Urteil
1 L 94/08
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Nationalpark ohne Befreiung neu errichtetes oder in wesentlichem Umfang ersetztes Gebäude verstößt gegen das Bauverbot der Nationalparkverordnung und verliert etwaigen Bestandsschutz.
• Die Nutzung eines verbotswidrig errichteten Gebäudes kann naturschutzrechtlich untersagt werden; das Bauverbot erstreckt sich auf Errichtung, Änderung und Nutzung verbotener baulicher Anlagen.
• Eine naturschutzrechtliche Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte kommt nur in atypischen Einzelfällen in Betracht; bei Wegfall des Bestandsschutzes sind Befreiungen regelmäßig ausgeschlossen.
• Bei der Ermessensausübung der Naturschutzbehörde sind Schutzbedürftigkeit des Gebiets, Erhaltungszwecke des Nationalparks und die Vermeidung negativer Vorbildwirkung zu berücksichtigen; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung wegen neuerrichteten Gebäudes im Nationalpark (Wegfall des Bestandsschutzes) • Ein im Nationalpark ohne Befreiung neu errichtetes oder in wesentlichem Umfang ersetztes Gebäude verstößt gegen das Bauverbot der Nationalparkverordnung und verliert etwaigen Bestandsschutz. • Die Nutzung eines verbotswidrig errichteten Gebäudes kann naturschutzrechtlich untersagt werden; das Bauverbot erstreckt sich auf Errichtung, Änderung und Nutzung verbotener baulicher Anlagen. • Eine naturschutzrechtliche Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte kommt nur in atypischen Einzelfällen in Betracht; bei Wegfall des Bestandsschutzes sind Befreiungen regelmäßig ausgeschlossen. • Bei der Ermessensausübung der Naturschutzbehörde sind Schutzbedürftigkeit des Gebiets, Erhaltungszwecke des Nationalparks und die Vermeidung negativer Vorbildwirkung zu berücksichtigen; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hofstelle auf einer Insel innerhalb des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft, mit mehreren Gebäuden einschließlich eines Wohnhauses. Nach Bauantrag und naturschutzrechtlicher Zustimmung für Modernisierung und Instandsetzung reichte die Klägerin Bauvorlagen ein; die Naturschutzbehörde erlaubte Modernisierung unter Auflage. Tatsächlich wurde das Wohnhaus jedoch weitgehend abgebrochen und als Ersatzneubau errichtet. Die Naturschutzbehörde ordnete daraufhin mit Verfügung die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und die Untersagung der Nutzung des Wohnhauses an; ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin ab; die Berufung hat die Behörde bestätigt. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Zuständig war die Naturschutzbehörde nach §§ 55, 57 LNatG M-V; maßgeblich ist die Nationalparkverordnung (§§ 2, 4, 6, 7, 8 NationalparkVO) sowie § 57 LNatG (nun § 8 NatSchAG M-V). • Tatbestandsmäßigkeit eines Verstoßes: Nach § 6 Abs.1 Satz2 Nr.10 NationalparkVO ist das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen im Nationalpark verboten. Durch vollständigen Abriss und Ersatzbau ist der ursprüngliche Bestandsschutz entfallen; die Maßnahmen sind daher als Neuerrichtung zu qualifizieren und verboten. • Keine Befreiung: Es lag keine Befreiung nach § 8 Abs.1 a) NationalparkVO vor; die vorliegenden Voraussetzungen einer nicht beabsichtigten Härte bestanden nicht. Die erteilte Befreiung betraf andere Gebäude bzw. nur Modernisierung/Instandsetzung nach den eingereichten Bauvorlagen und deckt keinen Ersatzneubau. • Erforderlichkeit der Maßnahme: Die Nutzungsuntersagung ist geeignet und erforderlich, weil das Bauverbot auch die Nutzung verbotswidrig errichteter Anlagen umfasst und die Nutzung selbst zu Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen kann. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; es ist zulässig, die Nutzung zur Vermeidung einer Intensivierung menschlicher Störungen und zur Verhinderung negativer Vorbildwirkung zu untersagen. Die gerichtliche Kontrolle ergab keine Ermessensfehler. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Verfügung der Naturschutzbehörde zur Einstellung der Bauarbeiten und zur Nutzungsuntersagung des Wohnhauses bleibt bestehen. Das Wohnhaus ist als rechtswidrig errichtet anzusehen, weil der Bestandsschutz durch den vollständigen Abriss entfiel und keine Befreiung für einen Ersatzneubau erteilt oder zu erteilen war. Die Nutzungsuntersagung ist eine erforderliche naturschutzrechtliche Maßnahme zur Abwehr der Zuwiderhandlung und steht im Einklang mit den Schutzzwecken des Nationalparks. Die Behörde hat ihr Ermessen vorschriftsmäßig ausgeübt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.