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Urteil

1 LB 6/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2013:1121.1LB6.13.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung kann bei entsprechendem Sachentscheidungsinteresse auch noch der Verkäufer eines Hausgrundstücks beanspruchen.(Rn.23) 2. Der Umstand, dass eine im Dachgeschossbereich aufgebrachte Außenwärmedämmung in den Luftraum der Nachbargrundstücke „ragt“, führt nicht dazu, dass keine geschlossene Bauweise vorliegt.(Rn.31) 3. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es auf die nach außen wahrnehmbaren Eigenschaften des Bauwerks, insbesondere auf dessen Größe – nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe – an.(Rn.37) 4. Die planungsrechtliche Beurteilung hat vorrangig auf den nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörper abzustellen mit der Folge, dass die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe baulicher Anlagen, unter Umständen aber auch in Bezug auf Belange des Ortsbilds und der Gestaltung zurücktreten muss.(Rn.41) 5. Das Erfordernis des "Einfügens" begründet keine starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen im Sinne einer Uniformität. Vielmehr kann der vorgegebene "Rahmen" auch dann überschritten werden, wenn das Vorhaben in einer bestimmten Hinsicht in der Umgebung bisher ohne „Vorbild“ ist.(Rn.46) 6. Die Frage, ob eine außen angebrachte Wärmedämmung den Anforderungen der Feuersicherheit entspricht, gehört nicht zu den im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO (juris: BauO SH 2009) zu prüfenden planungsrechtlichen Fragen, sondern ist bauordnungsrechtlich zu beantworten.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die am 02. Juni 2010 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung kann bei entsprechendem Sachentscheidungsinteresse auch noch der Verkäufer eines Hausgrundstücks beanspruchen.(Rn.23) 2. Der Umstand, dass eine im Dachgeschossbereich aufgebrachte Außenwärmedämmung in den Luftraum der Nachbargrundstücke „ragt“, führt nicht dazu, dass keine geschlossene Bauweise vorliegt.(Rn.31) 3. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es auf die nach außen wahrnehmbaren Eigenschaften des Bauwerks, insbesondere auf dessen Größe – nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe – an.(Rn.37) 4. Die planungsrechtliche Beurteilung hat vorrangig auf den nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörper abzustellen mit der Folge, dass die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe baulicher Anlagen, unter Umständen aber auch in Bezug auf Belange des Ortsbilds und der Gestaltung zurücktreten muss.(Rn.41) 5. Das Erfordernis des "Einfügens" begründet keine starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen im Sinne einer Uniformität. Vielmehr kann der vorgegebene "Rahmen" auch dann überschritten werden, wenn das Vorhaben in einer bestimmten Hinsicht in der Umgebung bisher ohne „Vorbild“ ist.(Rn.46) 6. Die Frage, ob eine außen angebrachte Wärmedämmung den Anforderungen der Feuersicherheit entspricht, gehört nicht zu den im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO (juris: BauO SH 2009) zu prüfenden planungsrechtlichen Fragen, sondern ist bauordnungsrechtlich zu beantworten.(Rn.51) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die am 02. Juni 2010 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die zugelassene Berufung des Klägers ist begründet. Er kann die Erteilung der begehrten Baugenehmigung - wie am 02. Juni 2010 bei der Beklagten beantragt - beanspruchen. 