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Beschluss

3 L 199/11

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0719.3L199.11.00
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Leitsätze
1. Der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Modernisierung und Instandsetzung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Bestandsgebäude vollständig beseitigt wurde. Die Modernisierung und Instandsetzung eines nicht mehr vorhandenen Baubestandes ist nicht möglich.(Rn.15) 2. Die Begünstigung einer betrieblichen Erweiterung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB oder die Begünstigung der Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten Gebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann nicht unter dem Gesichtspunkt der nicht beabsichtigten Härte eine Befreiung vom Bauverbot einer Nationalparkverordnung begründen, weil die Begünstigungsregelungen des § 35 Abs. 4 BauGB Belange des Naturschutzes gerade nicht überspielen.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Juni 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Modernisierung und Instandsetzung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Bestandsgebäude vollständig beseitigt wurde. Die Modernisierung und Instandsetzung eines nicht mehr vorhandenen Baubestandes ist nicht möglich.(Rn.15) 2. Die Begünstigung einer betrieblichen Erweiterung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB oder die Begünstigung der Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten Gebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann nicht unter dem Gesichtspunkt der nicht beabsichtigten Härte eine Befreiung vom Bauverbot einer Nationalparkverordnung begründen, weil die Begünstigungsregelungen des § 35 Abs. 4 BauGB Belange des Naturschutzes gerade nicht überspielen.(Rn.45) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Juni 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen bzw. die Feststellung, dass diese als erteilt gelten. Diese betreffen Gebäude auf der im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft gelegenen Insel D, auf dem Grundstück Gemarkung B Flur 11, Flurstücke 15, 16 und 19. Dort befand sich ursprünglich ein Bauernhof („C-hof“). Anschließend wurde das Gelände als Ferienanlage genutzt, zuletzt von der E.. An Gebäuden befanden sich dort ein Wohnhaus – das frühere Bauernhaus –, drei Ferienhäuser sowie ein im Kern aus einer früheren Scheune bestehendes sogenanntes „Gemeinschaftshaus“, das durch Anbauten verbunden war mit dem sog. Ornithologenhaus auf der Westseite und einem weiteren Gebäude (sog. „Saunahaus“ bzw. „Künstlerhaus“) auf der Ostseite. Unter dem 20. Januar 2003 wurde der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 17. Juni/19. Juli 2002 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus“ erteilt. Der Beigeladene zu 2. (Nationalparkamt) hatte dem Vorhaben unter dem 9. September 2002 zugestimmt, und unter dem gleichen Datum einen gesonderten Bescheid zur Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung erteilt. Entsprechend war bereits zuvor hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Modernisierung und Instandsetzung der drei Ferienhäuser verfahren worden (Befreiungsbescheid des Nationalparkamts vom 28. März 2002). Die Befreiungsbescheide des Nationalparkamts wurden jeweils mit der Bedingung verbunden, dass die Kapazität der Ferienanlage auf 22 Betten begrenzt werde; mit der Übermittlung an die Klägerin wurde auf ein von dieser vorgelegtes „Gesamtkonzept C-hof Insel D“ Bezug genommen. Nach dem Inhalt eines Aktenvermerks der Bauaufsichtsbehörde vom 11. November 2004 (Beiakte A Bl. 104) fand am 1. November 2004 eine Ortsbegehung statt, an der auch der Rechtsanwalt der Klägerin und die Architektin teilnahmen. Es wurde festgestellt, dass das Wohnhaus vollständig neu errichtet worden sei. Die Architektin habe erklärt, bei den Bauarbeiten habe sich herausgestellt, dass die Substanz so weit verschlissen gewesen sei, dass die sachgerechte Sanierung und Instandsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Auch das Gemeinschaftshaus sei komplett neu errichtet worden, mit Ausnahme des in „westlicher“ (gemeint: östlicher) Richtung befindlichen Gebäudes, das in den Bauvorlagen für einen Sauna- und Wellnessbereich vorgesehen gewesen sei. Dieser Bereich sei in das Haupthaus verlagert worden. Das Nationalparkamt ordnete mit Bescheid vom 24. Januar 2005 die Baueinstellung und die Nutzungsunterlassung hinsichtlich Gemeinschaftshaus und Wohnhaus an, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren teilweise – nämlich betreffend die Nutzungsuntersagung – Erfolg hatte (VG Greifswald, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 5 B 901/05 –; OVG Greifswald, Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 – juris), blieb die in der Hauptsache erhobene Klage hinsichtlich des Wohnhauses über drei Instanzen erfolglos (VG Greifswald, Urteil vom 12. März 2008 – 5 A 902/05 –; OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 – 1 L 94/08 – juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 B 41.12 – juris). Hinsichtlich des Gemeinschaftshauses war das Verfahren bereits erstinstanzlich für erledigt erklärt worden, nachdem dieses Gebäude ebenso wie das sog. Künstlerhaus bzw. Saunahaus am 10. September 2006 durch einen Brand zerstört worden war. Unter dem 19./20. Januar 2005 reichte die Klägerin für das Bauvorhaben „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus“ einen „Nachtrag zum Bauantrag vom 17. Juli 2002“ ein, der nach dem Inhalt des Anschreibens „die Änderungen der Ausführung am Wohnhaus sowie die Änderungen der Scheune als Teil des Gemeinschaftshauses und die aufgrund der Verlagerung der Sauna in das Scheunengebäude erforderliche Anpassung des Grundrisses für das Künstlerhaus“ umfassen sollte. Mit Bescheid vom 7. April 2008 lehnte die Behörde den Bauantrag mit der Begründung ab, das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es liege im Gebiet des Nationalparks „Vorpommersche Boddenlandschaft“; eine Befreiung von den Bauverboten habe das Nationalparkamt versagt. Die Gemeinde hatte das Einvernehmen ebenfalls mit der Begründung verweigert, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Lage im Nationalpark sowie die Ausweisung als FFH-Gebiet und Landschaftsschutzgebiet öffentliche Belange beeinträchtige. Nachdem das Gemeinschaftshaus und das Künstler- bzw. Saunahaus am 10. September 2006 abgebrannt waren, stellte die Klägerin unter dem 27. August 2007 einen Bauantrag, mit dem sie die Wiedererrichtung der beiden Gebäude begehrte. