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Urteil

31 K 709.18 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1126.31K709.18A.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Zustellung bzw. einer Ersatzzustellung durch die Post bei in Aufnahmeeinrichtung lebenden Ausländern. (Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Zustellung bzw. einer Ersatzzustellung durch die Post bei in Aufnahmeeinrichtung lebenden Ausländern. (Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 11. September 2018 übertragen hatte (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandelt und entschieden werden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig, weil die Kläger die Klagefrist versäumt haben. Nach § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. Die Asylanträge der Kläger wurden durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2018 gemäß § 30 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, so dass gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG im vorliegenden Fall auch die Klagefrist eine Woche beträgt. Die Klagefrist verlängerte sich auch nicht auf eine Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Die Klagefrist beginnt nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab dem Folgetag der Zustellung der Abschiebungsandrohung, die als am 18. Juli 2018 als erfolgt gilt. Die Zustellung erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorgangs mittels Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) an die bei Klageerhebung noch immer aktuelle Anschrift der Kläger „A...“, unter der sich – wie einer dem Gericht vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zur Verfügung gestellten Liste der Unterkünfte für Asylsuchende in Berlin zu entnehmen ist – eine Aufnahmeeinrichtung befindet und erfolgte ordnungsgemäß. Entgegen der Ansicht der Kläger erfolgte eine Ersatzzustellung nicht durch Einwurf in den Briefkasten gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO, die wegen der Unterbringung der Kläger in einer Gemeinschaftseinrichtung, zu denen auch Aufnahmeeinrichtungen i.S.v. § 44 AsylG zählen (vgl. zum weiten zivilprozessualen Begriff der Gemeinschaftseinrichtung: Häublein, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, ZPO § 178 Rn. 25), auch rechtswidrig gewesen wäre. Vielmehr ist auf der gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 1, 3 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstellten Zustellungsurkunde vermerkt, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, dass eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der P... am 18. Juli 2018 gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 1, 3 VwZG i.V.m. § 181 ZPO erfolgte, nachdem der Postbedienstete das Schriftstück der Klägerin zu 1 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §§ 177, 178 Abs. 1 ZPO in der Gemeinschaftseinrichtung zu übergeben versucht hatte und auch die Ersatzzustellung durch Übergabe an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einen zum Empfang ermächtigten Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich gewesen ist. Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO wurde am 18. Juli 2018 in dem Briefkasten (der Aufnahmeeinrichtung) hinterlassen und stellt eine Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise dar. Das Schriftstück gilt folglich seit dem 18. Juli 2018 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO als zugestellt. Eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde gem. § 3 VwZG ist zudem grundsätzlich zulässig, auch wenn die Kläger in einer Aufnahmeeinrichtung i.S.v. § 5 Abs. 5 AsylG, §§ 44 ff. AsylG untergebracht sind. § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG verdrängt nicht den Anwendungsbereich von § 3 VwZG. Nach dieser Vorschrift hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Diese Norm bestimmt jedoch nicht, dass das Bundesamt an in Aufnahmeeinrichtungen lebenden Ausländern ausschließlich nach § 10 Abs. 4 AsylG zustellen muss. So ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass unter den in § 10 Abs. 4 AsylG genannten Voraussetzungen die Zustellung bewirkt werden „kann“ (vgl. Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 zur Einführung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG, BT-Drs. 12/4450, S. 17). Auch war Sinn und Zweck der Vorschrift, eine erleichterte Zustellung dem Bundesamt zu ermöglichen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, Überschrift zu § 10 Rn. 54). Eine abschließende Regelung, dass das Bundesamt nur in dieser Weise wirksam zustellen kann und die allgemeinen Zustellungsvorschriften nicht anwendbar bleiben, ergibt sich hieraus nicht (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 10 Rn. 54; Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 18. Edition vom 1. Mai 2018, § 10 AsylG Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2013 – 2 M 104/13 –, juris Rn. 6.). Vielmehr ermöglicht diese Vorschrift dem Bundesamt eine Zustellung unter Zuhilfenahme der Aufnahmeeinrichtung und stellt somit eine asylspezifische Modifikation der Zustellung durch eine Behörde gemäß § 5 VwZG dar, in dem die Aufnahmeeinrichtung als Organ für das Bundesamt tätig und von dem Bundesamt um die Zustellung ersucht werden kann (vgl. Marx, AsylG, a.a.O., § 10 Rn. 12, 54; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 10 AsylG Rn. 19), wie dies gerichtsbekannt