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Beschluss

1 M 117/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0703.1M117.24OVG.00
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Leitsätze
1. Die Jagdbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den jagdrechtlichen Vorschriften nur solche Aussagen gegenüber Dritten treffen, die sachlich richtig sind.(Rn.23) 2. Der potentielle Eigenjagdbezirksinhaber muss sich einen beim Eintritt der Voraussetzungen für die Entstehung des Eigenjagdbezirks laufenden Pachtvertrag entgegenhalten lassen.(Rn.30) 3. Die Frage, ob der Jagdvorstand beim Abschluss des Änderungsvertrages ordnungsgemäß besetzt war, berührt die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung, nicht aber das Schriftformerfordernis.(Rn.36) 4. Ist ein Mitglied des Jagdvorstandes zugleich Pächter, kann er die Jagdgenossenschaft mit Blick auf § 181 BGB bzw. §§ 26 ff. BGB nicht wirksam vertreten.(Rn.40) 5. Regelt die einschlägige Satzung, dass der Jagdvorstand bestimmte Ämter wahrzunehmen hat, so ist grundsätzlich eine personenidentische Ausübung mehrerer Ämter zulässig, soweit nicht die gesetzlich vorgesehen Mindestanzahl unterschritten wird.(Rn.43) Zitierungen: Zustimmend OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019 14 U 25/19 OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 3 U 1/05 LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23.09.2005 2 O 42/05
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Februar 2024 – 4 B 1911/23 HGW – geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegenüber der Beigeladenen zu erklären, dass diese im Jagdbogen V. ab dem 1. April 2024 allein jagdberechtigt ist und dass das durch den am 3. März 2006 geschlossenen und am 20. September 2014 geänderten Jagdpachtvertrag begründete alleinige Jagdausübungsrecht des Antragstellers in dem Jagdbogen V. mit Ablauf des 31. März 2024 aufgrund des potentiell entstandenen Eigenjagdbezirks Erste SOB A-Stadt endete. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Februar 2024 – 4 B 1911/23 HGW – zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Jagdbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den jagdrechtlichen Vorschriften nur solche Aussagen gegenüber Dritten treffen, die sachlich richtig sind.(Rn.23) 2. Der potentielle Eigenjagdbezirksinhaber muss sich einen beim Eintritt der Voraussetzungen für die Entstehung des Eigenjagdbezirks laufenden Pachtvertrag entgegenhalten lassen.(Rn.30) 3. Die Frage, ob der Jagdvorstand beim Abschluss des Änderungsvertrages ordnungsgemäß besetzt war, berührt die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung, nicht aber das Schriftformerfordernis.(Rn.36) 4. Ist ein Mitglied des Jagdvorstandes zugleich Pächter, kann er die Jagdgenossenschaft mit Blick auf § 181 BGB bzw. §§ 26 ff. BGB nicht wirksam vertreten.(Rn.40) 5. Regelt die einschlägige Satzung, dass der Jagdvorstand bestimmte Ämter wahrzunehmen hat, so ist grundsätzlich eine personenidentische Ausübung mehrerer Ämter zulässig, soweit nicht die gesetzlich vorgesehen Mindestanzahl unterschritten wird.(Rn.43) Zitierungen: Zustimmend OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019 14 U 25/19 OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 3 U 1/05 LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23.09.2005 2 O 42/05 Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Februar 2024 – 4 B 1911/23 HGW – geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegenüber der Beigeladenen zu erklären, dass diese im Jagdbogen V. ab dem 1. April 2024 allein jagdberechtigt ist und dass das durch den am 3. März 2006 geschlossenen und am 20. September 2014 geänderten Jagdpachtvertrag begründete alleinige Jagdausübungsrecht des Antragstellers in dem Jagdbogen V. mit Ablauf des 31. März 2024 aufgrund des potentiell entstandenen Eigenjagdbezirks Erste SOB A-Stadt endete. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Februar 2024 – 4 B 1911/23 HGW – zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Berechtigung zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbogen sowie den diesbezüglichen Ausschluss von Dritten. Der Antragsteller ist Mitglied der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V.. Im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung am 29. Juli 2005 wurde der Antragsteller als Schriftführer zum Mitglied des Vorstandes gewählt (Bl. 59 d. BA hinter dem Reiter). Mit Pachtvertrag vom 3. März 2006 (Bl. 102 d. BA hinter dem Reiter) pachtete der Antragsteller von der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. den Jagdbogen V. für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2024. Der jährliche Pachtzins betrug 1,50 Euro/ha. Den Pachtvertrag unterschrieb der Antragsteller als Pächter sowie der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kassenwart als Mitglieder des Jagdvorstandes als Verpächter. Mit Schreiben vom 2. Mai 2009 (Bl. 141 d. BA hinter dem Reiter) teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass die Satzung der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. geändert worden sei und der Vorstand nunmehr nur noch aus drei Personen bestehe. In der Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. am 5. März 2013 (Bl. 256 d. BA hinter dem Reiter) wurden drei Mitglieder zum Vorstand gewählt, darunter der Antragsteller als Schriftführer. Am 20. September 2014 stimmte die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. einer Änderung und Verlängerung bestehender Jagdpachtverträge zu. Mit Änderungsvertrag vom 20. September 2014 (Bl. 158 d. BA hinter dem Reiter) wurde der Pachtvertrag mit dem Antragsteller um neun Jahre verlängert und soll nunmehr am 31. März 2033 enden. Die Vertragsparteien vereinbarten ab dem 1. April 2015 einen Pachtzins von jährlich 2 Euro/ha. Den Änderungsvertrag unterschrieb der Antragsteller als Pächter sowie der Vorsitzende des Jagdvorstandes und der Kassenwart als Verpächter. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 25. September 2014 darauf hin, dass der Änderungsvertrag von allen Mitgliedern des Vorstandes, mithin auch vom Antragsteller, zu unterzeichnen sei (vgl. Bl. 161 d. BA hinter dem Reiter). Aufgrund der Auflassung vom 26. April 2019 wurde die Beigeladene am 9. September 2019 im Grundbuch als Eigentümerin der Flurstücke 139, 140, 145 bis 147, 149, 150, 152 und 156 bis 158 der Flur 1, Gemarkung L. eingetragen. Am 18. November 2022 (Bl. 463 d. BA hinter dem Reiter) bestätigte die Jagdgenossenschaftsversammlung den Jagdpachtvertrag vom 3. März 2006 über den Jagdbogen „V.“ mit allen danach erfolgten Änderungen samt seines Vollzugs. Am 16. Dezember 2022 (Bl. 430 d. BA hinter dem Reiter) bestätigte der Antragsgegner der Beigeladenen per E-Mail die Existenz des 77,8606 ha großen Eigenjagdbezirks Erste SOB A-Stadt auf dem Gebiet der Gemarkungen L., S.und V.. Da der Eigenjagdbezirk mit der nachgewiesenen Eigentumsnachricht des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 9. September 2019 abschließend entstanden sei, seien nun die zu diesem Zeitpunkt existierenden Jagdpachtverträge der Jagdgenossenschaften zu prüfen, auf denen sich die Flächen des Eigenjagdbezirkes befänden. Diese befänden sich im Bereich des Gesamtjagdbezirks L. und des Gesamtjagdbezirks A-Stadt/V.. Der Teiljagdbezirk V. der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. sei seit dem 1. April 2006 bis zum 31. März 2024 verpachtet. Da der Eigenjagdbezirk am 9. September 2019 final entstanden sei, seien die Flächen bis zum 31. März 2024 durch den Jagdpachtvertrag jagdrechtlich durch die Jagdgenossenschaft gebunden. Eine eigenständige Nutzung des Eigenjagdbezirkes sei erst ab dem 1. April 2024 möglich. Die Verlängerung des Jagdpachtvertrages vom 20. September 2014 stünde einer Nutzung des Eigenjagdbezirkes nicht entgegen, da die Flächen nur durch den Ursprungsvertrag gebunden würden, nicht aber durch nachgelagerte Verlängerungen. Am 6. Januar 2023 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (4 A 27/23 HGW) auf Feststellung, dass kein Eigenjagdbezirk der Beigeladenen entstanden sei, hilfsweise, dass ausschließlich er über den 1. April 2024 hinaus bis zum 31. März 2032 (Anmerkung des Senats: gemeint sein dürfte der 31. März 2033) berechtigt sei, im streitgegenständlichen Jagdbogen die Jagd auszuüben. Auf den vom Antragsteller ebenfalls gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 26. Februar 2024 – 4 B 1911/23 HGW – im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller über den 31. März 2024 hinaus allein berechtigt sei, die Jagd in dem gesamten Jagdbogen V. auszuüben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Gegen den dem Antragsgegner am 26. Februar 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner am 11. März 2024 Beschwerde erhoben und diese am 26. März 2024 begründet. II. 1. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Soweit sich der Antragsgegner gegen den Sachtenor des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Feststellung der uneingeschränkten Jagdausübungsbefugnis richtet, hat die Beschwerde in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. a) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgemäß am 11. März 2024 erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und ebenso fristgerecht am 26. März 2024 begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner ist – anders als der Antragsteller vorträgt – auch beschwerdebefugt. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde zu, soweit – wie hier – nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Beteiligter am Verfahren ist nach § 63 Nr. 2 VwGO unter anderem der Beklagte, dementsprechend in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsgegner. Durch die teilweise Stattgabe des Antrages des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht Greifswald, mit der der vom Antragsgegner beantragten Antragsablehnung des Antragsgegners teilweise nicht gefolgt wurde, ist der Antragsgegner jedenfalls formell Beschwerter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 8 B 6.95 –, juris Rn. 5 zur Unterscheidung formell und materiell Beschwerte). Der Einwand des Antragstellers geht auch deshalb ins Leere, weil er den erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst gegen den Antragsgegner gestellt hat. Dann muss der Antragsgegner eine – gegen ihn ergangene – erstinstanzliche Entscheidung auch im Wege der Beschwerde überprüfen lassen können. b) Die Beschwerde ist hinsichtlich des vom Antragsgegner gerügten Sachtenors in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. In Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Dabei verlangt das Darlegungserfordernis vom Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. und Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, beziehungsweise lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –; Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen in Bezug auf den Sachtenor des Verwaltungsgerichts gerecht. Der Antragsgegner trägt vor, dass sich das Verwaltungsgericht Greifswald mit seinem Feststellungstenor in Widerspruch zu seinen Ausführungen zur Antragsauslegung setze. Das Begehren, den Antragsteller zu berechtigen, auch über den 31. März 2024 hinaus die Jagd in dem streitigen Jagdbogen auszuüben, sei – so das Verwaltungsgericht – als dahingehendes Feststellungsbegehren auszulegen, dass das durch den am 3. März 2006 geschlossenen und am 20. September 2014 verlängerten Jagdpachtvertrag begründete alleinige Jagdausübungsrecht des Antragstellers in dem gesamten Jagdbogen bis zum 31. März 2033 durch den potentiell entstandenen Eigenjagdbezirk nicht eingeschränkt wird, wie es in der E-Mail des Antragstellers vom 16. Dezember 2022 heißt. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die tatsächliche Berechtigung zur Ausübung der Jagd ausschließlich privatrechtlicher Natur sei und daher nicht vom Verwaltungsgericht zugesprochen werden könne. Einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts gebe es nicht. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht eine diesbezügliche Feststellung getroffen. Mit diesem Vorbringen erschüttert der Antragsgegner die Richtigkeit des Feststellungstenors. Das Verwaltungsgericht kann weder eine Feststellung zur Berechtigung des Antragstellers zur Jagdausübung gegenüber der Beigeladenen treffen noch der Beigeladenen die Jagdausübung untersagen. Denn auch die Jagdbehörde ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Jagdausübung bezogen auf einen Jagdbezirk festzustellen beziehungsweise zu erteilen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2020 – OVG 11 S 81.19 –, juris Rn. 11 zur Jagdausübungsberechtigung des Eigenjagdbezirksinhabers; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 4 LB 13/18 –, juris Rn. 31; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 3 U 1/05 –, juris Rn. 12 zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 14 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –). Wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend ausführt, ist die Berechtigung zur Ausübung der Jagd durch einen Jagdpachtvertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) ebenso wie die Untersagung der Jagdausübung durch Dritte privatrechtlich ausgestaltet und den Zivilgerichten zugewiesen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 3 A 199/21 SN –, juris Rn. 26). Der Antragsteller wendet sich ausweislich seiner Anträge in der Antragsschrift vom 2. November 2023 auch gegen eine Angliederung des Jagdbogens V. zu einem anderen Jagdbezirk. Der Antragsgegner als untere Jagdbehörde ist für Entscheidungen zur Angliederung beziehungsweise Abrundung von Grundflächen im Rahmen der Gestaltung von Jagdbezirken zuständig, weswegen gegen solche Entscheidungen auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. Fickendey-Engels in: Münchener Anwaltshandbuch, Agrarrecht, 3. Aufl. 2022, § 21 Jagdrecht Rn. 37). Ob ein Eilantrag in Bezug auf die Untersagung einer (künftigen) Angliederung im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 4 LB 13/18 –, juris Rn. 34) oder unzulässig ist, weil es dem Antragseller möglich und zumutbar ist, die Angliederung durch den Antragsgegner abzuwarten und sich sodann gegen diese Entscheidung zu wehren, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Anträge des Antragstellers sind jedenfalls auch dahingehend auszulegen, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, gegenüber dem Beigeladenen zu behaupten, dass die Jagdausübungsberechtigung des Antragstellers mit Ablauf des 31. März 2024 endete. Insoweit ist der Senat nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden; vielmehr ist das Begehren des Antragstellers maßgeblich (vgl. §§ 122 Abs. 1, 86 Abs. 3, 88 VwGO). Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass sich der Antragsteller ersichtlich auch gegen die Äußerungen des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen in den E-Mails vom 12. September 2019 und 16. Dezember 2022 (Anmerkung des Senats: Letztere ist in der Antragsschrift fehlerhaft mit dem Datum 15. Dezember 2022 bezeichnet) wendet. Darin hat der Antragsgegner der Beigeladenen nicht nur mitgeteilt, dass der streitige Eigenjagdbezirk entstanden sei. Ob es sich dabei um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, gegen den der Antragsteller im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten vorgehen kann (dafür: VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2019 – Au 8 K 18.1281 –, juris Rn. 25; dagegen: VG Regensburg, Urteil vom 7. Februar 2023 – RO 4 K 22.1621 –, juris Rn. 29), bedarf an dieser Stelle ebenfalls keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat ebenfalls in seiner oben genannten E-Mail ausgeführt, dass die Beigeladene den streitigen Eigenjagdbezirk ab dem 1. April 2024 bejagen könne, weil der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr jagdausübungsberechtigt sei. In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner bezogen auf die Jagdausübungsberechtigung zu sehen. Ein solcher ist – wie bereits ausgeführt – dem Grunde nach gegenüber der Beigeladenen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Verwaltungsrechtsweg ist aber – wie hier – gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei einem staatlichen Informationshandeln und bei amtlichen Erklärungen einer Behörde beziehungsweise eines Amtsträgers eröffnet, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen. Ansprüche auf Richtigstellung beziehungsweise Widerruf oder künftige Unterlassung sind vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Gleichgültig ist, ob sich die Erklärung ihrem Inhalt nach auf einen privatrechtlichen Sachverhalt bezieht; entscheidend ist allein, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde und in welcher Funktion darum auch der erstrebte Widerruf beziehungsweise die Unterlassung erfolgen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rn. 73 ff.). Die Verbreitung staatlicher Informationen setzt eine Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 –, juris Rn. 35). Der Antragsgegner als untere Jagdbehörde überwacht die Erfüllung der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen (§ 36 Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes – LJagdG M-V –). Zudem ist er für den Vollzug der jagdrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig (§ 36 Abs. 3 Satz 1 LJagdG M-V). Die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch dann, wenn dadurch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen – wie hier im Falle der Jagdausübung durch die Beigeladene infolge der Äußerungen des Antragsgegners – herbeigeführt werden können. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine darüberhinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn – was hier aber nicht ersichtlich ist –, die Maßnahme stellt sich nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 76). Überdies sind die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Information zu beachten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 35). Diese Anforderungen erfüllt der Antragsgegner nicht. Der Antragsgegner war und ist nicht berechtigt, gegenüber der Beigeladenen zu behaupten, sie könne den streitigen Eigenjagdbezirk ab dem 1. April 2024 bejagen, wobei der Änderungsvertrag vom 20. September 2014 dem nicht entgegenstehe. Denn diese Äußerung erweist sich im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als falsch. Der Antragsteller ist auch über den 31. März 2024 hinaus bis zum 31. März 2033 allein berechtigt, die Jagd in dem Jagdbogen V. auszuüben. (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zum 9. September 2019 Eigentümerin der Flurstücke 139, 140, 145 bis 147, 149, 150, 152 und 156 bis 158 der Flur 1, Gemarkung L., geworden ist. Denn wird – wie hier – ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Der Verlängerungsvertrag vom 20. September 2014 ist davon erfasst. Der Antragsgegner trägt dagegen vor, dass ein qualitativer Unterschied bezüglich des Wirksamwerdens einer Änderung des laufenden Jagdpachtvertrages dahingehend bestehe, ob eine neue anschließende Laufzeit (Verlängerung) des Jagdpachtvertrages um neun Jahre zum ursprünglichen Jagdpachtende zum 31. März 2024 im Jahr 2014 vereinbart worden sei oder ob lediglich eine schon zum Abschluss des laufenden Jagdpachtvertrages 2006 diskutierte und durch die Mitgliederversammlung beschlossene zukünftige Anpassung des Jagdpachtzinses zur Hälfte der Laufzeit des Jagdpachtvertrages aufgegriffen und umgesetzt werde. Die Änderung des Jagdpachtvertrages sei auf eine Verlängerung „um 9 Jahre, also bis zum 31.03.2033“ erfolgt. Daraus folge, dass die Verlängerung erst zum 31. März 2024 (Ende des ursprünglichen Jagdpachtvertrages) Wirksamkeit entfalte. Die Änderung des Jagdpachtzinses könne keine Vorverlagerung auf den 1. April 2015 zur Folge haben. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch könne dies Ergebnis einer Auslegung unter Berücksichtigung der Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 3. März 2006 und 20. September 2014 sein. In der Versammlung am 3. März 2006 sei beschlossen worden, den Pachtzins nach neun Jahren dahingehend anzupassen, dass er sich dann auf den durchschnittlichen Pachtzins aller Reviere des (alten) Landkreises Demmin belaufen solle. Einer Vorverlagerung stehe das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. April 1974 (III ZR 144/72) entgegen, wonach ein Pachtschutz nur für den Pachtvertrag in Betracht komme, der beim Eintritt der Voraussetzungen für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks laufe. Der Eigentümer habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Jagdgenossenschaft und Jagdpächter die Entstehung des Eigenjagdbezirks nicht durch eine Vereinbarung hindern können, die erst für einen nach dem Eintritt der sachlichen Eigenjagdvoraussetzungen beginnenden Zeitraum gelten solle. Bereits der Wortlaut von § 14 Abs. 2 BJagdG spreche dafür, dass nur laufende Pachtverträge gemeint seien, nicht aber auch solche, die sich erst anschließen. Die Pachtvertragsparteien könnten nicht davon ausgehen, dass der gemeinschaftliche Jagdbezirk in seinem Umfang unverändert über die Beendigung des laufenden Pachtvertrages hinaus fortbestehe. Der von § 14 Abs. 2 BJagdG ausgehende Schutz solle nicht weiterreichen, als es für die Kontinuität der Jagdausübung und den Schutz des Jagdpächters notwendig sei. Es entspreche weder dem Sinn der Norm noch der Interessenlage, diesen über den reinen Fortbestandsschutz auch auf die Verlängerungen von Jagdpachtverträgen anzuwenden. Im Ergebnis könne die Beigeladene als Inhaberin des Eigenjagdbezirks diesen mit Ablauf des regulären Endes des Jagdpachtvertrages (hier: 31. März 2024) selbst nutzen und müsse die Vereinbarung über die Verlängerung des Pachtvertrages nicht gegen sich gelten lassen. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsgegner die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Denn bei dem Änderungsvertrag vom 20. September 2014 handelt es sich um einen laufenden Vertrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, weil er beim Eintritt der Voraussetzungen für die Entstehung des Eigenjagdbezirks am 9. September 2019 bereits wirksam war (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Urteil vom 30. April 1974 – III ZR 144.72 –, juris Rn. 36). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 14 Abs. 2 BJagdG dem Interesse an der Kontinuität der Jagdausübung und damit am Weiterbestehen des bisherigen Jagdpachtverhältnisses den Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an der sofortigen Eigenjagdnutzung zuerkannt. Diesem Gesetzeszweck ist genügt, wenn der laufende Jagdpachtvertrag über die Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch einen Wechsel im Grundstückseigentum nicht berührt wird, der gemeinschaftliche Jagdbezirk also im bisherigen Umfang für die vertraglich vorgesehene Dauer des laufenden Vertrags bestehen bleibt. Der bisherige Jagdpächter kann die Jagd bis zur vertraglich vorgesehenen Beendigung des laufenden Jagdpachtverhältnisses ausüben, also mindestens für die Zeit, die der Gesetzgeber (vgl. § 11 Abs. 3 BJagdG) für erforderlich hält, um dem Jagdpächter, auch im Hinblick auf die Aufwendungen für die Hege des Wildes, eine geordnete Jagdausübung zu ermöglichen. Die Jagdgenossenschaft und der (gegebenenfalls neue) Jagdpächter können nicht davon ausgehen, dass der gemeinschaftliche Jagdbezirk in seinem Umfang unverändert über die Beendigung des laufenden Pachtvertrags hinaus fortbesteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1974 – III ZR 144.72 –, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2019 – Au 8 K 18.1281 –, juris Rn. 31; KG Berlin, Urteil vom 19. August 2003 – 9 U 12/02 –, juris Rn. 45 f.). Auf § 14 Abs. 2 BJagdG kann sich der Jagdpächter dann nicht berufen, wenn die Pachtvertragsparteien zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Jagdpachtvertrages bereits Kenntnis von einem bevorstehenden Eigentumsübergang (beispielsweise in Form einer eingetragenen Auflassungsvormerkung) haben. Denn ab diesem Zeitpunkt ist der Jagdpächter nicht mehr schutzwürdig. Jagdgenossenschaft und Jagdpächter dürfen nicht die Möglichkeit haben, die Bildung eines Eigenjagdreviers beliebig zu verhindern (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2019 – Au 8 K 18.1281 –, juris Rn. 32; VG Bayreuth, Urteil vom 16. Juli 2019 – B 1 K 17.228 –, juris Rn. 62 zur Verlängerung des Pachtvertrages nur einen Tag nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn im Zeitpunkt der – unterstellten – Entstehung des Eigenjagdbezirks am 9. September 2019 war der Änderungsvertrag vom 20. September 2014 bereits geschlossen und entfaltete Wirkung (vgl. LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23. September 2005 – 2 O 42/05 –, juris Rn. 24). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Jagdpachtvertrag im Sinne des §§ 581 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als privatrechtlicher Vertrag grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages zustande. Auf ihn finden, soweit die §§ 582 bis 584b BGB nichts anderes bestimmen, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend Anwendung. Gemäß § 542 Abs. 2 Nr. 1 BGB endet ein Mietverhältnis, das – wie hier der Pachtvertrag vom 3. März 2006 – auf bestimmte Zeit eingegangen ist, mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht verlängert wird. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Pachtvertrag mit Ablauf der ursprünglichen Pachtzeit am 31. März 2024 nicht geendet hat, weil die Pachtdauer bereits am 20. September 2014 bis zum 31. März 2033 verlängert wurde. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1974 – III ZR 144.72 – ergibt sich nichts anderes. Denn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gegenstand des dortigen Verfahrens war eine vor der Entstehung des Eigenjagdbezirks vereinbarte Pachtvertragsverlängerung, die sich der Eigenjagdbezirksinhaber nicht entgegenhalten lassen musste. Diese galt jedoch erst ab einer Zeit, als der Eigenjagdbezirk bereits entstanden war (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 44). Das ist hier anders. Zum einen bildet der Änderungsvertrag vom 20. September 2014 eine Einheit mit dem ursprünglichen Jagdpachtvertrag vom 3. März 2006 (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 – XII ZR 142.07 –, juris Rn. 24 zum Mietvertrag). Denn der ursprüngliche Jagd-pachtvertrag wurde durch den Änderungsvertrag nicht lediglich über die ursprünglich vereinbarte Pachtdauer hinaus verlängert, sondern es erfolgte auch und insbesondere eine Erhöhung des Pachtzinses. Allein der Umstand, dass der Änderungsvertrag eine Verlängerung „um 9 Jahre“ vorsieht, lässt nicht den Schluss zu, dass der Änderungsvertrag nach dem Willen der Vertragsparteien erst zum 1. April 2024 wirksam werden sollte. Denn die Vertragsparteien haben ebenfalls geregelt, dass der Pachtvertrag nunmehr erst am 31. März 2033 enden soll. Zum anderen wurde die Änderung des Pachtvertrages bereits zum 1. April 2015 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt zahlte der Antragsteller den höheren Pachtzins. Dass die Erhöhung des Pachtzinses bereits zum 1. April 2015 wirksam werden sollte, die Verlängerung der Pachtdauer jedoch erst mit Wirkung vom 1. April 2024 überzeugt nicht und widerspricht auch der Einheitlichkeit des (Änderungs-)Vertrages. Durch die Bezugnahme auf den Jagdpachtvertrag vom 3. März 2006 wird deutlich, dass die – ansonsten – darin getroffenen Vereinbarungen bestehen bleiben und ergänzt bzw. geändert werden sollen, und zwar ab dem 1. April 2015. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller mit einem Pachtzins von 2 Euro/ha bereit war, mehr als den durchschnittlichen Pachtzins im ehemaligen Landkreis Demmin, der zum damaligen Zeitpunkt 1,95 Euro/ha betrug, zu zahlen (vgl. TOP 2 des Protokolls über die Jagdgenossenschaftsversammlung vom 20. September 2014). Es ist naheliegend, dass die Pachtvertragsparteien im Gegenzug eine mit der Pachtzinserhöhung gleichzeitige Änderung der Pachtdauer zu Gunsten des Antragstellers haben regeln wollen. Am 1. April 2015 stand die Entstehung eines Eigenjagdbezirks der Beigeladenen aber überhaupt noch nicht in Rede (vgl. LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23. September 2005 – 2 O 42/05 –, juris Rn. 20 ff.). Erst mehr als vier Jahre später erfolgte eine entsprechende Eintragung zu Gunsten der Beigeladenen im Grundbuch. Warum ein Änderungsvertrag anders beurteilt werden sollte als ein (erstmaliger) neuer Vertrag, der die gleichen Bedingungen wie der Änderungsvertrag (Pachtdauer von 18 Jahren) vorsieht, ist nicht zu erkennen. Die – vom Antragsgegner zitierte – Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald und des Oberverwaltungsgerichts Berlin steht dieser Auslegung aus denselben Gründen