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Beschluss

2 M 9/13

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 14 Abs. 2 BJagdG schützt den Erwerber eines Grundstücks vor sofortiger Nutzung seines Eigenjagdbezirks nur gegenüber dem zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Pachtvertrag, nicht jedoch gegenüber späteren Verlängerungen. • Flurstücke, die aufgrund ihrer Länge und geringen Breite als "ähnliche Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG einzuordnen sind, unterbrechen den Zusammenhang eines Eigenjagdbezirkes nicht und sind bei der Bildung von Jagdbezirken unbeachtlich. • Wird durch Eigentumsübergang kraft Gesetzes die Voraussetzung für einen Eigenjagdbezirk erfüllt, fallen die betroffenen Flurstücke unmittelbar dem Eigenjagdbezirk zu; anschließende Angliederungsentscheidungen sind auf die Zweckmäßigkeit der Abrundung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz des Erwerbers gegen sofortige Nutzung des Eigenjagdbezirks und Bedeutung schmaler Flurstücke • § 14 Abs. 2 BJagdG schützt den Erwerber eines Grundstücks vor sofortiger Nutzung seines Eigenjagdbezirks nur gegenüber dem zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Pachtvertrag, nicht jedoch gegenüber späteren Verlängerungen. • Flurstücke, die aufgrund ihrer Länge und geringen Breite als "ähnliche Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG einzuordnen sind, unterbrechen den Zusammenhang eines Eigenjagdbezirkes nicht und sind bei der Bildung von Jagdbezirken unbeachtlich. • Wird durch Eigentumsübergang kraft Gesetzes die Voraussetzung für einen Eigenjagdbezirk erfüllt, fallen die betroffenen Flurstücke unmittelbar dem Eigenjagdbezirk zu; anschließende Angliederungsentscheidungen sind auf die Zweckmäßigkeit der Abrundung zu prüfen. Der Jagdpächter (Antragsteller) pachtete seit 2000 von der Jagdgenossenschaft X. Flächen, der Pachtvertrag wurde 2007 bis 31.03.2018 verlängert. Die Beigeladenen erwarben 2000 zwei benachbarte Flurstücke (132,133), die ebenfalls zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk X. gehörten und an ihren Eigenjagdbezirk "Forst Y." grenzen. Der Antragsgegner ordnete auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 12.03.2012 die Angliederung der süd-westlich gelegenen Flurstücke, darunter die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 134–136, an und setzte die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und rügte u.a., § 14 Abs. 2 BJagdG schütze die Beigeladenen nicht in Bezug auf die Verlängerung des Pachtvertrags und Flurstücke wie 139 stellten Verbindung her. • Beschwerdegründe sind nach § 146 VwGO auf die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses zu stützen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • § 14 Abs. 2 BJagdG bewirkt, dass der Erwerber eines Grundstücks für die Dauer des zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Pachtvertrags Mitglied der Jagdgenossenschaft wird; dieser Schutz erstreckt sich nicht auf spätere Verlängerungen des Pachtvertrags, weil der Gesetzgeber die Kontinuität der Jagdausübung dem Interesse des Jagdpächters gegenüber der unmittelbaren Nutzungsbefugnis des Erwerbers voranstellt. • Die Beigeladenen konnten durch den bloßen Erwerb nicht gegen ihren Willen an Vereinbarungen zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter gebunden werden; Jagdgenossenschaft und Erwerber sind selbständige Rechtssubjekte. • § 7 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 BJagdG wirken gesetzlich-konstitutiv: Mit dem Eigentumsübergang der Flurstücke 132/133 erfüllten die Voraussetzungen für den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen kraft Gesetzes, soweit die flächenmäßigen Voraussetzungen gegeben waren. • Flurstück 139 ist wegen seiner Länge und geringen Breite als "ähnliche Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG anzusehen; solche Schmalflächen trennen einen Eigenjagdbezirk nicht ab und stellen auch keine Verbindung für gemeinschaftliche Jagdbezirke her, sie sind bei der Bildung von Jagdbezirken unbeachtlich. • Da 132/133 kraft Gesetzes dem Eigenjagdbezirk zugefallen sind, war über die Angliederung der süd-westlich gelegenen Flächen (darunter 134–136) unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Abrundung zu entscheiden; eine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Antragsgegners liegt vor. • Die vorgebrachten Einwände des Antragstellers, insbesondere zur tatsächlichen Lagebeschreibung und zur Verlängerung des Pachtvertrags, begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die Beschwerdebegründung knüpft nicht ausreichend an die tragenden Erwägungen an. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin wird zurückgewiesen. Maßgeblich ist, dass der Erwerb der Flurstücke 132 und 133 durch die Beigeladenen kraft Gesetzes die Bildung bzw. Zugehörigkeit zum Eigenjagdbezirk zur Folge hatte, wobei § 14 Abs. 2 BJagdG den Erwerber nur hinsichtlich des zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Pachtvertrags schützt und nicht gegenüber späteren Verlängerungen. Schmale, als "ähnliche Flächen" einzuordnende Flurstücke (z. B. Flurstück 139) unterbrechen den Zusammenhang eines Eigenjagdbezirkes nicht und sind bei der Bildung von Jagdbezirken unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund war die Angliederung der süd-westlich gelegenen Flurstücke, einschließlich der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 134–136, als zweckmäßige Abrundungsmaßnahme zulässig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.