1. Der Umstand, dass er das Haus … bereits vor Antragstellung an die Beigeladene verkauft hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat diesen Umstand nicht zum Anlass genommen, das Sachbescheidungsinteresse des Klägers zu bezweifeln. Solche Zweifel wären auch unbegründet: Einen Bauantrag kann auch eine Person stellen, die nicht (mehr) Eigentümer des Baugrundstücks ist; die Baugenehmigung kann dieser Person auch erteilt werden. Das wäre nur anders zu beurteilen, wenn der Bauantragsteller an der begehrten Baugenehmigung keinerlei Interesse mehr haben könnte (vgl. Urt. des Senats vom 27.06.1995, 1 L 89/94, SchlHA 1995, 324 ff.). Dafür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat den Bauantrag im Einvernehmen mit der Beigeladenen – der Grundstückskäuferin und gegenwärtigen Eigentümerin – gestellt. Er kann als Grundstücksverkäufer für eine fehlende Baugenehmigung im Rahmen des § 434 BGB einstandspflichtig sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2013, V ZR 266/11, NJW 2013, 2182; OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2008, 22 U 145/07, NJW-RR 2009, 68 ff. [Ls. 1]); das Einverständnis der Beigeladenen mit der Stellung des Bauantrags entspricht ihrem Interesse, die (bisher nur „geduldete“) Nutzung der ausgebauten Obergeschosses im Haus … künftig auf der Grundlage einer Genehmigung fortzusetzen. Das Sachbescheidungsinteresse des Klägers an einer Bescheidung des Bauantrags besteht damit sowohl aus „eigenem“ Recht – im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Pflichten aus dem Grundstücksverkauf – als auch aus „abgeleitetem“ Recht - wegen der fortbestehenden Nutzungsabsicht der zur Genehmigung gestellten Baumaßnahme – (vgl. zum letzteren Gesichtspunkt OVG Münster, Beschl. v. 03.12.2008, 10 A 2741/07, BRS 73 Nr. 149 [bei Juris Rn. 11]). 2. Die Beklagte hat die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. Die Bescheide der Beklagten vom 27.09.2010 und vom 11.05.2011 sind deshalb - unter Abänderung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts - aufzuheben; die Beklagte ist verpflichtet, die durchgeführten Maßnahmen zum Aus- bzw. Umbau des (ehem.) Dachgeschosses des Hauses … zu genehmigen. 2.1 Auszugehen ist – zunächst – davon, dass der Kläger die Firsthöhe abweichend von der Genehmigung vom 29. Januar 2003 realisiert und im Luftraum über dem Nachbargrundstück eine Außenwärmedämmung angebracht hat. Dabei kann das („zentimeter“-) genaue Ausmaß der Abweichungen von der Genehmigung offen bleiben; auch wenn die tatsächlich hergestellte Firsthöhe „nur“ 10 - 15 cm höher ausgefallen sein sollte, als es der 2003 erteilten Genehmigung entspricht, wird für die Abweichungen das Erfordernis einer Baugenehmigung begründet (§ 62 Abs. 1 LBO), weil infolge der neuen Firsthöhe – unstreitig – ein weiteres Vollgeschoss entstanden ist. Das Genehmigungserfordernis besteht auch für die aufgebrachte Außenwärmedämmung, die nicht als bloße „Außenwandverkleidung“ i. S. d. § 63 Abs. 1 Nr. 10 c LBO anzusehen ist. 2.2 Der Kläger hat die nachträgliche Genehmigung des Aus- / Umbaus des Dachgeschosses im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO beantragt. In diesem Verfahren wird nur die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 2.2.1 Es kann dahinstehen, ob der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Durchführungsplan für das „Gebiet Nr. 31 Teil 3 (Meierstraße)“ aus dem Jahr 1961 im Wege der Überleitung (§ 173 Abs. 3 S. 1 BbauG) als Bebauungsplan fortgilt. Der genannte Plan enthält keine verbindlichen Reglungen der in § 9 BauGB bezeichneten Art, sondern stellt nur den 1961 vorhandenen Bestand dar. Damit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben in dessen Bereich – allein – nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). 