Beschluss
3 M 168/12
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Genehmigung entfaltet keine Feststellungswirkung für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, die im vereinfachten Verfahren von der Behörde nicht zu prüfen sind.
• Bedenken gegen Abstandsflächen, Standsicherheit und Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks können nicht im Verfahren gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung geltend gemacht werden, wenn die Behörde diese Aspekte nicht zu prüfen hatte (§ 63 Abs.1 Nr.2 LBauO M-V).
• Für nachbarschützende Bewertungen im Sinne des § 34 BauGB ist auf das Einfügen in die Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung und den Grundsatz der Rücksichtnahme abzustellen; die BauNVO (§ 17) ist insoweit nicht anwendbar.
• Soweit prozessuale Angriffsoptionen bestehen, müssen Betroffene insoweit erstinstanzlich andere verwaltungsgerichtliche Wege (z. B. § 123 VwGO) nutzen, bevor im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO über die Baugenehmigung geklagt werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Nachbarrechtsfeststellung bei vereinfachter Baugenehmigung (LBauO M-V) • Eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Genehmigung entfaltet keine Feststellungswirkung für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, die im vereinfachten Verfahren von der Behörde nicht zu prüfen sind. • Bedenken gegen Abstandsflächen, Standsicherheit und Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks können nicht im Verfahren gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung geltend gemacht werden, wenn die Behörde diese Aspekte nicht zu prüfen hatte (§ 63 Abs.1 Nr.2 LBauO M-V). • Für nachbarschützende Bewertungen im Sinne des § 34 BauGB ist auf das Einfügen in die Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung und den Grundsatz der Rücksichtnahme abzustellen; die BauNVO (§ 17) ist insoweit nicht anwendbar. • Soweit prozessuale Angriffsoptionen bestehen, müssen Betroffene insoweit erstinstanzlich andere verwaltungsgerichtliche Wege (z. B. § 123 VwGO) nutzen, bevor im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO über die Baugenehmigung geklagt werden kann. Die Antragsteller wendeten sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück. Sie rügten, Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V seien nicht eingehalten, ferner sei die Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Antragstellers betroffen (§ 12 Abs.1 S.2 LBauO M-V). Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen; die Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft. Die Baugenehmigung war im vereinfachten Verfahren erteilt worden, in dem die Bauaufsichtsbehörde bestimmte bauordnungsrechtliche Prüfpflichten nicht zu erfüllen hatte (§ 63 Abs.1 Nr.2 LBauO M-V). Die Antragsteller beriefen sich zudem auf nachbarschützende Vorgaben des § 34 BauGB und auf § 17 BauNVO. • Das Gericht stellt fest, dass im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Behörde gesetzlich eingeschränkt ist (§ 63 Abs.1 S.1 Nr.2 LBauO M-V). • Daraus folgt, dass eine solche Baugenehmigung keine Feststellungswirkung dahingehend hat, dass sie die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften wie § 6 und § 12 LBauO M-V bestätigt. • Baurechtliche Bedenken, die auf diesen nicht geprüften Anforderungen beruhen, müssen gegebenenfalls durch den verwaltungsrechtlichen Einschreiteantrag des Nachbarn (§ 123 Abs.1 VwGO) oder andere geeignete Verfahren vorgebracht werden; im vorliegenden Beschwerdeverfahren können sie nicht gegen die Genehmigung gerichtet werden. • Zur Anwendung des Baurechts prüft das Gericht weiter, dass § 63 Abs.1 Nr.1 LBauO M-V die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betrifft, nicht das gesamte Bauordnungsrecht; die Baugenehmigung wird gem. § 72 Abs.1 LBauO M-V erteilt, wenn keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. • Angriffe mit Bezug auf nachbarschützende Vorgaben des § 34 BauGB sind unbegründet: Die Vorschrift ist nach dem Maß der baulichen Nutzung und dem Grundsatz der Rücksichtnahme zu beurteilen; § 17 BauNVO ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. • Mangels substantiierten Vortrags der Antragsteller zur Verletzung dieser nachbarschützenden Anforderungen ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs.2, § 162 Abs.3 i.V.m. § 154 Abs.3 VwGO sowie § 53 Abs.2 i.V.m. § 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidung gründet darauf, dass die strittigen bauordnungsrechtlichen Aspekte (§ 6, § 12 LBauO M-V) im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht von der Behörde zu prüfen waren und die erteilte Baugenehmigung keine Feststellungswirkung für deren Einhaltung besitzt. Bedenken gegen nachbarschützende Anforderungen nach § 34 BauGB sind ebenfalls nicht ausreichend substantiiert dargelegt; § 17 BauNVO ist insoweit nicht anwendbar. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt, der Beschluss ist unanfechtbar.