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen mit der Begründung, es habe sich nicht um zulässigerweise errichtete Gebäude gehandelt, weil die Errichtung nicht durch die Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 gedeckt gewesen sei. Das Nationalparkamt nahm ebenfalls ablehnend Stellung und führte aus, die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 lehnte die Behörde den Bauantrag ab. Die Begründung entspricht derjenigen des Ablehnungsbescheids vom 7. April 2008; im Übrigen wird ausgeführt, ein begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB liege nicht vor, weil die zuvor bestehenden Gebäude nicht zulässigerweise errichtet worden seien und die beabsichtigte nachträgliche Legalisierung fehlgeschlagen sei. Wegen des mit Bescheid vom 7. April 2008 abgelehnten Nachtrags zur erteilten Modernisierungs- und Instandsetzungsgenehmigung hat die Klägerin am 7. Mai 2008 Klage erhoben (VG Greifswald Az. 5 A 694/08), wegen der mit Bescheid vom 3. Juli 2008 abgelehnten Wiedererrichtungsgenehmigung am 31. Juli 2008 (VG Greifswald Az. 5 A 1141/08). Nach teilweiser Rücknahme der Klage auf Erteilung des begehrten Nachtrags, nämlich hinsichtlich der Modernisierung und Instandsetzung des zwischenzeitlich abgebrannten Gemeinschaftshauses, hat das Verwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. April 2008 zu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe ihres Nachtragsantrags vom 20. Januar 2005 die beantragte Baugenehmigung für die Modernisierung und Instandsetzung des Wohnhauses auf dem Grundstück in B, Insel D (Gemarkung B, Flur 11, Flurstück 15 und 16) zu erteilen, 2. hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 7. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Nachtragsbauantrag der Klägerin vom 20. Januar 2005 hinsichtlich des Wohnhauses und des Gemeinschaftshauses fiktiv genehmigt wurde, 3. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 3. Juli 2008 zu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe ihres Antrags vom 27. August 2007 die beantragte Baugenehmigung für die Wiedererrichtung der durch Brand zerstörten Gebäude (Gemeinschaftshaus und Saunahaus) auf dem Grundstück in B, Insel D (Gemarkung B, Flur 11, Flurstück 15 und 16) zu erteilen, 4. hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Wiedererrichtung der durch Brand zerstörten Gebäude (Gemeinschaftshaus und Saunahaus) auf dem Grundstück in B, Insel D (Gemarkung B, Flur 11, Flurstück 15 und 16) nach Maßgabe des Antrags der Klägerin vom 27. August 2007 fiktiv genehmigt wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Klage auf Erteilung der begehrten Nachtragsgenehmigung für das Wohnhaus sei unzulässig und unbegründet. Der Klägerin fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragte Änderung des ursprünglich genehmigten Wohngebäudes nicht mehr möglich sei, nachdem dieses komplett bis auf die Fundamente abgebrochen worden sei und das errichtete Gebäude einen kompletten Neubau darstelle. Eine Genehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes sei nicht beantragt worden. Denn auch der mit dem „Nachtrag zum Bauantrag vom 17.06.2022“ in Bezug genommene ursprüngliche Bauantrag habe – wie sich auch aus den Bauvorlagen ergebe – nur eine Modernisierung und Instandsetzung vorgesehen. Auch unterstellt, die Klägerin habe eine Neuerrichtung beantragt, bleibe die Klage erfolglos, weil die Klägerin das Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmt habe. Der Bauantrag enthalte nicht die erforderlichen Grundriss- und Schnittzeichnungen sowie die bei einer Änderung notwendigen Angaben zu den zu beseitigenden und neuen Bauteilen. Die Klage habe aber auch deshalb keinen Erfolg, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es sei als Neuerrichtung einer vollständigen bauplanungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die Errichtung des Wohnhauses führe zu einer räumlichen Ausdehnung des von baulichen Anlagen in Anspruch genommenen Bereichs; das Vorhaben könne ferner eine weitreichende Vorbildwirkung besitzen. Auf die Teilprivilegierung der betrieblichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB könne die Klägerin sich nicht berufen, weil es sich im Verhältnis zum vorhandenen baulichen Bestand nicht um eine angemessene Erweiterung handele. Dabei sei die Erweiterung durch das Wohnhaus und das Gemeinschaftshaus in den Blick zu nehmen, auch wenn die Klägerin zwei getrennte Bauanträge gestellt habe. Durch die Errichtung beider Gebäude werde der bauliche Bestand mehr als verdoppelt. Letztlich sei aber unerheblich, ob der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erfüllt sei, weil die Teilprivilegierung nichts an der Unzulässigkeit von Vorhaben ändere, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigten. Dies sei hier der Fall, weil das Vorhaben der Nationalparkverordnung widerspreche. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Nationalparkverordnung zur Ermöglichung der bisherigen bestimmungsgemäßen Nutzung komme nicht in Betracht, weil diese Regelung nur bestandsgeschützte Anlagen betreffe. Auch eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) der Nationalparkverordnung komme nicht in Betracht, weil ein Fall der nicht beabsichtigten Härte nicht vorliege. Die Schutzgebietsfestlegung verdeutliche gerade den Willen, eine vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der Grenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Soweit die Klägerin sich auf eine „Tauschvereinbarung“ berufe, nach der sie ohne rechtliche Verpflichtung die Nutzung des Geländes weitgehend reduziert und die zuvor außerhalb der Gebäude vorhandenen Freizeiteinrichtungen in die Gebäude verlegt habe, könne diese jedenfalls nur unter der Voraussetzung zu einem Vertrauensschutz führen, dass der bauliche Bestand zumindest zum Teil bestehen bleibe. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg die Feststellung begehren, dass die Baugenehmigung hinsichtlich des Wohngebäudes als erteilt gelte, weil die Bauunterlagen in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig eingereicht worden seien. Weder seien in dem Bauantrag für das Wohngebäude die erforderlichen Grundriss- und Schnittzeichnungen noch die bei einer Änderung notwendigen Angaben zu den zu beseitigenden und neuen Bauteilen enthalten. Die lediglich eingereichte kurze Baubeschreibung mit Lageplan und Ansichten reiche nicht aus. Gleiches gelte für das Gemeinschaftsgebäude, für das der notwendige Standsicherheitsnachweis fehle. Im Übrigen habe die Klägerin nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung, weil sie etwaige Nachtragsgenehmigungen wegen des Abrisses des Wohnhauses bzw. wegen des Brandes nicht mehr ausnutzen könne. Hinsichtlich der begehrten Wiedererrichtung des Gemeinschaftshauses sei die Klage ebenfalls unbegründet, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der Errichtung des Gebäudes stehe der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen. Die Klägerin könne sich nach dem Brand auch nicht auf eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB berufen, weil das zerstörte Gebäude nicht bauaufsichtlich genehmigt oder vom Bestandsschutz gedeckt gewesen sei. Der Wiedererrichtung des Sauna- bzw. Künstlerhauses stehe der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil das Vorhaben jedenfalls gegen das Bauverbot der Nationalparkverordnung verstoße; auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 Nationalparkverordnung für die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen könne die Klägerin sich wegen der wesentlichen Veränderung des baulichen Bestandes nicht berufen. Auch die Erteilung