nicht entgegen. Denn auch die eben genannten Gerichte stellen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verlängerung des Jagdpachtvertrages ab (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 2 M 9/13 –, juris Rn. 13 und 15; OVG Berlin, Beschluss vom 6. November 2013 – OVG 11 N 9.13 –, juris Rn. 7). Selbst wenn die vorgenannten Entscheidungen so zu verstehen sein sollten, dass auch ein unter anderem die Verlängerung der Pachtdauer regelnder Änderungsvertrag erst mit Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer wirksam werden sollte, folgt der Senat dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht (vgl. im Ergebnis ebenso: LG Bad Kreuznach, a. a. O.). Ansonsten würde dieser Fall anders behandelt werden als wenn zum 1. April 2015 erstmalig ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 18 Jahren, mithin bis zum 31. März 2033, geschlossen worden wäre. Hierfür gibt es keine sachliche Rechtfertigung, da in beiden Fällen die Interessen des Eigenjagdbezirksinhabers im Zeitpunkt des 1. April 2015 in keiner Weise berührt werden. In Bezug auf die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich der Eigenjagdbezirksinhaber danach eine Vereinbarung über die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtverhältnisses nur grundsätzlich (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) nicht gegen sich gelten lassen muss (vgl. OVG Greifswald, a. a. O.). Der Senat vermag auch keinen Unterschied zwischen dem Fall zu sehen, in dem der Pachtvertrag bereits ursprünglich bis zum 31. März 2033 geschlossen wurde und dem Fall, in dem der ursprüngliche zum 31. März 2024 endende Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer bis zum 31. März 2033 (und vor der Kenntnis der Entstehung eines Eigenjagdbezirks) unter Erhöhung des Pachtzinses geändert wird und dem Fall, in dem der ursprüngliche Jagdpachtvertrag aufgehoben wird und durch einen neuen Jagdpachtvertrag mit einer Pachtdauer bis zum 31. März 2033 ersetzt wird. Es kann nicht entscheidend sein, welche rechtliche Gestaltungsmöglichkeit die Jagdgenossenschaft und der Jagdpächter wählen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigenjagdbezirksinhabers – wie hier – nicht betroffen sind (vgl. zu rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen des Eigenjagdbezirksinhabers: BGH, a. a. O., Rn. 38; KG Berlin, Urteil vom 19. August 2003 – 9 U 12/02 –, juris Rn. 46). Das gilt erst recht im Vergleich zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit einem Dritten, der – mit denselben Vertragsbedingungen wie der Pachtvertrag vom 3. März 2006 in Gestalt des Änderungsvertrages vom 20. September 2014 (insbesondere Pachtdauer von 18 Jahren) – völlig unproblematisch von § 14 Abs. 2 BJagdG erfasst wäre. (2) Der Änderungsvertrag vom 20. September 2014 ist auch nicht nichtig. Der Antragsgegner kann sich – anders als der Antragsteller meint – auf die Frage der Formwirksamkeit des Jagdpachtverlängerungsantrages berufen. Der Senat ist zwar hinsichtlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Aspekte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Da sich der Antragsgegner aber mit seinem Beschwerdevorbringen fristgerecht unter anderem gegen die Formwirksamkeit des Jagdpachtänderungsvertrages wendet, hat der Senat auch dies zu würdigen. Dass es sich dabei um zivilrechtlichen Fragestellungen handelt, steht einer inzidenten Prüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorfrage der Beschränkung des Jagdausübungsrechts des Antragstellers beziehungsweise zur Beantwortung der Frage, ob die Äußerung des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen richtig ist, nicht entgegen. Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das beinhaltet selbst die Prüfung von Ansprüchen, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist. Dann kann für eine inzidente Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen nichts anderes gelten. Allerdings vermag der Senat dem Antragsgegner in der Sache nicht zu folgen. Dass der Antragsteller den Änderungsvertrag vom 20. September 2014 nicht auch auf Seiten des Verpächters, mithin als Jagdvorstand, unterschrieben hat, führt nicht zur Nichtigkeit des Änderungsvertrages. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG ist ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss unter anderem der Vorschrift des Abs. 4 Satz 1 nicht entspricht, nichtig. Danach ist der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Im Falle der Schriftform muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Zur Wahrung der Schriftform ist es zwar erforderlich, dass sämtliche Jagdpächter und -verpächter unterschreiben oder sich aus der Urkunde ergibt, dass der Unterzeichnende auch in Vertretung des Mit(ver)pächters unterschreibt (vgl. zur Pächterseite: OLG Koblenz, Urteil vom 3. August 2015 – 12 U 130/14 –, juris Rn. 18). Das sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob in Bezug auf den den Änderungsvertrag unterschreibenden Verpächter auch eine ordnungsgemäße Vertretung gegeben ist, sondern lediglich, dass – mit Blick auf die Schriftform – auch alle vertretungsberechtigten Personen zu unterschreiben haben (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 3 U 1/05 –, juris Rn. 12; LG Fulda, Urteil vom 16. Januar 2019 – 4 O 260/17 –, juris Rn. 43). Schon die unterschiedlichen Rechtsfolgen in Bezug auf Verstöße gegen das Schriftformerfordernis (§§ 125, 126 Abs. 1 BGB bzw. § 11 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BJagdG) und in Bezug auf eine nicht ordnungsgemäße Vertretung (§§ 26, 28 i. V. m. § 34 BGB bzw. § 177 BGB) legen eine Differenzierung nahe. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses. Es bezweckt zum einen die Schaffung einer Beweisurkunde und die Schaffung einer Grundlage für das Nachprüfungsverfahren des § 12 Abs. 1 S. 2 BJagdG, in dem überprüft wird, ob die Parteien im Jagdpachtvertrag die Regelungen über die Pachtdauer und die Regelung des § 1 Abs. 2 BJagdG (Hege) eingehalten haben, nicht aber, ob sie wirksam vertreten waren. Es dient darüber hinaus auch dazu, die Parteien vor der übereilten Eingehung eines auf lange Dauer berechneten und im Regelfall für den Pächter mit erheblichen Aufwendungen verbundenen Vertragsverhältnisses zu bewahren. Überdies will § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes vom Zeitpunkt des Erwerbes an Mitglied der Jagdgenossenschaft und damit an den Pachtvertrag gebunden wird (§ 14 Abs. 2 BJagdG), dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 – 14 U 25/19 –, juris Rn. 92). Die Schriftform ist gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere über den Pachtgegenstand, die Pacht sowie die Dauer und die Parteien des Jagdpachtvertrages – aus einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 95). Das ist hier der Fall. Ungeachtet dessen war der Antragsteller nicht gehalten, den Änderungsvertrag vom 20. September 2014 auch auf Seiten des Verpächters zu unterschreiben. Der Antragsgegner trägt insoweit vor, dass alle Vorstandsmitglieder den Änderungsvertrag hätten unterschreiben müssen. Der Antragsteller habe den Änderungsvertrag auf Seiten des Verpächters jedoch nicht unterschrieben. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsgegner die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Zunächst geht der Senat davon aus, dass die Fassung des Änderungsvertrages gemäß Bl. 158 d. BA (hinter dem Reiter) maßgeblich ist. Auf dieser haben für die Jagdgenossenschaft der Vorsitzende des Jagdvorstandes (Herrn S.) und dem Kassenwart (Herrn Z.) unterschrieben. Zudem befindet sich auf dieser Fassung ein Stempel des Antragsgegners vom 14. Oktober 2014. Soweit sich im Verwaltungsvorgang darüber hinaus eine weitere Fassung des Änderungsvertrages befindet (Bl. 156 d. BA hinter dem Reiter), die von den Herren S., Z. und D. unterschrieben ist, geht der Senat davon aus, dass es sich um eine fehlerhafte Vorfassung handelt (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 8. Mai 2024). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Dass der Antragsteller den Änderungsvertrag nicht auch auf Seiten des Verpächters unterschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Die Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. als Verpächter wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. vom 29. April 2001 – im Folgenden: Satzung – (Bl. 228 ff. d. BA hinter dem Reiter) gerichtlich und außergerichtlich durch den Jagdvorstand vertreten. Das entspricht in Bezug auf den Abschluss von Pachtverträgen auch dem Willen der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V., wonach der Vorstand eigenständig Pachtverträge abschließen soll (vgl. Protokoll über die Bildung der Jagdgenossenschaft vom 26. März 1992, Bl. 1 d. BA hinter dem Reiter). Ob grundsätzlich alle Mitglieder des Vorstandes den Vertrag zu unterschreiben haben, wenn der Jagdvorstand – wie hier – aus mehreren Mitgliedern besteht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 3 U 1/05 –, juris Rn. 12), oder aber es mit Blick auf die zur Lückenfüllung herangezogenen Vorschriften des Vereinsrechts, hier: § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, ausreicht, wenn die Mehrheit des Vorstandes den Vertrag unterschreibt, kann dahinstehen. Denn – abgesehen vom Antragsteller – haben alle damaligen Mitglieder des Vorstandes den streitgegenständlichen Änderungsvertrag unterschrieben. In Bezug auf den Antragsteller liegt eine Ausnahme von der Vertretung vor. Ob sich diese aus § 181 BGB ergibt, wonach ein Vertreter, soweit – wie hier – nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft – was hier nicht der Fall ist – ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, oder sich die Ausnahme von der Vertretung aus §§ 28, 34 BGB ergibt, wonach ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft, kann dahinstehen. Denn beide Vorschriften, sowohl § 181 BGB einerseits als auch §§ 28, 34 BGB andererseits, korrespondieren mit § 7 Abs. 7 der Satzung, wonach kein Mitglied des Jagdvorstandes bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung unter anderem ihm einen Vor- oder Nachteil bringen kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt. Wenn der Antragsteller – was auch der Antragsgegner und die Beigeladene vortragen – nicht beratend oder entscheidend mitwirken darf, darf er erst recht nicht den Änderungsvertrag auf Seiten des Verpächters unterschreiben. Ungeachtet des § 181 BGB bzw. der §§ 28, 34 BGB ergibt sich jedenfalls sinngemäß auch aus § 7 Abs. 7 der Satzung ein Mitwirkungsverbot nicht nur hinsichtlich der internen Beschlussfassung, sondern auch hinsichtlich der Vertretung der Jagdgenossenschaft. Da die Satzung keine entsprechende Vertretungsregelung durch Dritte für ausgeschlossene Jagdvorstandsmitglieder vorsieht, entspricht es der Üblichkeit, dass bei Ausschluss eines Mitglieds eines mehrgliedrigen Vertretungsgremiums die übrigen Mitglieder allein vertretungsberechtigt sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 3 U 1/05 –, juris Rn. 7 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht – wie die Beigeladene meint – daraus, dass es keinen Bedenken unterliegen soll, dass ein Mitglied des Jagdvorstandes den Jagdpachtvertrag sowohl auf Verpächter- als auch auf Pächterseite unterzeichnet, wenn die Jagdgenossenschaft einen Beschluss gefasst habe, den Jagdpachtvertrag mit dem Vorstandsmitglied abzuschließen, und dem Vorstand eine entsprechende Abschlussvollmacht erteilt habe (vgl. A. in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 11 Rn. 49). Allein