2.2.2 Der beantragte (und durchgeführte) Aus-/Umbau des Dachgeschosses fügt sich entgegen der Ansicht der Beklagten sowohl hinsichtlich der Bauweise als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 2.2.2.1 Hinsichtlich der Bauweise kommt hier eine geschlossene Bauweise i.S.d. § 22 BauNVO in Betracht. Diese herrscht in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Das zeigen sowohl die bei den Akten befindlichen Lagepläne als auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos. In dieser Bauweise „werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet“ (§ 22 Abs. 3 BauNVO); Abstandsflächen (i.S.d. LBO) sind nicht erforderlich. Das Gebäude des Klägers entspricht den Anforderungen einer geschlossenen Bauweise, denn das Grundstück ist von der einen bis zur anderen seitlichen Grundstücksgrenze bebaut. Der Umstand, dass die im Dachgeschossbereich aufgebrachte Außenwärmedämmung in den Luftraum der Nachbargrundstücke „ragt“, führt nicht dazu, dass keine geschlossene Bauweise vorliegt. Soweit der Kläger insoweit einen Überbau i. S. d. § 912 BGB realisiert hat, hat dies mit der öffentlich-rechtlichen Regelungswirkung der (begehrten) Baugenehmigung nichts zu tun. Diese kann (und (darf) zivilrechtliche Fragen zu einem Überbau nicht regeln; die Baugenehmigung wird gem. § 73 Abs. 3 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.08.2010, 2 ZB 10.134, Juris [Rn. 4]; VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1996, 5 S 1798/95, NJW 1996, 3429). Ob dies – unter dem Aspekt eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Bauherrn – in einem Fall anders zu beurteilen wäre, in dem der Nachbar dem Überbau widerspricht, kann vorliegend offen bleiben, nachdem alle betroffenen Nachbarn insoweit eine Zustimmungserklärung abgegeben haben. Soweit der Eigentümer des Grundstücks … seine Zustimmung von der „Bedingung“ abhängig gemacht hat, dass die Wärmedämmung wieder entfernt wird, falls dieser sein Haus erweitert oder anbaut, ist diese (auflösende) „Bedingung“ lediglich zivilrechtlich relevant. Eine geschlossene Bauweise liegt unbeschadet des Überbaus vor. Das städtebauliche Ziel einer geschlossenen Bauweise ist die Entstehung geschlossener Gebäudekomplexe bzw. einer geschlossenen Gebäudefront (vgl. Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, Stand 2013, § 22 BauNVO Rn. 35). Dieses Ziel steht nicht in einem zwingenden Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundstücksgrenzen. Die Überbauung einer Grundstücksgrenze ist kein Problem des Bauplanungsrechtes, sondern allein des zivilrechtlichen Verhältnisses der Beteiligten Nachbarn. Der Einwand der Beklagten, die Zulassung eines Grenzüberbaus führe dazu, dass der Nachbar nicht mehr - wie von § 22 Abs. 3 BauNVO gefordert - „ohne seitlichen Grenzabstand“ bauen könne, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass ein Grenzüberbau das planungsrechtliche Gebot geschlossener Bauweise nicht beseitigt und damit auch nicht Frage stellt, dass keine Grenzabstände zu wahren sind (§ 6 Abs. 1 S. 4 LBO), ist das städtebauliche Ziel einer geschlossenen Gebäudefront auch im Falle einer - zivilrechtlich möglicherweise angreifbaren - Grenzüberbauung erreichbar. Die Folgen eines Grenzüberbaus können in diesem Fall „bilateral“ zwischen den betroffenen Nachbarn (zivilrechtlich) geregelt werden; soweit dies – etwa – durch „Abteilung“ des überbauten Grundstücksstreifens geschieht, wäre deren Zulässigkeit am Maßstab des § 19 Abs. 2 BauGB zu messen. Hinsichtlich der Bauweise muss nur eine geschlossene Gebäudefront gewährleistet bleiben, denn diese – planungsrechtliche – Vorgabe steht nicht zur Disposition der Nachbarn. Im vorliegenden Fall ist eine (zivilrechtliche) Regelung der Folgen des Überbaus zwischen den Nachbarn erfolgt, die planungsrechtlich keinen Bedenken unterliegt. Die geschlossene Bauweise ist gewahrt, so dass dem beantragten Vorhaben des Klägers in dieser Hinsicht nichts entgegenzusetzen ist. 2.2.2.2 Ob sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der Nutzung (Geschosszahl) einfügt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil offen gelassen. Es hat - zwar - (zum Merkmal der Bauweise) die „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auf den Bereich der Südseite der D.