einer Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte komme nicht in Betracht. Nach den Zielen der Nationalparkverordnung komme es auf die Umstände, die zum Wegfall des Bestandsschutzes der vorhandenen Baulichkeit geführt hätten, nicht an; eine Regelung entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthalte die Verordnung gerade nicht. Auch die Feststellung einer Genehmigungsfiktion für die Wiedererrichtung des Gemeinschaftshauses könne die Klägerin nicht erreichen. Da dieses Bestandteil einer Ferienanlage sei, handele es sich nicht um ein Wohngebäude oder Nebengebäude zu einem solchen, so dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren keine Anwendung finde. Gegen das am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 26. August 2011 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). a) Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts geltend, soweit dieses die Klage auf Erteilung der begehrten Nachtragsgenehmigung für das Wohnhaus (Antrag zu 1.) abgewiesen hat. aa) Sie trägt vor, die Klage sei nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe keine Neuerrichtung des Vorhabens in Rede. Die für eine Modernisierung und Instandsetzung des Wohnhauses erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 habe bereits weitgehend die Beseitigung des früheren (Alt-)Bestandes abgedeckt. Gegenstand des Nachtrags seien etwaige von den Regelungen der erteilten Baugenehmigung nicht erfasste und im Zuge der Bauausführung notwendigerweise durchgeführte bauliche Änderungen gewesen. Eine wesentliche Änderung des von der Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 erfassten Bauvorhabens sei damit nicht verbunden gewesen. Der Genehmigung einer Neuerrichtung habe es nicht bedurft. Zwar habe die Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 nach Art und Umfang der zugelassenen baulichen Maßnahmen den auf dem früheren Zustand des Gebäudes abgeleiteten Bestandsschutz entfallen lassen. Dem nunmehr instandgesetzten Wohnhaus werde aber Bestandsschutz durch diese Baugenehmigung vermittelt. Das damit genehmigte Bauvorhaben sei einer Neuerrichtung gleichgekommen. Die genehmigte Maßnahme bringe intensive Eingriffe in die Bausubstanz mit sich, erfordere eine statische Neu- bzw. Nachberechnung des gesamten Gebäudes und sei mit einer Erneuerung bzw. Neuerrichtung von wesentlichen Gebäudeteilen verbunden; es handele sich um nichts Anderes als eine auf Austausch der Bausubstanz abzielende wesentliche Änderung der baulichen Anlage. So seien die vollständige Neuerrichtung des Eingangsbereichs, die Errichtung von Fachwerkaußenwänden am gesamten Gebäude, der Abbruch von diversen Innenwänden im Erd- und Dachgeschoss, die Erneuerung der Bodenplatte mit Frostschürze, die Dachstuhlerneuerung nebst Erneuerung der Rohrdacheindeckung und der Neubau einer Treppe vorgesehen gewesen. Von den Vorgaben der Baugenehmigung weiche die Bauausführung – wie aus der Baubeschreibung im Nachtragsantrag ersichtlich – nur insofern ab, als der Eingangsbereich aus optischen Gründen als Fachwerkkonstruktion ausgeführt und die innere Wandschale der genehmigten Fachwerkaußenwand durch die nach § 15 LBauO M-V a.F. geforderte Wärmedämmung ersetzt sowie einzelne Fenster verkleinert bzw. beseitigt worden seien. Dem werde das Verwaltungsgericht nicht gerecht, wenn es unter Ausblendung der Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 lediglich auf einen Vergleich zwischen Alt- und Neubestand abstelle und auf eine substantiell bestrittene Aktennotiz des Beklagten vom 11. November 2004 Bezug nehme. Mit diesem Vortrag lässt die Klägerin jedoch unberücksichtigt, dass der mit ihrem Zulassungsvorbringen allein in Bezug genommenen Baubeschreibung zu dem mit Datum vom 20. Januar 2003 genehmigten Vorhaben das Maß der Erneuerung der Bausubstanz nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist. Für den erforderlichen „Vorher-Nachher-Vergleich“ bedarf es vielmehr der konkreten Bauzeichnungen. Aus den am 24. September 2002 bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangenen ergänzenden Unterlagen „Grundriss EG+DG“ und „Gegenüberstellung Bestand – Planung Schnitt A-A“ – ungeachtet des Umstandes, dass diese nicht mit Grünstempel versehen und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind – sind die Änderungen ebenfalls nicht klar zu ersehen. Der Einbau einer neuen Treppe ergibt sich daraus nicht, weil diese nicht farblich gekennzeichnet ist. Im Übrigen tragen die in den Bauvorlagen dargestellten und von der Klägerin im Zulassungsverfahren angegebenen Erneuerungsmaßnahmen nicht die Schlussfolgerung der Klägerin, dass bereits durch die Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 ein Bauvorhaben genehmigt worden wäre, „welches einer Neuerrichtung gleichkam“. Insbesondere hätte danach das Außenmauerwerk vollständig erhalten bleiben müssen, ebenso verschiedene Teile der tragenden inneren Wände in der Nähe des Treppenhauses sowie nach der Baubeschreibung eine „vorhandene Fachwerkwand“ im Dachgeschoss, Teile der Holzbalkendecke im Erdgeschoss („Holzbalkendecke z.T. zu ersetzen“) und Teile des Dachstuhls („Sparren vorhanden“) (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 – 1 L 94/08 – juris Rn. 40). Nicht deutlich wird, ob die Klägerin bestreiten will, dass – wie sich aus dem Inhalt des Aktenvermerks der Bauaufsichtsbehörde vom 11. November 2004 ergibt – das Bestandsgebäude vollständig beseitigt wurde. Die Aktennotiz wird lediglich lapidar als „substantiell bestritten“ bezeichnet, ohne dass dies mit dem Zulassungsvorbringen näher erläutert würde. Insbesondere teilt die Klägerin nicht mit, welche Bauteile erhalten geblieben sein sollen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen ist auch im Rahmen des Ortstermins am 27. April 2005 im Verfahren VG Greifswald 5 B 901/05 festgestellt worden, dass das Bauernhaus vollständig aus neuen Bauteilen hergestellt worden sei, soweit nicht das Fundament betroffen sei, ohne dass für die Klägerseite der anwesende Geschäftsführer, der Justitiar oder der Rechtsanwalt dieser Feststellung widersprochen hätte (Bl. 148 der dortigen Gerichtsakte). Ist deshalb davon auszugehen, dass das Bestandsgebäude vollständig beseitigt wurde, so ist dadurch der Bezugsgegenstand für die Modernisierungs- und Instandsetzungsgenehmigung vom 20. Januar 2003 und damit auch für einen auf diese bezogenen Nachtrag entfallen. Die Modernisierung und Instandsetzung eines nicht mehr vorhandenen Baubestandes ist nicht möglich; dies gilt auch für eine Modernisierung und Instandsetzung in durch einen Nachtrag veränderter Form. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eines solchen Nachtrags verneint; auf eine Begründetheitsprüfung kommt es nicht mehr an. bb) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage für den Fall, dass von einem Antrag auf Genehmigung der Neuerrichtung des Gebäudes auszugehen sein sollte, für unbegründet gehalten hat, hält die Klägerin bereits die insoweit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vollprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für fehlerhaft und meint, das Verwaltungsgericht hätte seine Prüfung auf diejenigen Gesichtspunkte beschränken müssen, die von der Änderung berührt würden. So komme eine unerwünschte Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Genehmigung lediglich eine geänderte Bauausführung – Ausführung des Eingangsbereichs als Fachwerkkonstruktion, Wärmedämmung der Innenwände, Veränderung der Fenster – sei, die diesen Belang gar nicht berühre. Dabei übersieht die Klägerin aber, dass, soweit ein Nachtrag mit entsprechend begrenztem Prüfungsumfang Streitgegenstand ist, dieser Nachtrag sich nur auf die erteilte Modernisierungs- und Instandsetzungsgenehmigung beziehen kann, die aber wie ausgeführt wegen vollständiger Beseitigung des zu modernisierenden bzw. instandzusetzenden Bestandes erledigt ist. Ein Verständnis der Bezugsgenehmigung als Neuerrichtungsgenehmigung, an die der Nachtrag anknüpfen könnte – mit der Folge, dass die Prüfung auf die konkreten Änderungen einzelner Bauteile zu beschränken wäre –, kommt nicht in Betracht. Geht man von einem Nachtrag aus, ist mangels Zulässigkeit der Klage für eine Begründetheitsprüfung kein Raum. Lediglich dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin alternativ in Erwägung zieht, ihr als Nachtrag bezeichnetes Begehren als solches auf Erteilung einer Neuerrichtungsgenehmigung zu verstehen, besteht überhaupt Anlass für eine Begründetheitsprüfung, die dann aber auch konsequenterweise die vollständige Neuerrichtung des Gebäudes zum Gegenstand haben und deshalb eine Vollprüfung darstellen muss. cc) Auf die Einwände der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht – unter Zugrundelegung eines Neuerrichtungsvorhabens – vorgenommene Beurteilung des Vorhabens als bauplanungsrechtlich unzulässig kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat die Genehmigungsfähigkeit der Neuerrichtung selbständig tragend mit der Begründung verneint, dass das Bauvorhaben mit dem Antrag vom 19./20. Januar 2005 nicht hinreichend bestimmt worden sei. Diese selbständig tragende Begründung wird von der Klägerin nicht mit einer Zulassungsrüge angegriffen. dd) Ungeachtet dessen führen die Einwände der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Fall der Erweiterung einer Splittersiedlung angenommen statt lediglich deren Verfestigung. Letztere sei aber nicht negativ zu beurteilen, also nicht „zu befürchten“, weil die Streubebauung auf der Insel D. die herkömmliche Siedlungsform darstelle, deren Beibehaltung sich nicht als zu missbilligende Zersiedlung darstelle. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbildwirkung seien formelhaft und nicht nachvollziehbar. Insoweit lässt sie es jedoch an der unter Darlegungsgesichtspunkten erforderlichen Erläuterung fehlen, weshalb es sich bei der Neuerrichtung des – nicht zwischen anderen Gebäuden angeordneten – Wohnhauses nach dessen Beseitigung lediglich um ein Vorhaben innerhalb einer vorhandenen Splittersiedlung bzw. um die Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs handeln soll. Soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben besitze eine weitreichende und nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, als „nicht nachvollziehbar“ kritisiert, ist dies angesichts der Lage des Vorhabens in einem touristisch hochattraktiven Gebiet nicht verständlich. ee) Weshalb bei der Frage einer Teilprivilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB als bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, konkret bei der Prüfung der Angemessenheit der Erweiterung, die Errichtung des Wohnhauses und die Errichtung des Gemeinschaftshauses isoliert zu betrachten sein sollten, ist nicht ersichtlich. Allerdings verfolgt die Klägerin aktuell hinsichtlich des Wohnhauses und des Gemeinschaftshauses zwei getrennte Bauanträge. Bei dem hier maßgeblichen ursprünglichen, unter dem 19./20. Januar 2005 gestellten Bauantrag handelte es sich aber um einen einheitlichen Bauantrag für beide Gebäude („Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus – Nachtrag zum Bauantrag vom 17.06.2002“). Ebenso war auch der Bezugsantrag vom 17. Juni/19. Juli 2002 als einheitlicher Antrag für beide Gebäude gestellt worden („Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus“). Lediglich der zwischenzeitliche Brand des Gemeinschaftshauses führte dazu, dass für dieses unter dem 27. August 2007 ein neuer Bauantrag gestellt und die Klage auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung nach Maßgabe des Antrags vom 19./20. Januar 2005 zurückgenommen wurde; gleichzeitig blieb die Klage auf Feststellung, dass der Nachtrag vom 19./20. Januar 2005 fiktiv als genehmigt gilt, hinsichtlich Wohnhaus und Gemeinschaftshaus aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund hätte die Kritik der Klägerin an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um ein einheitliches Vorhaben, jedenfalls näherer Erläuterung bedurft. Ihre Ausführungen zu zwei voneinander unabhängigen Bauvorhaben bzw. zu Fällen der mehrmaligen Erweiterung eines Gewerbebetriebs treffen nicht die hier vorliegende Konstellation. ff) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen insbesondere auch nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Neuerrichtung des Wohnhauses mit der Begründung für bauplanungsrechtlich unzulässig gehalten hat, dass sie den Vorschriften der Nationalparkverordnung widerspricht und damit Belange des Naturschutzes beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das Vorhaben von der bereits erteilten Befreiung vom Bauverbot gedeckt sei und im Übrigen gegen die Verbote der Nationalparkverordnung nicht verstoße bzw. ggf. eine erneute Befreiung erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer „nicht beabsichtigten Härte“ zu Unrecht verneint. Eine Befreiung für die Errichtung eines Hauses inmitten eines bereits bebauten Bereichs – wie hier des „C-hofs“ – sei einerseits möglich, weil dort die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht das gleiche Gewicht wie auf naturnahen und bisher unbebauten Flächen besäßen, andererseits komme es auf den Wegfall des Bestandsschutzes nicht an, weil dieser ohnehin mit der erteilten Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 weggefallen sei und dem im Wesentlichen baugenehmigungskonform geänderten Wohnhaus nunmehr der Bestandsschutz durch diese Baugenehmigung vermittelt werde. Es handele sich in naturschutzrechtlicher Hinsicht um einen Sonderfall, dessen Besonderheiten im Wege umfassender Abwägung zu berücksichtigen seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin im Rahmen der getroffenen „Tauschvereinbarung“ auf Erteilung der Befreiung nach Beseitigung des Bestandes vertrauen dürfen. Dass die Beteiligten die teilweise Belassung des baulichen Bestandes zur Voraussetzung gemacht hätten, treffe nicht zu. Das Nationalparkamt habe der Tauschvereinbarung vielmehr in Kenntnis der in der Vorhabenbeschreibung dargestellten starken Substanzschädigung und der mit der Sanierung verbundenen Überschreitung des Bestandsschutzes zugestimmt. Im Hinblick auf das private Interesse der Klägerin an der Realisierung des behördlicherseits abgestimmten Nutzungskonzepts liege ein atypischer Fall vor. Ebenso