Beschluss
2 M 104/13
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung einer Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.
• Im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt; pauschale oder unzureichend belegte Rügen genügen nicht.
• Spezielle asylverfahrensrechtliche Zustellungsregelungen verdrängen nicht grundsätzlich die allgemeinen Zustellungsvorschriften wie §8 VwZG; sind die besonderen Regelungen nicht einschlägig, gelten die allgemeinen Regeln.
• Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Entscheidungen nach §11 Abs.1 Satz3 AufenthG ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und kann landsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Verhinderung der Abschiebung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung einer Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. • Im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt; pauschale oder unzureichend belegte Rügen genügen nicht. • Spezielle asylverfahrensrechtliche Zustellungsregelungen verdrängen nicht grundsätzlich die allgemeinen Zustellungsvorschriften wie §8 VwZG; sind die besonderen Regelungen nicht einschlägig, gelten die allgemeinen Regeln. • Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Entscheidungen nach §11 Abs.1 Satz3 AufenthG ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und kann landsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigen. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz, um eine vom Antragsgegner zum 27.03.2013 beabsichtigte Abschiebung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 20.03.2013 ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die Wirksamkeit der Zustellung eines Ausreisebescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2011 sowie die Zuständigkeit und Fristbemessung der Behörde, die die Sperrwirkung der Abschiebung befristet habe. Er machte geltend, die asylverfahrensrechtlichen Zustellungsregeln verdrängten §8 VwZG und die Befristung durch die Ausländerbehörde sei unzutreffend oder zu spät erfolgt. Das Verwaltungsgericht hielt die Entscheidung des Bundesamts für wirksam zugestellt und sah keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Der Antragsteller hatte bereits Widerspruch eingelegt. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist die obergerichtliche Prüfung auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt; die Begründung muss sich konkret und sachlich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen und alle eigenständigen Begründungen des Verwaltungsgerichts angreifen. • Anforderungen an die Begründung: Bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder pauschale Rügen reichen nicht; lässt die Beschwerde eine selbständige tragende Erwägung unangefochten, ist sie unbehelflich. • Zustellung und Anwendung des §8 VwZG: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamts dem Antragsteller wirksam zugestellt worden ist. Die besonderen asylverfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen verdrängen nicht generell die allgemeinen Zustellungsvorschriften; §8 VwZG ist auch in Asylverfahren anwendbar, wenn die speziellen Regelungen nicht eingreifen. • Zuständigkeit und Befristung der Sperrwirkung: Ein generelles Recht, während des Rechtsbehelfsverfahrens im Bundesgebiet bleiben zu können, besteht in der Regel nicht. Die Entscheidung muss rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit Rechtsbehelfe vom Bundesgebiet aus organisiert werden können. Die hier geltend gemachte Verspätung ist nicht ersichtlich; der Antragsteller hat am 19.03.2013 Widerspruch eingelegt. • Zuständigkeit der Ausländerbehörde: Gegen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach §11 Abs.1 Satz3 AufenthG bestehen keine durchgreifenden Bedenken; sie ermöglicht die Berücksichtigung landsbezogener Kriterien wie Aufenthaltsdauer. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach §§52 Abs.2, 53 Abs.2 GKG festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20.03.2013 wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht in der erforderlichen Tiefe und Vollständigkeit angegriffen hat und somit keine Änderung des Ausgangsbeschlusses rechtfertigt. Insbesondere ist die Zustellung des Ausreisebescheids vom 03.01.2011 als wirksam anzusehen und §8 VwZG auch im Asylverfahren anwendbar, soweit die speziellen Regelungen nicht greifen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Befristung der Sperrwirkung nach §11 Abs.1 Satz3 AufenthG. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.