-straße von der Meierstraße bis zur Krausestraße begrenzt, für diesen Bereich aber keine abschließende Feststellung darüber getroffen, ob sich das Vorhaben i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB (auch) hinsichtlich des Maßes der Nutzung einfügt. 2.2.2.2.1 Nach den Lageplänen zum Bereich D.-straße / Meierstraße / Krausestraße und den in der mündlichen Berufungsverhandlung erörterten Fotoaufnahmen, die bereits erstinstanzlich vom Kläger (Anlage 11.1 zur Klageschrift vom 28.06.2011; Bl. 91-96 d. A.) bzw. vom Verwaltungsgericht gefertigt worden waren (s. Bl. 155 d. A.) bzw. die die Beklagte zusätzlich vorgelegt hat, ist die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers überwiegend durch zweigeschossige Bebauung geprägt, die allerdings im Hinblick auf die Architektur (unterschiedliche Dachformen, Scheingiebel […], uneinheitliche Höhen des Erdgeschossfußbodens, u. a.) optisch heterogen wirkt. Hinsichtlich der Firsthöhen zeigen sich Annäherungen bei einer Reihe von Häusern, die mit Satteldach und Dachgauben aufgeführt worden sind und die südseits der D.-straße überwiegend eine bündige „Linie“ bilden. Soweit der Kläger dreigeschossige Baukörper außerhalb der „näheren Umgebung“ zwischen Meierstraße, Krausestraße und der gegenüberliegenden Helenenstraße anführt, sind diese „Referenzobjekte“ aufgrund ihrer Lage irrelevant, weil sie außerhalb des Bereiches liegen, der – i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB - für das Vorhabengrundstück selbst prägend ist bzw. den das Vorhabengrundstück seinerseits zu prägen in der Lage ist. Die für das (einfügsame) Maß der baulichen Nutzung relevante Umgebung ist räumlich enger zu begrenzen, als es bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung der Fall ist. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es auf die nach außen wahrnehmbaren Eigenschaften des Bauwerks, insbesondere auf dessen Größe - nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe (vgl. zuletzt Urt. des Senats v. 17.10.2013, 1 LB 7/13, m. w. N.). Die Wahrnehmbarkeit von Maßabweichungen wird – jedenfalls in einem Baugebiet der vorliegenden Struktur – nur ausnahmsweise „straßenübergreifend“ feststellbar sein; selbst innerhalb einer Straße kann eine differenzierte Beurteilung der einen und der anderen Straßenseite erforderlich sein. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den (maßrelevanten) Bereich der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zutreffend auf die Südseite der D.-straße zwischen Meierstraße und Krausestraße begrenzt. Die in anderen Straßen (Meierstraße, Helenenstraße) vorhandenen Gebäude mit drei Vollgeschossen sind für das Vorhabengrundstück nicht mehr prägend; dafür reicht es nicht aus, dass sie – mit ihrer rückwärtigen Ansicht – vom Haus … aus (teilweise) sichtbar sind. Die im genannten Bereich der D.-straße prägende zweigeschossige Bebauung wird durch den vom Kläger realisierten Umbau des früher vorhandenen Mezzaningeschosses mit der Folge der Entstehung eines dritten Vollgeschosses überschritten. Allerdings ist – allein – daraus noch nicht abzuleiten, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt. Entscheidend ist die äußere Sichtbarkeit einer Maßabweichung. Bleiben dadurch die nach außen wahrnehmbaren Eigenschaften des Bauwerks unverändert, ist sie im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – durch eine Aus- bzw. Umbaumaßnahme im (bisherigen) Dachgeschoss nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen ein weiteres Vollgeschoss entsteht, ohne dass dies von außen wahrnehmbar ist. Auf die Feinheiten landesrechtlicher Begriffe - wie demjenigen des Vollgeschosses - kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BVerwG, Beschlüsse v. 14.03.2013, 4 B 49.12, BauR 2013, 1245 [bei Juris Rn. 5], v. 21.06.2007, 4 B 8.07, BRS 71 Nr. 83 [bei Juris Rn. 6, 11] sowie