auch bereits in anderen Fällen geschehen ist. Das Bundesamt hat nach § 2 Abs. 2 VwZG auch bei in Aufnahmeeinrichtungen wohnenden Ausländern ein Wahlrecht, nach welcher im Verwaltungszustellungsgesetz vorgesehenen Zustellungsart Zustellungen bewirkt werden sollen (VG Augsburg, Beschluss vom 13. September 2002 – Au 6 E 02.30697 –, juris Rn. 23; Marx AsylG, a.a.O., § 10 Rn. 6). Entscheidet sich das Bundesamt für eine Zustellung durch die Post, und ist eine unmittelbare Zustellung an den Empfänger mittels Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 177, § 178 Abs. 1 ZPO nicht möglich, bleibt auch eine Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 bis § 181 ZPO zulässig. Soweit teilweise unter Verweis auf Kommentierungen zu § 10 Abs. 4 AsylG die Möglichkeit einer Ersatzzustellung wegen einer Verdrängung durch § 10 Abs. 4 AsylG grundsätzlich für nicht anwendbar gehalten wird (OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 Bf 32/17.A –, juris Rn. 65; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 – VG 23 K 966.16 A –, EA S. 3 f.; VG Augsburg, a.a.O. Rn. 23; z.B. Marx, a.a.O., § 10 Rn. 18), überzeugt diese Ansicht nicht. § 10 Abs. 4 AsylG setzt eine behördliche Zustellung nach § 5 VwZG voraus und kann nur innerhalb dieses Anwendungsbereiches zu einer Verdrängung der Vorschriften der Ersatzzustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG i.V.m. 178 ff. ZPO führen (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, 116. EGL Juni 2018, § 10 AsylG Rn. 290). Zugleich ergibt sich die grundsätzliche Zulässigkeit von Ersatzzustellungen bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 AsylG, in dem es heißt, dass das Recht zur Ersatzzustellung unberührt bleibt (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2018 – 61 K 2323/16a –, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 15. September 2016 – 9 L 266.16 A – EA. S. 2; Gesetzesbegründung BT-Drs. 12/4450, S. 17). Die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG beginnt am Folgetag der Zustellung, also hier am 19. Juli 2018 und endete am Mittwoch, den 25. Juli 2018. Die am 27. Juli 2018 eingereichte Klage erfolgte folglich nicht fristgemäß und ist unzulässig. Den Klägern war im Klageverfahren auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn unabhängig von der Frage der Antragsfrist und der erforderlichen Glaubhaftmachung ihrer Angaben kann bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ein fehlendes Verschulden nicht angenommen werden. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 9). Zwar ist ein Verschulden der Klägerin zu 1, die zugleich gesetzliche Vertreterin des Klägers zu 2 ist, nicht ersichtlich, da sie nach Abholung des Bescheides am 23. Juli 2018 bei dem auch gegenwärtig Bevollmächtigten nach Angaben in der mündlichen Verhandlung einen Beratungstermin am 24. Juli 2018 wahrnahm und ihn zugleich bevollmächtigte (Vollmacht Bl. 17 der Gerichtsakte). Jedoch liegt ein Verschulden des Prozessvertreters der Kläger vor, das gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch diesen zugerechnet wird, da der Prozessbevollmächtigte nicht vor Ablauf der Klagefrist Klage erhob. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger wenden sich gegen ihre Abschiebung nach Armenien. Die am 20. November 1983 geborene Klägerin zu 1 reiste mit ihrem Ehemann (AZ 7199967-422) und dem am 20. Juli 2013 geborenen gemeinsamen Sohn, dem Kläger zu 2 – beide armenischer Staatsangehörigkeit – Anfang Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragten am 5. September 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihrer Anhörung am 9. Mai 2018 schilderte die Klägerin zu 1.), dass sie mit ihrem Ehemann und dem Kläger zu 2.) Armenien wegen der seit Jahren bestehenden Erkrankung des Ehemannes an Schizophrenie verlassen hätten. Die hierfür erforderlichen Medikamente hätten sie in Armenien nicht mehr finanzieren können, nachdem ihre Schwiegereltern nach Deutschland ausgereist seien, die zuvor für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt hätten. Der Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger wurde nach Angabe der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung bislang noch nicht beschieden. Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 lehnte das Bundesamt das Schutzersuchen der Kläger jeweils vollumfänglich ab, da sie keine ihnen in Armenien drohende Gefahr glaubhaft gemacht hätten. Die Ablehnung des Asylantrags erfolgte als offensichtlich unbegründet. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht. Der Bescheid wurde per Postzustellungsauftrag am 12. Juli 2018 durch das Bundesamt aufgegeben. Mit ihrer am 27. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Insbesondere sei die Klage fristgerecht erhoben, da die Zustellung fehlerhaft erfolgt sei. Eine Heilung sei mit Erhalt des Bescheides am 23. Juli 2018 eingetreten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Armenien vorliegen, hilfsweise hinsichtlich der verspätet eingelegten Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage wegen verspäteter Klageerhebung unzulässig sei. Nachdem das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 11. September 2018 zurückgewiesen hatte (VG 31 L 708.18 A), hat das Gericht den Rechtsstreit am 26. November 2018 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, ferner auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.