begründe die Bauausführung einen atypischen Sonderfall. Denn die Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 verlange als Nebenbestimmung in Gestalt einer modifizierenden Auflage die Schaffung von Schutzräumen bei Überflutungsgefahr bzw. stelle gesteigerte Anforderungen an die Standsicherheit des Gebäudes; diese erhöhten Standards könnten nicht mit der Belassung einer desolaten Bausubstanz, sondern nur unter Verwendung neuer Baustoffe und durch Errichtung nach dem aktuellen Stand der Technik erfüllt werden. Zudem dürfte ein Sonderfall deshalb vorliegen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verordnungsgeber auch den hier vorliegenden Sachverhalt einer Reduzierung der Versiegelung und der baulichen Nutzung, wie sie Gegenstand des seinerzeit abgestimmten Nutzungskonzepts der Ferienanlage „C-hof“ gewesen sei, habe erfassen wollen. Eine Vereinbarkeit der Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege habe das Verwaltungsgericht gar nicht mehr geprüft; diese sei aber – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – zu bejahen. Da das Nationalparkamt durch die wiederholte Erteilung von Befreiungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, stelle sich ein Abweichen von dieser Entscheidungspraxis als ermessensfehlerhaft dar. Mit ihren Ausführungen beruft sich die Klägerin zum Teil auf Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 10. August 2005 zum Az. 1 M 74/05 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagung. Diese Ausführungen betreffen jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. In der zugehörigen Hauptsache hat das Gericht sodann zur Frage des Vorliegens einer Befreiung und zur naturschutzrechtlichen Befreiungsfähigkeit der Maßnahme ausgeführt (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 – 1 L 94/08 – juris Rn. 40 ff.) „Mit der Befreiung vom 09. September 2002 hat der Beklagte genehmigt, am bestehenden Ferienobjekt … bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit diese Inhalt der am 24. Juli 2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen zum Bauantrag sind. … Die vorgenommenen baulichen Veränderungen (Komplettabriss und Ersatzbau) gehen … unzweifelhaft über den Rahmen der beantragten Baumaßnahmen hinaus. Das realisierte Bauvorhaben ist keine Modernisierung bzw. Sanierung eines vorhandenen und zu erhaltenden Gebäudes, sondern eine Neuerrichtung und damit eine wesensmäßig gänzlich andere Maßnahme. Dafür liegt keine Befreiung vor. Dies hat das angefochtene Urteil zutreffend festgestellt. Dafür, dass die Befreiung vom 09. September 2002 die vorliegend realisierte weitestgehende Neuerrichtung des Wohnhauses erfassen und damit legalisieren sollte, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der Befreiung („Modernisierung“, „Instandsetzung“, „bauliche Veränderungen, soweit Inhalt der am 24.07.2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen“) kein Raum. … Es besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiung für die Neuerrichtung des Wohnhauses. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO liegen bereits nicht vor. Behördliches Ermessen ist folglich nicht eröffnet. Davon, dass das Bauverbot im Falle der Klägerin eine nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO bedeutete, kann nicht gesprochen werden. Ein anderer Befreiungstatbestand kommt nicht in Betracht. Das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" ist gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Die Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann grundsätzlich nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, d.h. der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müsste sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (BVerwG, Urt. v. 05.05.1976 - IV C 83.74 -, juris, Rn. 25). Das Bauverbot ist für den Betroffenen in aller Regel keine „nicht beabsichtigte Härte“ i.S.v. § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO. Wenn eine im Schutzgebiet liegende schon bebaute Liegenschaft betroffen ist, verwirklicht sich nur der Wille des Verordnungsgebers, die bisherige Nutzung lediglich aus den Gründen des Bestandsschutzes und innerhalb der damit verbundenen Grenzen zuzulassen. Die Unterstellung auch eines solchen bebauten Grundstücks unter das für das Schutzgebiet insgesamt geltende Verbot, dort bauliche Anlagen zu errichten bzw. baulich zu verändern, ist Ausdruck des Willens des Verordnungsgebers, die vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der Grenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Mit Wegfall des Bestandsschutzes sollen für das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes eingreifen (OVG NW, Beschl. v. 21.07.1999 - 10 A 1699/99 -, juris, Rn. 7ff; s.a. Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 31).“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Gedanke, eine Begünstigung betrieblicher Erweiterungen entsprechend der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB in die Befreiungsregelung des § 8 Abs. 1 NationalparkVO und in das Tatbestandsmerkmal der „nicht beabsichtigten Härte“ hineinzulesen, ist zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht geeignet. Die Nationalparkverordnung enthält gerade keine entsprechende Begünstigungsregelung; sie wäre dort auch systemwidrig. Denn Inhalt der Nationalparkverordnung sind naturschutzrechtliche Regelungen; auch im Baurecht werden aber Belange des Naturschutzes von den Begünstigungsregelungen des § 35 Abs. 4 BauGB gerade nicht überspielt. Hinzu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch nicht mit erfolgreichen Zulassungsrügen angegriffen werden. Das neu errichtete Wohnhaus ist nicht mehr bestandsgeschützt. Der frühere Bestandsschutz ist durch die Beseitigung des Bestandes entfallen. Von der lediglich für eine Modernisierung und Instandsetzung nach Maßgabe der Bauvorlagen – unter Erhaltung maßgeblicher Teile der Bausubstanz – erteilten Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 ist der aktuelle Bestand nicht gedeckt. Der Vortrag, aufgrund der Gesprächen der Klägerin mit dem Nationalparkamt über das „Gesamtkonzept C-hof Insel D“ habe sie auf Erteilung der Befreiung nach Beseitigung des Bestandes vertrauen dürfen, führt nicht weiter. Ein atypischer Sonderfall im Sinne der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 NationalparkVO kann damit nicht begründet werden. Soweit die Klägerin geltend macht, es treffe nicht zu, dass die Beteiligten die teilweise Belassung des baulichen Bestandes zur Voraussetzung gemacht hätten, bleibt sie nähere Erläuterungen schuldig. Das Vorhaben, das Gegenstand der Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 war und dem das Nationalparkamt zugestimmt hatte, sah eine teilweise Belassung des baulichen Bestandes jedenfalls vor. Das tatsächliche Risiko, dass eine entsprechende Belassung des baulichen Bestandes auch technisch möglich ist, trägt ausschließlich der Bauherr. Die Schaffung von Schutzräumen war nicht ein eigenständiges Ziel der Behörde in dem Sinne, dass es ein öffentliches Interesse an der Neuerrichtung eines Gebäudes hätte begründen können. Vielmehr