit dem Antrag zu 1. begehrten und unter den Ziffer 1. a) und 1. b) bezeichneten Informationen bzw. Dokumenten wegen darin etwa enthaltener geheimhaltungsbedürftiger Informationen nicht in vollem Umfang möglich ist, wie folgt zu entscheiden: Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Oktober 2014 – 6 A 753/12 – geändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2011 sowie des Widerspruchbescheides vom 5. April 2012 verpflichtet, den Klägerinnen teilweise Zugang zu den unter den Ziffern 1. a) und 1. b) bezeichneten Informationen bzw. Dokumenten zu gewähren, z. C.., durch das Zurverfügungstellen von teil weise geschwärzten Dokumenten oder Aktenauszügen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte und die Beigelade stützen das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.