BVerwG, v. 21.06.1996, 4 B 84.96, NVwZ-RR 1997, 520). Soweit durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 LBO ein weiteres Vollgeschoss entsteht, steht dies - für sich betrachtet - dessen planungsrechtlichem „Einfügen“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Die planungsrechtliche Beurteilung hat vorrangig auf den nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörper abzustellen mit der Folge, dass die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe baulicher Anlagen, unter Umständen aber auch in Bezug auf Belange des Ortsbilds und der Gestaltung zurücktreten muss (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 44). 2.2.2.2.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist vorrangig auf diejenigen – äußerlich sichtbaren – Maßkriterien abzustellen, in denen nach den örtlichen Gegebenheiten die prägende Wirkung der Umgebung bzw. des Vorhabens besonders zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007, a.a.O., Rn. 5). Das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB verlangt keine „schematische“ Übernahme aller Maßvorgaben der Umgebungsbebauung, sondern eine Ausrichtung an den prägenden Maßkriterien. Das ist - vorliegend - die Gebäudehöhe, die - in Verbindung mit ergänzenden Kriterien (Trauf-, Firsthöhe) - einem einheitlichen Straßenbild dienlich ist (vgl. Söfker, a.a.O.). Die maßgebliche Umgebung des Vorhabens wird überwiegend durch die - bei acht von elf Häusern vorhandene - Firsthöhe der zweigeschossigen traufständigen Satteldachhäuser an der D.-straße geprägt (Haus-Nrn 7, 11, 11 a - b, 13, 13 a, 13 b, 13 c, Meierstr. 14). Geringfügige Unterschiede der Firsthöhe entstehen durch Unterschiede in der Höhe des Erdgeschossfußbodens, der teils „ebenerdig“ zum Gehweg, teils auf einem Kellergeschoss errichtet ist, das aus dem Gelände herausragt. Das Gebäude des Klägers unterschreitet die Firsthöhe der genannten (prägenden) Satteldachhäuser deutlich. Das Straßenbild der (Südseite der) D.-straße wird durch sein Vorhaben nur insoweit belastet, als die Traufe seines Daches höher liegt als diejenige der zweigeschossigen Nachbarhäuser mit Satteldach. Beide Effekte entstehen durch die (gegenüber dem Altbestand unveränderte) „flache“ Dachneigung. Im vorliegenden Zusammenhang kommt dem Kläger dies zugute. Die Dachneigung ist - als solche - für die Beurteilung des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel nicht relevant (vgl. VGH München, Urt. v. 18.07.2013, 14 B 11.1238, Juris [Rn. 28]; VGH Mannheim, Urt. v. 29.01.1992, 3 S 2841/91, NVwZ 1993, 84 ff. [Ls. 4]). 1.2.2.2.3 Auch wenn - im Sinne des in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Standpunkts der Beklagten - angenommen wird, dass der Aus-/Umbau des Klägers den Rahmen der Umgebungsbebauung - etwa wegen der gegenüber dem südwestlichen Nachbargebäude „vorspringenden“ (Giebel-)Wandhöhe - nicht mehr wahrt, führt dies nicht zu dessen Unzulässigkeit gem. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Erfordernis des "Einfügens" begründet keine starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen im Sinne einer Uniformität. Vielmehr kann der vorgegebene "Rahmen" auch dann überschritten werden, wenn das Vorhaben in einer bestimmten Hinsicht in der Umgebung bisher ohne „Vorbild“ ist. So kann sich - etwa - ein Gebäude mit einem „zusätzlichen halben Geschoß seiner Umgebung“ einfügen, wenn weder durch das Gebäude selbst noch infolge einer davon ausgehenden Vorbildwirkung „bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen“ begründet oder vorhandene Spannungen erhöht werden. Solche „Spannungen“ wären anzunehmen, wenn die mit dem Vorhaben ggf. verbundenen Konflikte - sachgerecht - erst auf der Grundlage einer Bauleitplanung bewältigt werden könnten (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, IV C 9.77, BVerwGE 55, 369 ff. [bei Juris Rn. 47] sowie Urt. v. 03.06.1977, IV C 37.75, BVerwGE 54, 73/79). Von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben selbst gehen keine „Spannungen“ im genannten Sinne aus. Die infolge des Aus-/Umbaus des ehemaligen Dachgeschosses ermöglichte zusätzliche Ausnutzbarkeit löst weder für die Nachbarn noch für Allgemeinbelange (z. B. Stellplätze) neue, bisher nicht begründete Anforderungen aus. Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung auf die Gefahr einer Vorbildwirkung des Aus-/Umbaus verwiesen, insbesondere für das benachbarte Grundstück … . Das dort vorhandene zweigeschossige Gebäude weist - in der Tat - eine gegenüber den beiden - Nachbarhäusern (des Klägers bzw. …) deutlich niedrigere Firsthöhe auf. Die Befürchtung, dass dies (künftig) durch eine Aufstockung auf drei Geschosse „ausgeglichen“ werden dürfte, ist indes unbegründet, denn das Grundstück … wäre im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nur zweigeschossig bebaubar. Eine Nutzungserweiterung wäre nur durch die Neuerrichtung eines Satteldaches möglich, dessen Neigung derjenigen der Gebäude D.-straße Nr’n 7, 11, 11 a - b, 13, 13 a, 13 b, 13 c entspricht und damit auch deren Firsthöhe wahrt. Die Absicht, anstelle eines Satteldaches ein weiteres Vollgeschoss (mit Flachdach oder flachem Satteldach [unter 30°]) zu errichten, könnte unter „Berufung“ auf das Vorhaben des Klägers nicht realisiert werden, denn dieses - (auch) seiner Bauweise nach in der D.-straße singuläre - Einzelvorhaben prägt die nähere Umgebung nicht. Ansatzpunkte dafür, dass das Vorhaben des Klägers (erst) auf der Grundlage einer Bauleitplanung der Beklagten hätte zugelassen werden dürfen, bestehen nicht. 2.2.3 Ob die heterogene Bebauung an der D.-straße und dadurch verbleibende Spielräume künftig planungsrechtliche Entscheidungen veranlasst, mag der Entscheidung der Beklagten vorbehalten bleiben. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 2 [2. Hs.] BauGB ist nicht festzustellen (vgl. dazu Söfker, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 68). 2.3 Die - im bisherigen Verfahren zwischen den Beteiligten streitige - Frage, ob die außen angebrachte Wärmedämmung den Anforderungen der Feuersicherheit entspricht, gehört nicht zu den im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO zu prüfenden planungsrechtlichen Fragen, sondern ist bauordnungsrechtlich zu beantworten. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung im Verfahren nach § 69 LBO kann von der Prüfung dieser bauordnungsrechtlichen Fragen nicht abhängig gemacht werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.11.2011, 8 A 10636/11, NVwZ-RR 2012, 304; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.2012, 3 M 168/12, NordÖR 2013, 173). Lediglich anzumerken ist, dass die Beklagte - wie sie (auch) in der mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen - an ihrem diesbezüglichen Einwand gegen das Vorhaben des Klägers nicht mehr festhält, nachdem sich (im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens) ergeben hat, dass die Wärmedämmung aus „nicht brennbaren Baustoffen“ ausgeführt worden ist (Bl. 107 d.A.). 3. Der Berufung des Klägers ist nach alledem stattzugeben; unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat (s. S. 2 der Verhandlungsniederschrift) und sich damit am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Kläger erstrebt eine nachträgliche Baugenehmigung für den bereits durchgeführten Aus- und Umbau des Dachgeschosses im Wohnhaus … in … . Seit dem 23. Februar 2010 ist die Beigeladene Eigentümerin dieses Hauses. Die Bebauung im Bereich D.