der Umstand, dass es unschädlich sein soll, dass der Betroffene für beide Vertragsparteien unterschreibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Unterzeichnung für nur eine Vertragspartei zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Denn letzteres entspricht § 181 BGB bzw. §§ 28, 34 BGB. Der Verweis auf den Beschluss der Jagdgenossenschaft und die Abschlussvollmacht erscheint dem Senat lediglich als „Hilfskonstruktion“, über den § 181 BGB bzw. die §§ 28, 34 BGB hinwegzukommen. Außerdem ist vorliegend für eine Abschlussvollmacht auch und insbesondere in Bezug auf den Antragsteller nichts ersichtlich. Weiter trägt der Antragsgegner vor, dass in der Mitgliederversammlung am 5. März 2013 entgegen der (Muster-)Satzung der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. (Satzung) lediglich ein dreiköpfiger Vorstand gewählt worden sei. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung bestehe der Vorstand jedoch aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Es sei zwar zulässig, die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbeschluss zu reduzieren. Ein entsprechender Antrag und eine hierfür erforderliche Genehmigung durch ihn als Jagdbehörde lägen jedoch nicht vor. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Antragsgegner die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Denn die Schriftform bezweckt – entsprechend der vorstehenden Erwägungen – nicht, eine ordnungsgemäße Vertretung zu gewährleisten. Die Frage, ob der Jagdvorstand ordnungsgemäß besetzt war, betrifft vielmehr die Vertretung nach §§ 164 ff. BGB bzw. §§ 26 ff. BGB. Ungeachtet dessen vermag der Senat dem Antragsgegner auch in der Sache nicht zu folgen. Der Vorstand der Jagdgenossenschaft A-Stadt/V. bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (zugleich Vertreter des Vorsitzenden) und dem Kassenverwalter (vgl. Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 30. April 2009, Anlage C zum Schriftsatz des Antragstellers vom 8. Mai 2024). Dies entsprach der satzungsrechtlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, wonach der Jagdvorstand aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter besteht. Ob – wie der Antragsteller zwischenzeitlich vorgetragen hat – eine wirksame Satzungsänderung einschließlich der (konkludenten) Genehmigung der Jagdbehörde in Bezug auf die Zusammensetzung des Jagdvorstandes bis zum 20. September 2014 erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn indem § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung auf den Jagdvorsteher, seinen Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassenverwalter Bezug nimmt, wird nicht etwa – wie der Antragsgegner und die Beigeladene meinen – eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bestimmt, sondern vielmehr lediglich bestimmte Ämter der Vorstandsmitglieder aufgeführt. Nur wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorgesehen ist, ist dies bindend. Werden lediglich Ämter aufgeführt, so ist grundsätzlich eine personenidentische Ausübung mehrerer Ämter zulässig, soweit nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl unterschritten wird (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 3 U 1/05 –, juris Rn. 6). Weder das Bundesjagdgesetz (§ 9) noch das Landesjagdgesetz (§ 8) sahen im Zeitpunkt des Änderungsvertrages eine bestimmte Mitgliederanzahl für den Jagdvorstand vor. (3) Ob – wie die Beigeladene meint – der Pachtvertrag vom 3. März 2006 mangels Schriftform nichtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beigeladene hat selbst keine Beschwerde erhoben, innerhalb derer sie die Unwirksamkeit rügen könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 66 Satz 1 VwGO, wonach die Beigeladene innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen kann. Denn mit Blick auf die Anforderungen an die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO gilt § 66 Satz 1 VwGO nur dann, wenn die Beigeladene die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Verfahrenshandlungen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorträgt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 3 M 286/15 –, juris Rn. 42). Die Beigeladene kann nicht bessergestellt werden, als wenn sie selbst Beschwerde eingelegt hätte, und deshalb in Ansehung der Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO – wie der Beschwerdeführer – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg weitere (eigene) Beschwerdegründe geltend machen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 S 2543/11 –, juris Rn. 11). Ansonsten würde § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO, wonach der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nur anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen ist, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgebracht hat, leerlaufen. Die Beigeladene hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages vom 3. März 2006 im Beschwerdeverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 11. April 2024 in Zweifel gezogen. Die Beschwerdebegründungsfrist endete jedoch bereits mit Ablauf des 26. März 2024, weil der angefochtene Beschluss dem Antragsgegner am 26. Februar 2024 (im Übrigen der Beigeladenen auch unter diesem Datum) zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer – hier: der Antragsgegner – hat seinerseits die Wirksamkeit des Pachtvertrages vom 3. März 2006 nicht in Zweifel gezogen. Eine Anschlussbeschwerde hat die Beigeladene ebenfalls nicht erhoben; sie hat vielmehr erklärt, keinen Antrag zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie folgt der zutreffenden erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die der Antragsteller keine Einwendungen erhoben hat. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.