sollte lediglich Gefahren Rechnung getragen werden, denen etwaige Nutzer ausgesetzt sein könnten, die das Gebäude im privaten Interesse nutzen. b) Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht die Klage auf Feststellung, dass die beantragte Nachtragsgenehmigung hinsichtlich des Wohnhauses und des Gemeinschaftshauses fiktiv als erteilt gilt, (Antrag zu 2.) abgewiesen hat. aa) Sie macht geltend, dem Nachtragsbauantrag vom 19./20. Januar 2005 seien sämtliche relevanten Bauunterlagen beigefügt gewesen. Anderenfalls hätte der Beklagte sie gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auffordern müssen und hätte den Antrag sodann nach Satz 2 dieser Vorschrift zurückgewiesen. Dies sei aber nicht erfolgt. Mit diesem Vorbringen übersieht die Klägerin jedoch, dass Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns bei Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten ist, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. Feststellung einer Baugenehmigungsfiktion. Letztere setzt die Vollständigkeit der Bauvorlagen voraus. Aus einer fehlenden Nachforderung von Bauvorlagen durch die Behörde kann weder – auf tatsächlicher Ebene – auf deren Vollständigkeit geschlossen werden, noch kann – im Rahmen der rechtlichen Bewertung – ein entsprechender Verzicht des Beklagten angenommen werden, § 2 Abs. 9 BauVorlVO M-V. Dass das Unterlassen des fristgerechten Hinweises auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen keinen Genehmigungsanspruch begründet, hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 116/17 – juris Rn. 57; vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch OVG Greifswald, Beschluss vom 9. März 2023 – 3 LZ 347/19 – S. 8). bb) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Feststellung, dass die begehrte Nachtragsgenehmigung als erteilt gilt, zu Recht aus denselben Gründen für unzulässig gehalten wie den Antrag auf Erteilung der begehrten Nachtragsgenehmigung für das Wohnhaus. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Sie gelten auch für das Gemeinschaftshaus, für das ebenso wie für das Wohnhaus die vollständige Beseitigung des Bestandes und Neuerrichtung des Gebäudes bereits 2004 – also vor dem Brand im Jahr 2006 – festgestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht für die gerichtliche Feststellung der Genehmigungsfiktion auch nicht deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Feststellung der Klärung dienen würde, ob die Voraussetzung der „zulässigerweisen Errichtung“ gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorliegt, die für die begehrte Genehmigung der Wiedererrichtung des durch Brand zerstörten Gebäudes (Antrag zu 3.) von Bedeutung sein könnte. Denn wie oben bereits bezogen auf das Wohnhaus ausgeführt, ist Gegenstand des Nachtrags zur Baugenehmigung für die Modernisierung und Instandsetzung auch bezogen auf das Gemeinschaftshaus gerade nicht der vor dem Brand vorhandene Bestand, wie er 2004 nach Abriss und Neuerrichtung festgestellt wurde. Zu der von der Klägerin offenbar vertretenen gegenteiligen Auffassung fehlt es bezogen auf das Gemeinschaftshaus in der hier in Rede stehenden Zulassungsrüge an jeglicher Darlegung. Soweit an anderer Stelle dazu vorgetragen wird, genügt dies ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen (s.u. c) bb)). Soweit die Klägerin die Möglichkeit einer isolierten Aufhebung des Ablehnungsbescheides anspricht, hat sie einen entsprechenden eigenständigen Hilfsantrag beim Verwaltungsgericht nicht gestellt. Sie legt im Übrigen auch nicht dar, was insoweit ihr Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte, obwohl sie im Verwaltungsverfahren mit der Erteilung einer Baugenehmigung einen begünstigenden Verwaltungsakt erstrebt, bei dem es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. c) Auch hinsichtlich der Erteilung einer Baugenehmigung für die Wiederrichtung des abgebrannten Gemeinschaftshauses und des sogenannten Künstler- bzw. Saunahauses (Antrag zu 3.) macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs verneint, fehlt es, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Angemessenheit der Erweiterung an der erforderlichen Darlegung im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene gemeinsame Betrachtung von Wohnhaus und Gemeinschaftshaus. Im Übrigen kommt es auf die geltend gemachte Teilprivilegierung nicht an, weil diese die beeinträchtigten Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nicht überwinden kann. bb) Letzteres gilt entsprechend, soweit die Klägerin sich auf den ihres Erachtens vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneinten Begünstigungstatbestand der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle beruft (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen führt auch das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zur Begründung der „zulässigerweisen Errichtung“ kann die Klägerin sich nicht auf eine Genehmigungsfiktion für die im Nachtragsantrag enthaltenen baulichen Änderungen berufen, nachdem die Zulassungsrügen gegen die Ablehnung einer Feststellung der Genehmigungsfiktion durch das Verwaltungsgericht ohne Erfolg bleiben (s.o. b)). Davon dass der vor dem Brand vorhandene Bestand durch die Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 gedeckt wäre, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Klägerin macht geltend, dass diese Genehmigung „nicht nur wesentliche Beseitigung des Altbestandes abdeckt, sondern darüber hinaus durch die hierin enthaltene modifizierende Auflage weitergehende bauliche Änderungen zulässt, die nicht einmal in den Bauantragsunterlagen und Plänen enthalten sind“. Die Baugenehmigung verlange erhöhte Standsicherheit bei dem während einer Sturmflut zu erwartenden Wellenauflauf und die Herstellung eines zweiten Rettungswegs für die Nutzungseinheiten in den Dachgeschossen, und lege damit eine „wesentliche Beseitigung bzw. Änderung des (Alt-)Baubestandes“ fest; es würden intensive Eingriffe in die Bausubstanz zugelassen, die eine statische Neu- bzw. Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich machten und zudem mit einer Neuerrichtung von wesentlichen Gebäudeteilen verbunden seien. Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin aber nicht dar, dass es sich um eine Genehmigung für die tatsächlich erfolgte Neuerrichtung eines Gebäudes handelt. Die bloße Behauptung, es handele sich nicht um einen Ersatzbau, und der Bestand habe weitgehend den Festlegungen der Baugenehmigung vom 20. Januar 2003 entsprochen, von deren Vorgaben lediglich im Umfang des Nachtragsantrags abgewichen worden sei, wird nicht näher substantiiert. Soweit die Klägerin vorträgt, das Gemeinschaftshaus sei zum Zeitpunkt des Brandes nur teilweise, d.h. nicht ganz vollständig errichtet gewesen, denn ein Teil des Hauses und das sog. Saunahaus hätten sich noch im Altbestand befunden und seien von den Instandsetzungsarbeiten nicht berührt gewesen, will sie dies mit vorgelegten Fotoaufnahmen belegen. Diese zeigen aber nur den Zustand vor dem Brand und erlauben keinen Vergleich mit dem früheren Zustand vor Durchführung der Baumaßnahmen. Der weitere Vortrag, dies sei „gerichtsbekannt und aktenkundig auf Grund der beigezogenen Verfahrensakten hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und des Baustopps, so dass die Klägerin den hiervon abweichenden Feststellungen des Beklagten nicht entgegenzutreten brauchte“, zudem habe sie diese Feststellungen „auch substantiiert bestritten“, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren, sich aus pauschal in Bezug genommenen Verfahrensakten diejenigen Unterlagen selbst herauszusuchen, die geeignet sein könnten, den Vortrag des Zulassungsantragstellers zu belegen. cc) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit der Befreiungsregelung des § 8 NationalparkVO nicht mit der Begründung verneinen dürfen, die Zerstörung des Gebäudes durch Brand wäre keine unzumutbare Härte. Was der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 4 BauGB habe verhindern wollen, werde mit der Befreiung wieder eingeführt. Der Gesetzgeber habe die Wiedererrichtung von durch Brand zerstörten Gebäuden in Kenntnis des hiermit verbundenen Wegfalls des Bestandsschutzes geregelt, weil er es als unzumutbare Härte angesehen habe, wenn der Eigentümer das ohne sein Zutun zerstörte Gebäude nicht wieder errichten könne. Der Gesetzgeber habe damit den Begriff der „unzumutbaren Härte“ vordefiniert. Auch im Sinne der Vorschrift über die Befreiung vom Bauverbot in § 8 NationalparkVO liege eine unzumutbare Härte vor, wenn ein infolge eines Brandes zerstörtes Gebäude neu errichtet werden solle. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Diese verlange, dass vorrangig Vorkehrungen getroffen würden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhielten. Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin aber wiederum, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB die aufgelisteten Katalogvorhaben einschließlich der Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten Gebäudes (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) nicht umfassend privilegiert, sondern lediglich anordnet, dass bestimmte Belange – wie z.B. der der Vermeidung einer Zersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB – diesen Vorhaben nicht entgegengehalten werden können, eine Durchsetzung des Vorhabens auch bei Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hingegen nicht vorgesehen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (s.o. a) ff)) wird Bezug genommen. d) Die Klägerin erhebt Einwände dagegen, dass das Verwaltungsgericht auch die Feststellung einer fiktiven Genehmigung der Wiedererrichtung des Gemeinschaftshauses und des Saunahauses (Antrag zu 4.) abgelehnt hat. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterfielen das Gemeinschaftshaus und das Saunahaus dem Anwendungsbereich des § 63 LBauO M-V. Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung sei vom bauordnungsrechtlichen Begriff des Wohngebäudes umfasst; dieser sei mit dem im Planungsrecht verwendeten Begriff nicht identisch. Soweit das Gemeinschaftshaus, bestehend aus einem Gemeinschaftsraum, einer Küche, Toiletten, Nebenräumen und einem Schutzraum im Dachgeschoss, der – als Aufenthaltsraum – bei Überflutungsgefahr auch zum Wohnen genutzt werden solle, nicht als Wohngebäude qualifiziert werde, stelle es jedenfalls ein Nebengebäude zu den Wohngebäuden (Wohnhaus und Ferienhäuser) im Sinne des § 63 Abs. 1 Buchst. c LBauO M-V dar. Entsprechendes gelte für das sog. Saunahaus. Mit diesem Vorbringen setzt die Klägerin sich jedoch nicht mit der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es vorliegend nicht um Wohngebäude mit Nebenanlagen geht, sondern um eine Ferienanlage. Bei dieser handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um einen gewerblichen bzw. gewerbeähnlichen Betrieb, für die sie deshalb auch die Begünstigungsregelung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB in Anspruch nehmen will. Mit dieser Einordnung ist die Annahme von Wohngebäuden einschließlich Nebengebäuden im Sinne des § 63 Abs. 1 LBauO M-V nicht vereinbar. e) Die Klägerin macht die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit der Nationalparkverordnung geltend. aa) Sie trägt vor, es könnte bedenklich sein, ob bei der Einbeziehung der Ferienanlage „C-hof“ in den Geltungsbereich der Nationalparkverordnung die privaten Belange der Klägerin aus Art. 14 GG in der naturschutzrechtlichen Abwägung berücksichtigt worden seien. Den Belangen des Naturschutzes widerstritten die privaten Belange der Klägerin, ihre Grundstücke im Bereich des „C-hofs“ mit entsprechenden Ferienbauten bebauen zu können. Eine rechtsstaatliche Verordnungsgebung verlange, diese widerstreitenden Belange abzuwägen, was hinsichtlich der öffentlichen Belange auch in den einschlägigen Naturschutzgesetzen wie § 1 Abs. 2 LNatSchG M-V a.F. ausdrücklich normiert sei. Der vorliegende Abwägungsfehler würde zur Teilnichtigkeit der Nationalparkverordnung führen, die auch ohne das Grundstück der Klägerin noch ein sinnvolles Regelungskonzept aufweisen würde. Eine inzidente Prüfung, um die das Gericht ersucht werde, könnte eine Nichtigkeit der Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 10 NationalparkVO ergeben, soweit das Grundstück der Klägerin betroffen sei. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine schlüssigen rechtlichen Argumente gegen die Wirksamkeit der Nationalparkverordnung. Die Klägerin benennt keinen konkreten normativen Prüfungsmaßstab, dem die noch nach dem Recht der DDR erlassene „Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft“ vom 12. September 1990 (GBl. DDR 1990, S. 1466) nicht genügen würde. Ein bloßer Prüfungsappell an das Gericht reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus. Dass der Verordnungsgeber die privaten Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigt hat, ergibt sich im Übrigen aus den Regelungen über Ausnahmen und Befreiungen in §§ 7, 8 NationalparkVO. bb) Die Klägerin beruft sich auf einen Verstoß der Verordnung gegen Art. 14 GG und macht geltend, das Bauverbot des § 6 Abs. 1 Nr. 10 NationalparkVO beseitige nahezu vollständig die Privatnützigkeit der Grundstücke und sei daher unverhältnismäßig. Soweit dies auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht durch eine Dispenserteilung vermieden werden könne, widerspreche das Verbot der Bestandgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die finanzielle Ausgleichsregelung des § 10 NationalparkVO sei mangels näherer Bestimmung der entschädigungspflichtigen Tatbestände wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 GG nichtig. Dass das in der Nationalparkverordnung enthaltene grundsätzliche Bauverbot die Privatnützigkeit des Grundeigentums nahezu vollständig beseitigt, trifft jedoch nicht zu. Mit der Bestandsschutzregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO wird den Eigentümern vielmehr ausdrücklich ermöglicht, die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen fortzuführen. Auf dieser Grundlage hatte das Nationalparkamt auch der Modernisierung und Instandsetzung des Wohnhauses und des Gemeinschaftshauses auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt, ebenso wie zuvor der Modernisierung und Instandsetzung der Ferienhäuser. Dass die Klägerin sich dieser Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen des Bestandsschutzes bezogen auf das Wohnhaus und das Gemeinschaftshaus selbst begeben hat, indem sie die Gebäude beseitigt und neu errichtet hat, ändert nichts daran, dass ihr diese Möglichkeiten eingeräumt waren. Im Übrigen besteht eine Privatnützigkeit des Grundeigentums bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Nutzung der Ferienhäuser fort. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Bestandsschutzregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO und der weiteren Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen in §§ 7, 8 NationalparkVO nicht ersichtlich, weshalb die Rechte der Eigentümer nicht hinreichend gewahrt sein sollen bzw. die mit dem Bauverbot verbundenen Beschränkungen über eine im Hinblick auf die Situationsgebundenheit des Eigentums – hier: die Lage der Grundstücke im Außenbereich und auf einer Insel inmitten der Boddengewässer in einem großen unzersiedelten Landschaftsraum mit hoher ökologischer Sensibilität und großem landschaftlichem Reiz – zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehen sollen. Soweit es auf die finanzielle Ausgleichsregelung des § 10 NationalparkVO ankommen sollte, ist diese, da es um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums geht und nicht um eine Enteignung, nicht an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. April 1994 – 4 K 25/93 – juris Rn. 87 ff. m.w.N.). 2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem weiter geltend gemachten Gesichtspunkt der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem tragenden abstrakten – also fallübergreifenden – Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, den eines der genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.05.2017 – 3 L 184/15 – juris Rn. 24). a) Die Klägerin beruft sich zunächst auf eine Abweichung von konkret bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Greifswald, nach denen dann, wenn die Bauausführung so wesentlich von der erteilten Baugenehmigung abweiche, dass nicht das zugelassene, sondern ein anderes Bauvorhaben (aliud) hergestellt worden sei, die Gesamtanlage einer vollständigen Prüfung zu unterziehen sei; anderenfalls sei nur die Änderung des Bauvorhabens einer isolierten bebauungsrechtlichen Beurteilung zugänglich, weil Grundlage des Bauvorhabens die ursprüngliche Baugenehmigung bleibe; maßgeblich sei, ob durch die Abweichungen in der Bauausführung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen gewesen seien, erneut oder andere Belange so erheblich berührt würden, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solche neu stelle. Die Klägerin benennt jedoch keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt haben soll. Sie rügt vielmehr lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, wenn sie vorträgt, das Gericht gehe auf der Grundlage der visuellen Wahrnehmungen des Beklagten und unter Ausblendung seiner weiteren Feststellungen, dass das Vorhaben in Grundriss, Kubatur und Ansichten im Wesentlichen dem in den Bauvorlagen dargestellten Bestand entspreche, zu Unrecht von der Neuerrichtung des Wohnhauses aus, obwohl auf dieser Grundlage die bebauungsrechtliche Prüfung nur auf die Änderungen des Vorhabens zu beschränken und der Anspruch auf Erteilung der beantragten Nachtragsgenehmigung zu bejahen gewesen wäre. Damit wird eine Divergenz nicht dargelegt. b) Die Klägerin rügt weiterhin eine Abweichung zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass bei begünstigten Vorhaben die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten Belange unabhängig von ihrem Gewicht unbeachtlich sind. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es aber offenbar nicht darauf an, ob das sog. Wohnhaus und das Gemeinschaftshaus isoliert den Begünstigungstatbestand erfüllten. Auch mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht ein vom Verwaltungsgericht aufgestellter abweichender abstrakter Rechtssatz formuliert. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinerlei Erwägungen zur Rechtsfolge der Begünstigung zu Grunde gelegt, sondern deren Tatbestandsvoraussetzungen verneint. Es hat auch nicht angenommen, als zusätzliche rechtliche Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB bedürfe es begünstigender Umstände von besonderem Gewicht, sondern ist lediglich bei der Rechtsanwendung davon ausgegangen, dass das auf seine Begünstigung zu beurteilende Vorhaben aus sowohl dem Wohnhaus als auch dem Gemeinschaftshaus besteht. Im Übrigen wäre ein entsprechender Rechtssatz aber auch nicht entscheidungstragend bzw. würde die Entscheidung nicht auf der Abweichung beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage maßgeblich auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wegen der Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes gestützt hat, an der eine etwaige Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nichts ändern würde. c) Soweit die Klägerin eine Divergenz zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald rügt, die im naturschutzrechtlichen Eilverfahren ergangen ist (Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –) und nach der das Nationalparkamt durch die wiederholte Befreiungserteilung bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen habe, dass sie bei Abweichungen von der Baugenehmigung auf eine erneute naturschutzrechtliche Befreiung habe vertrauen dürfen, zumal ein geändertes oder anderes Vorhaben die naturschutzrechtlichen Belange nicht wesentlich anders berühren würde, stehen nicht einander widersprechende abstrakte Rechtssätze in Rede, sondern unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsanwendung. Im Übrigen betreffen die zitierten Ausführungen die nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. In der naturschutzrechtlichen Hauptsache (Urteil vom 23. Mai 2012 – 1 L 94/08 – juris) hat das Oberverwaltungsgericht entsprechenden Überlegungen keine rechtliche Bedeutung beigemessen. 3. Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte die Frage aufklären müssen, ob tatsächlich bei dem Wohnhaus und dem Gemeinschaftshaus sowie dem sog. Saunahaus der Bestandsschutz entfallen sei. Sie bezeichnet damit bereits keine aufklärungsfähige Tatsache, sondern nennt lediglich einen subsumtionsbedürftigen Rechtsbegriff, für dessen Anwendung die Aufklärung von Bedeutung sein soll. Sie nennt ferner nicht die ihres Erachtens erforderliche Aufklärungsmaßnahme und erläutert auch nicht näher, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung angesichts des Aktenvermerks der Bauaufsichtsbehörde vom 11. November 2004 und des Ortsterminsprotokolls aus dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 5 B 901/05 betreffend die naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung hätte aufdrängen müssen. Der bloße Verweis auf das „tatsächliche Vorbringen der Klägerin“ bzw. die „von der Klägerin geäußerten Bedenken“ bzw. die „Anbetracht des gesamten Sachverhalts“ reicht nicht aus. Einen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).