-straße / Krausestraße / Meierstraße geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Sie ist in geschlossener (Zeilen-) Bauweise entstanden, den Häusern sind jeweils Hinterhöfe angeschlossen. Das Haus … bestand als zweigeschossiges Wohngebäude mit einem aufgesetzten Mezzaningeschoss; dieses wies keine Vollgeschosshöhe auf. Das Dach war als flaches Satteldach ausgestaltet. Am 29. Januar 2003 erteilte die Beklagte die Genehmigung (Nr. 1949/202002) zur Dachanhebung des Wohnhauses und zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Dazu sollte das Dach (mit einer Neigung von 16°) auf den bisherigen Aufliegepunkten „steiler“ gestellt werden, um hierdurch in der Mitte des Dachgeschosses Höhe zu gewinnen. In der Bauausführung wurden - demgegenüber - die Seitenwände des Hauses aufgemauert und hierauf ein Dach mit größerer Dachneigung gesetzt. Die Firsthöhe des Gebäudes nahm dadurch zu. Infolge dieser Bauausführung entstand ein drittes Vollgeschoss. Weiterhin brachte der Kläger auf den grenzständigen Außenwänden des Gebäudes - außen - ein Wärmeverbundsystem auf mit der Folge, dass die Außenwände insoweit in den Luftraum der Nachbargrundstücke ragen. Der Kläger beantragte am 02. Juni 2010 die nachträgliche Genehmigung für den erfolgten Aus- und Umbau des Dachgeschosses. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. September 2010 ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben füge sich nicht ein, nachdem infolge der Dachaufstockung ein drittes Vollgeschoss entstanden sei. In der näheren Umgebung des Vorhabens seien nur Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen vorhanden. Weiterhin sei die Wärmedämmung nicht - wie geboten - hochfeuerhemmend, sondern nur „schwer entflammbar“ ausgeführt worden. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 an die Beigeladene erklärte die Beklagte, sie dulde die ungenehmigte Dachaufstockung zu einem Vollgeschoss bis auf Weiteres und werde von einer Rückbauverfügung absehen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 - zugestellt am 03. Juni 2011 - zurück. Am 01. Juli 2011 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Die zugleich auf von der Ehefrau des Klägers erhobene Klage ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Vorhaben füge sich ein. Die „Überbauung“ infolge der Aufbringung der Wärmedämmung sei irrelevant. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke (… 9 a: Bl. 83 - 86 der BA A, … 8: Bl. 16, 17 der BA A; … 11: Bl. 155 d.A.) hätten der Überbauung mit dem Wärmeverbundsystem zugestimmt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 27. September 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 8. Kammer - hat die Klage durch Urteil vom 02. Oktober 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne die Erteilung einer Baugenehmigung nicht beanspruchen, da sein Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung (zwischen Meierstraße und Krausestraße) ein, weil dort fast ausschließlich beidseitig geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO vorhanden sei. Die geschlossene Bauweise sei auch im Bereich der auf zwei Vollgeschosse aufbauenden Dachgeschosse prägend. Das Grundstück des Klägers sei infolge der aufgebrachten Wärmedämmung über die Grenze hinaus bebaut. Dies stelle keine geschlossene Bauweise dar, so dass sich das Vorhaben insoweit nicht einfüge. Daran änderten auch die Nachbarzustimmungen nichts. Der Verstoß gegen § 22 Abs. 3 BauNVO sei kein lediglich privatrechtlich relevanter Umstand. Es könne deshalb dahinstehen, ob sich das Vorhaben nach der Geschosszahl - Maß der Nutzung - einfüge. Wegen des bauplanungsrechtlichen Verstoßes könne auch offen bleiben, ob die Beklagte das Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren auch auf bauordnungsrechtliche Vorschriften habe erweitern dürfen. Gegen das am 11. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag am 07. Dezember 2012 begründet. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 26. März 2013 zugelassen und - auf entsprechenden Antrag - die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 16. Mai 2013 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 14. Mai 2013 eingegangen. Der Kläger ist der Ansicht, sein Vorhaben entspreche der - prägenden - geschlossenen Bauweise in der näheren Umgebung. Diese Bauweise werde „übererfüllt“ in dem sein Gebäude ca. 20 cm nach rechts und links auf die Nachbargrundstücke rage. Abstandrechtliche Vorschriften seien hier nicht einschlägig, weil bei geschlossener Bauweise keine Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück einzuhalten seien. Wärmeschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden seien gesetzgeberisch erwünscht; er habe dem entsprochen und der Überbau sei von den Nachbarn genehmigt worden. Das Vorhaben füge sich auch nach der Zahl der Geschosse ein. In der Meierstraße - nur wenige Meter entfernt - seien mehrere Gebäude mit mindestens drei Geschossen vorhanden. Das treffe auch auf die Helenenstraße - gegenüberliegend - zu. Die Aufstockung um lediglich ca. 40 cm falle nicht auf. Das Gebäude habe kaum an Höhe gewonnen und sei immer noch niedriger als die Nachbargebäude. Eine negative Vorbildwirkung sei nicht gegeben. Die Annahme, dass die Wärmedämmung brandschutztechnisch unzulässig sei, treffe nicht zu. Die Dämmung sei bereits 2007 aufgebracht worden und habe den Anforderungen der seinerzeit geltenden Landesbauordnung entsprochen. Die Beklagte übersehe, dass in das 30 cm dicke massive Mauerwerk des Altbaus nicht eingegriffen worden sei. Eine Brandausbreitung von innen nach außen oder umgekehrt sei ebenso wenig möglich wie eine Übertragung eines Brandes zur restlichen Fassade. Gegenstand des Genehmigungsantrages sei zudem nur der Aus- und Umbau gewesen, nicht aber der Vollwärmeschutz, der zur Zeit der Antragstellung schon vorhanden gewesen sei. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klagantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat zur Berufungsbegründung schriftsätzlich nicht Stellung genommen. Im Verfahren zum Antrag auf Zulassung der Berufung hat sie vorgetragen, eine geschlossene Bauweise liege schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 BauNVO nicht vor. Die Annahme, ein Grenzüberbau sei noch eine geschlossene Bauweise, widerspreche den städtebaulichen Motiven der Festsetzung einer solchen Bauweise. Ließe man einen Grenzüberbau zu, wäre es dem Nachbarn nicht mehr möglich, an die Grenze zu bauen. Wolle dieser so hoch wie der Kläger bauen, müsse ihm zwangsläufig eine Baugenehmigung für ein Gebäude in offener oder abweichender Bauweise erteilt werden. Ausgangspunkt planungsrechtlicher Überlegungen sei das Baugrundstück selbst. Dieser Bezugspunkt werde bei der Zulassung einer Überbauung als „geschlossene Bauweise“ verlassen. Es sei unerheblich, dass die Überbauung hier nur durch die Aufbringung der äußeren Wärmedämmung entstanden sei. Das Vorhaben füge sich nach der Geschosszahl nicht in die nähere Umgebung ein. Das entstandene dritte Vollgeschoss sei in der näheren Umgebung nirgends anzutreffen. Die Dreigeschossigkeit des Gebäudes sei, wie die Fotos belegten, auch sichtbar. Sie überschreite den Rahmen des in der näheren Umgebung Vorhandenen. Aus der Erteilung eines Duldungsbescheides gegenüber der Beigeladenen könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich das Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB einfüge. Die Brandschutzanforderungen würden zudem nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen, mit Fotos) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens 8 A 2/06 verwiesen, die - sämtlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Durchführungsplan „Gebiet Nr. 31 Teil 3 (Meierstraße)“ aus dem Jahr 1961 sowie einen Übersichtsplan des Bereichs Meierstraße/Krausestraße/D.-straße vorgelegt, in dem die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse eingetragen ist. Die Beklagte hat außerdem - weitere - Fotos aus dem genannten Bereich vorgelegt, die die vorhandene Bebauung zeigen.