Beschluss
1 L 8/14
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Straßenreinigungsgebühr entfällt, wenn die Gemeinde die Reinigung der öffentlichen Straße im betreffenden Bereich vollständig unterlässt.
• Ob eine Stichstraße als unselbstständiger Bestandteil einer gereinigten Hauptstraße zu betrachten ist, richtet sich nach der räumlichen Beziehung und dem Satzungsrecht der Gemeinde; die tatsächliche Nichtreinigung ändert nicht notwendigerweise den anliegenden Charakter eines Grundstücks.
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss konkret und bezogen auf die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz darlegen, inwiefern ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten bestehen (§ 124, § 124a VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei vollständigem Ausbleiben kommunaler Straßenreinigung • Eine Straßenreinigungsgebühr entfällt, wenn die Gemeinde die Reinigung der öffentlichen Straße im betreffenden Bereich vollständig unterlässt. • Ob eine Stichstraße als unselbstständiger Bestandteil einer gereinigten Hauptstraße zu betrachten ist, richtet sich nach der räumlichen Beziehung und dem Satzungsrecht der Gemeinde; die tatsächliche Nichtreinigung ändert nicht notwendigerweise den anliegenden Charakter eines Grundstücks. • Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss konkret und bezogen auf die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz darlegen, inwiefern ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten bestehen (§ 124, § 124a VwGO). Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das über eine Zuwegung an die öffentliche Straße "Am B..." anschließt. Die Gemeinde reinigt die Straße nur bis zu einer bestimmten Verschwenkung; der weiterführende Stichweg mit fünf Grundstücken wird tatsächlich nicht gereinigt. Der Beklagte (Gemeinde) setzte für 2010 Straßenreinigungsgebühren für das klägerische Grundstück fest; der Kläger widersprach und klagte. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf, weil die Gemeinde die Reinigung im betreffenden Bereich nicht wahrnehme und damit der Gebührenanspruch entfallen sei. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung; das OVG prüfte das Zulassungsbegehren. • Zulässig war der Antrag auf Zulassung der Berufung (frist- und formgerecht), jedoch liegen keine hinreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor (§ 124, § 124a VwGO). • Rechtliche Grundlage für die Einordnung als anliegendes oder erschlossenes Grundstück ist die räumliche Beziehung zur zu reinigenden Straße; welche Flächen gereinigt werden, bestimmt die Satzung der Gemeinde (§ 50 Abs. 4 S.2 StrWG M-V maßgeblich). • Die Hansestadt Wismar hat in ihrer Straßenreinigungssatzung die Straße "Am B..." vollständig der Reinigungsklasse 4 zugewiesen; damit erstreckt sich die Reinigungspflicht satzungsrechtlich auf den gesamten Straßenverlauf einschließlich des Stichwegs. Daraus folgt, dass das klägerische Grundstück als anliegend eingeordnet wurde. • Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend erwogen, dass das vollständige Ausbleiben der Reinigung im betreffenden Bereich die Gebührenpflicht für diesen gereinigten Straßenteil entfallen lässt; dies entspricht der Rechtsprechung und ist auch aus der Gebührensatzung ableitbar (§ 5 Abs. 5 Gebührensatzung Wismar entsprechend anwendbar). • Der Zulassungsantrag des Beklagten hat die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen; die vom Beklagten angeführte Frage der unselbstständigen Zugehörigkeit der Stichstraße ändert nichts an der satzungsrechtlich bestimmten Reinigungspflicht und wurde nicht hinreichend dargelegt. • Sonderrechtliche Zulassungsgründe (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) sind nicht hinreichend begründet; die Fallkonstellation ist nicht ungewöhnlich schwierig und die aufgeworfenen Fragen wären für den Ausgang der Sache nicht entscheidend. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin wird abgelehnt; damit bleibt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Gebührenbescheide aufgehoben wurden, rechtskräftig. Die Entscheidung beruht darauf, dass die satzungsrechtliche Einordnung der Straße und die Feststellung, dass die Gemeinde im relevanten Bereich die Reinigung vollständig unterlassen hat, nicht hinreichend durch den Zulassungsantrag angegriffen wurden. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 75,67 Euro festgesetzt. Damit ist die Gebührenpflicht des Klägers für das Erhebungsjahr 2010 entfallen, weil die öffentliche Reinigungspflicht in dem Bereich nicht erfüllt wurde.